Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 24 (12.6.1840)
- Date
- 1840-06-12
- Page
- Seite 211 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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211 die Statthalterei die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln und den §. 5 des Gesetzentwurfes überall streng zu beobachten. Vagabunden und jene Juden, die ohne Paß umherstreifen, sind unverzüglich in ihre Heimath abzuschicken. Dieser Gesetzartikel soll „von den Israeliten" überschrieben werben. — Mehrere Gemeinden des Szalaber Comitats haben beschlossen, den beiden Adlegaten des erwähnten Comitats, Freiherrn Franz von Diak und dem Herrn Kertelendy eine Dankaddresse zuzuschicken und ferner thr Dankgefühl dadurch zu äußern, daß sie jenem einen künstlich gearbeiteten silbernen Pokal und diesem eine Tabatiere — beide von einem Wcrthe von 500 fl. im fl. 24 Fuß zu überreichen. Die Dankaddresse werben Sie nebst einer näheren Beschreibung des Pokals nächstens erhalten. H a m b u r g, 26. Mai. — Zum ersten Male seit 25 Jahren ist gestern eine die Juden betreffende Angelegenheit, von sehr beschränkter Natur freilich, bei der erbgesessenen Bürgerschaft, der gesetzgebenden Versammlung unserer Stabt, zur Sprache gekommen, und hat eine günstige Erledigung erhalten. Wahrend die bestehenden, leider sehr beschränkenden, hiesigen gesetzlichen Einrichtungen die Juden, wie von so vielen andern Geschäften, so selbst von der Abvocatur, ausschließen, ist schon in früheren Zeiten hie und da ein Jude zum Notariat hieselbst zugelassen worden. Der letzte jedoch, welcher diese Stelle bekleidet hatte, der mtt seltenen Fähigkeiten ausgerüstete, das öffentliche Vertrauen in hohem Grabe besitzende, im Dccember v. I. zum allgemeinsten Bedauern allzu früh verstorbene M. B resse lau, war unter französischer Herrschaft zu der Stellung gelangt. Da nun die nach wiedererlangter Selbstständigkeit im Jahr 1815 neu adgefaßte Notarialsorbnung die Bedingung des Bürgerrechts aufnahm, somit die Juden auszuschließen schien; da ferner die nach der Publication dieses Gesetzes erfolgte Bestätigung Bresselau's als eine blose Anerkennung eines persönlich erworbenen Rechts gedeutet werden konnte, so waren bei Bresselau's Lebzeiten Manche der Meinung, es werde fortan kern Jude wieder zum Notariat zugelassen werden. Nach seinem Hinscheiden zeigte sich jedoch, daß diese Meinung eine ungegründete lei. Die Vorsteher der Gemeinde suvpiicirten sogleich deßhalb an das Obergericht, dem die Ernennung der Notare zusteht, und schlugen demselben auch später ein zu dem Geschäfte geeignetes, seit längerer Zeit von uns entfernt lebendes Mitglied unserer Gemeinde vor. Das Obergericht glaubte jedoch die Vorfrage, ob ein Jude ernannt werden könne, nicht entscheiden zu dürfen und berichtete darüber aü den Senat. Dieser war, bei dem widersprechenden Wortlaute des Gesetzes von 1815, der Meinung, baß es einer neuen legislativen Bestimmung bedürfe. Derselbe motivirte jedoch seinen Antrag an die Bürgerschaft hauptsächlich damit, daß schon die frühere Gewohnheit den Juden das fragliche Recht eingeräumt habe, welches ihnen zu entziehen demnach auch die bekannte Bestimmung der Bundesakte nicht gestatte. Der Antrag lautete wörtlich dahin: „ daß in Zukunft ein oder zwei Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde, falls sie im Uebrigen dazu qualisicirt, zu Notaren gewählt werden können, die übrigen Notare dagegen Christen sein mühen, daß demgemäß der §. 1. der Nvtariatsordnung vom 18. Dee. 1815 zu mobisiciren." — Dem Princip der Rechtsgleichheit würde freilich eine einfachere Fassung besser entsprochen haben, welche blos die Wählbarkeit der Juden zu Notarien verfugt, die Bestimmung des Zahlenverhältnisses aber der vollziehenden Behörde stillschweigend überlassen hätte, welche, nach Maßgabe der überhaupt gesetzlich festgesetzten Anzahl der Notarien, die Zahl von zweien fackisch gewiß nicht überschritten haben würde, ohne daß es nöthiq war, das im Gesetz auszubrücken; indessen ist nicht zu läugnen, daß die angegebene Fassung geeigneter gewesen sein mag, bei einer uaa, Art unserer erbgesessenen Bürgerschaft gebildeten Versammlung Eingang zu finden, als eine den richtigen Principien entsprechende. Auch ist der Antrag des Senats ohne Schwierigkeit und fast ohne Widerspruch angenommen worden. Als einen Fortschritt dürfen wir freilich die neue Bestimmung nicht betrachten, da sie auf den Grundsatz des schon früher bestehenden RecktS gebaut werden konnte. In. dessen zeigt der Hergang wenigstens, daß man auch keinen Rückschritt will, den auf dem Wege Rechtens mit Erfolg zu bekämpfen, kaum möglich gewesen wäre. Der Hohe Senat hat in der Behandlung der Sache eine wohlwollende Gesinnung an den Tag gelegt, und da derselbe früher schon zu wiederholten Malen einige Verbesserungen in der gesetzlichen Lage der Juden für höchst wünschenswerlh, für dringend geboten durch Rücksichten der Billigkeit wie des Gemeinwohls erklärt hat, so schöpfen wir aus dem Vorgänge die Hoffnung, daß der Hohe Senat in der Leichtigkeit, mit welcher diese Bestimmung durchgeführt worden, weiteren Anlaß zur Anre-! gung wirklicher Fortschritte finden werde. I Aus Oderfranken. — Der Aufforderung des würi Ligen Herrn Rabbiners Kohn, „daß eine Uebersetzung der > Apokryphen für Israeliten bearbeitet werden möchte," wird! in kürzester Zeit Genüge geschehen. Herr Distriktsradbiner Gulmann, der mit seiner vielseitigen Bildung eine ausgezeichnet gründliche Kenntnis der klassischen Sprachen verbindet, har diese Arbeit übernommen. — die — wie wir hoffen — bald dem Drucke übergeben werden kann. Der Uebersetzung sind Anmerkungen beigefügt, welche kheils den Sinn erklären, theils auf Parallelstellen in dem alten Testamente und dem Thalmud Hinweisen. Es wird diese Uebersetzung und Erklärung auch für christl. Bibetleser interessant werden, sofern durch Hinweisung auf rabdinische Sätze in den Midraschim und dem Thalmud manche Stelle der Apokryphen einen aufkiärenden Sinn erhält, der dis jetzt den christl. Interpreten entgangen ist. A. Aus dem Würtembcr gischen. — Nachdem durch das den Rechtszustand Würkemdergs feststellende Gesetz vom! Jahr 1828 bestimmt worden, daß bei allen Aufsätzen über!j Rechtsgeschäfte, sowohl unter sich, als mir Christen, insdej! sondere bei Verträgen re., die Israeliten sich bei Strafe der jj Nichtigkeit,', der deutschen Sprache und Schrift zu bedienen! haben, so wurde von der K. isr. Oderkirchenbehörde ange-! ordnet, daß „die Urkunde des Starchaliza, die das j bloße Versprechen enthält, im vorkommenden j Fall die Ceremonie der Chaliza unentgeldlich vornehmen zu lassen, und ein rein bürgerlicher Akt ist, j in deutscher Sprache ausgefertigt werden muß. Es folgt!> dann das Formular, dessen sich die Rabdinen bei künftigen j! Ausfertigungen dieser Urkunde zu bedienen haben." Briefe über Volksschriften.!! 2. Russische Gränze, März 1840. | (Schluß.) jj Bereits baden wir vom »erst. Mendel Levi ans Satjj now, eine Uebersetzung der Proverdien, im Volksb'alekt; ij ein wackerer Gelehrter in Lemberg hat eben so eine gute '! und geistreiche Schrift: „Die genarrte Welt" herausgegejj den; von ihm ist auch Robinson unter dem Titel: Alter jj Leb (Löwe) erschienen; die Entdeckung von Amerika!| erschien erst hebräisch von M. A. Grnzdurg aus Poj langen, dann von ihm selbst im Dolksdialekt, wie er in Litbauen gesprochen wird. I. B. Levrnsohn aus Kremnitz har! in demselben Dialekt „die Hefkerwell" (z. deutsch: die j preisaegebene Welt) verfaßt, worin eine Menge Dolks-! irrlbümer aufgedeckt werden, insbesondere wird darin das! niedere Volk auf den Ackerbau hingewiesen! Dies! Werk ist bis jetzt noch nicht gedruckt. Es verdient dem! Volke übergeben zu werben, nur sind viele Darstellungen dkl weitem übertrieben, und bei einer Veröffentlichung desselben, dürfte noch manches daran gemildert werben. Der lebhafte Eiftr, von welchem sich der Verf. öfters hmreißen laßt, macht ihn ungerecht, und dadurch würde das Buch einen Theit seiner Wirkung verlieren. — Es hat sich seit einiger Zeit gar das Gerücht verbreitet, der Vers' beabsichtige dies Werkchen ins Russische zu übersetzen. Dann bedarf es noch mehr Vorsicht, damit nicht ein Buch, welches