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Israelitische Annalen · 1840-06-19 · Heft 25 (19.6.1840) · p. Seite 214

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 25 (19.6.1840)
Date
1840-06-19
Page
Seite 214 (sequence 2)
Language
German
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214 Verordnung über Religionsunlerri cht. Großherz. Baden. Carlsruhe, 26. Mai.— Dieser Tage ist folgender Beschluß des Großherzogl. Oberraths der Israeliten nach Heidelberg an Hrn. vr. Reh fuß gesandt worden. Dies Aktenstück ist um so mehr der Veröffentlichung würdig, als sich darin wiederum deutlich zeigt, wie die Gleichstellung Hierlandes immer mehr zur Wahrheit wird, indem der Religionsunterricht nunmehr, wenigstens örtlich in die Reihe der öffentlichen Schul-Unterrichtsgegenstände tritt; eine Einrichtung, die im Oefterreichischen vielfach in's Leben getreten, und überall wünschenswerth sein dürfte. Großherzoglich Badischer Oberrath der Israeliten. Carlsruhe den 14. Mai 1840. Wird vorgelegt Schreiben Großh. Ober Studienraths vom 2. Oktober v. I. Nr. 1512 in Begleitung eines Berichts Großherz. Lyceums-Direktion Heidelberg vom 17. September v. I. die religiöse Bildung der israelitischen Schüler des Lyceums betreffend. Ferner wird vorgelegt die Eingabe des Oberlehrers vr. Reh fuß in Heidelberg vom 29. August v. I. S. 1 — 9 (s. xrae8. 7. Oct. v. I.) den Religionsunterricht der israelit. Jugend, welche das dortige Lyceum und die höhere Bürgerschule besucht, betreffend. Beschluß. 1) Für sämmtliche Schüler des Großherzogl. Lyceums und der höhern Bürgerschule in Heidelberg, ohne Ausnahme, soll ein Unterricht in der israelit. Religion in mehreren wöchentlichen Stunden Statt finden. 2) In Betracht der verhältnißmäßig geringen Zahl der Israel. Schüler beider genannter Anstalten und zur Gewinnung mehrerer Unterrichtsstunden, soll dieser Unterricht bei zweckmäßiger Klaffenabtheilung an dieselben gemeinschaftlich in dem Lokale einer dieser Schulen ertheilt werden. 3) Nach Analogie der Vorschriften des §. 2 der Minifterialverordnung vom 18ten Febr. 1837 über den Lehrplan und die Schulordnung der Gelehrten- Schulen, und in Berücksichtigung des besonder« Bedürfnisses des Religionsunterrichts für die israelit. Jugend, werden die Lehrgegenstände desselben für die verschiedenen Klassen folgendermaßen bestimmt. Kl. 1 und II (Alter 10—12 Jahre §. 18) Uebung im Lesen und in der Formenlehre der hebräischen Sprache verbunden mit Uebersetzung leichter Stellen aus den 5 Büchern Mosis und den täglichen Gebeten. Auswendiglernen von Bibelsprüchen, welche nach dem eingeführten Religionslehrbuche zur Grundlage des systematischen Religionsunterrichts dienen. Biblische Geschichte nach Büdinge rs kleiner Bibel. Kl. III und IV (Alter 12 — 15 Jahre) Fortsetzung des grammatikalischen Unterrichts, verbunden mit Uebersetzung ausgewählter Abschnitte aus dem Pentateuch, den historischen Büchern der heiligen Schrift, den Psalmen, Gebeten rc. Die Sprüche der Väter. — Systematischer Religionsunterricht nach dem,. mit hoher Ministerialgenehmigung für die Elementarschulen eingeführten Religionslehrbuche von Dr. Büdinger. Fortsetzung derbiblischen Geschichte. — Der Unterricht der erwähnten Klaffen wird den Schülern des Lyceums gemeinschaftlich mit jenen der höhern Bürgerschule von dem entsprechenden Alter ertheilt. Auch erscheint es zweckmäßig, daß die Schüler genannter Klassen die entsprechenden Lehrstunden an der israel. Elementarschule besuchen. Bei dem Unterrichte der erwähnten Klassen ist auch auf die Gewöhnung der israel. Schüler an eine richtige und volltönende Aussprache des Hebräischen Rücksicht zu nehmen;' da hierdurch allein nur auf eine gründliche Weise die Theilnahme der einstigen Gemeinde andern regelmäßigenSynagogengesange, zur Veredlung und Verherrlichung des Kultus vorbereitet wird. Klasse V und VI. — Rcligionslehre nach Saalschütz Katechisationen über die israelit. Gotteslehre, Wien 1833. Das Lesen und Uebersetzen ausgewählter Abschnitte aus der gesummten heiligen Schrift, besonders aus den Propheten und Haqiographen mit geeigneten kurzen Erklärungen aus den vorzüglichsten jüdischen Kommentatoren. — 4) Die Ertheilung des fraglichen Unterrichts wird dem Oberlehrer und Prediger vr. Reh fuß übertragen. Derselbe wird beauftragt, mit der Direktion des Großherz. Lyceums und jener der höhern Bürgerschule dortselbst rücksichtlich der Stundeneintheilung und der Anweisung eines geeigneten Lokals Rücksprache zu nehmen, und seiner Zeit über den Vollzug dieser Anordnung Bericht zu erstatten. Der Ministerialcorumissär. (gez.) Brun er. (gez.) Epstein.

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