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Israelitische Annalen · 1840-06-12 · Heft 24 (12.6.1840) · p. Seite 210

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 24 (12.6.1840)
Date
1840-06-12
Page
Seite 210 (sequence 6)
Language
German
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210 Nachrichten und Correfpondenzeri. Brüssel. 28. Mai. — Für die Geschichte der Emanzipation sind manche an und für sich unerdebliche Ereignisse doch von einiger Wichtigkeit, und es dürfen die einzelnen Merkmale des fortschreitenden Geistes in den Annalen der Israeliten nicht unbeachtet bleiben. In unsrem Lande haben wir die Freude, das Emanzipationsprinzip nicbl bloß im Gesetze ausgesprochen und von oben herab gehandhabt zu sehen, sondern im Volke selbst gebilligt und befestigt zu finden, und diese Wahrnehmung selbst bei einer streng katholischen Bevölkerung zeigt am Zuverlässigsten die Nichtigkeit der hie und da noch auftauchcnden Vorurtheile. Vor wenigen Tagen hat die Wahl der Provinzial-Räthe stattgefundcn, die bekanntlich zwischen den Munieipal-Räthen und den gesetzgebenden Kammern mitten inne stehen, und über alle Angelegenheiten der Provinz zu deliberiren haben. Ein Distrikt unsrer Provinz hat den Israeliten MarcDeby, Guts- und Fabrikbesitzer (seil 3 Jahren Bürgermeister in der königl. Sommerresidenz Laeken), einen allgemein hochgeachteten Mann, gewählt, eine Auszeichnung, die hier nicht sehr auffällt, wo schon öfter Israeliten von höherer Fähigkeit zu Acmtern und Ehrenstellen von ihren Mitbürgern gewählt worden. Bei der geringen Anzahl unsrer Glaubensdrüder in Belgien kann es nur ein erfreuliches Zeichen der versöhnlichen Gesinnung sein, wenn sowohl die Regierung verdiente Männer, wie die Proffessoren Oulif und Guge an hiesiger Universität, ohne Rücksicht auf ihr Bekcnntuiß, in die geeigneten Wirkungskreise stellt, als auch die Stimmführer in der Nation sich für diese Gerechtigkeit aussprechen, was einem andern Lande von älterer Gleichstellung nicht nachgerühmt werden kann. Ungarn, Mai. — (Angelegenheiten der Ungarischen Israeliten.) Sie empfangen hierbei die genauren Mitlheilungen, so weit solche historisches Interesse haben dürften. Zunächst ist zu bemerken, daß die Israeliten, welche jetzt m Ungarn wohnen, wohl erst in den späteren Jahrhunderten eingewandert sind, und zwar zunächst aus Polen, wie der Ilmstand beweist, baß sie alle deutsch sprechen,'mit etwas polnischem Dialekt. Aus Croatien und Slavonien, wie aus der Militargränze sind sie durch Dekrete von 1720 ausgeschlossen, eben so ist ihnen in den Bergstädten und den königlichen Freiftäbten der Zutritt versagt gewesen. Dennoch haben sich in Croatien schon im vorigen Jahrhundert etwa 8V Familien und mehrere in den Freistädten Ansiedelungen verschafft, und ein Gesetz vom I. 1101 hat dieselben in Statu quo belassen. Im Reichsabschied 1808, Art. 7. werden sie zu Militärdiensten verpflichtet. Das Uebrige ergiebr sich aus der jüngsten Verhandlung, wovon hier das Wesentlichste: Das Nunzium der Ständetafel, das auf unbedingte Emanzipation antrug, war überdieß noch in den für die Juden in Ungarn höchst schmeichelhaften Ausdrucken abgcsaßt und konnte Zeugniß ablegen von den überaus humanen Gesinnungen, welche die Repräsentanten der ungarischen Nation beseelen. Am 4ten April wurde nun folgendes Renunzium der Magnatentafel hinsichtlich der Juden vorgelcsen. Die Magnatentafel würdigt in vollem Maße die im Gesetzentwürfe der Ständetafel ausgesprochene edele Absicht, und äußert selbst den Wunsch, daß den Juden endlich erfreulichere bürgerliche Verhältnisse zu Theü — und sie hierdurch an den Staat und die Constitution fester angeschlossen werden möchten. Da jedoch zur Förderung dieses so preiswürdigen Zweckes nur eine sorgsame, stufenweise Entwickelung die ralhsamsten und durchgreifendsten Mittel' liefert, so erachtet es die Magnatenlafel gegenwärtig noch nicht für wünschenswerth, über das Schicksal dieser Volksklasse so ausgedehnte Verfügungen zu treffen, wie selbe die Ständetafel in Vortrag stellte; sondern für diesmal würde genügend sein, zu verfügen, daß außer dem den Juden bisher schon groß« tentheils freigegebenen Gebrauch und Ausübung aller Wissenschaften und Gewerbe noch a) die Abstellung der Toleranztare bewilligt, und die Ausschließung der Juden von der Nutznießung adeliger Besitzungen, welche ohnehin nur auf Verordnungen beruht und auch unter den Landesbeschwerden öfters vorkam, aufgehoben werde; d) es soll gesetzlich bestimmt werben, daß die Juden in Zukunft in allen Städten und Gegenden des Landes frei wohnen dürfen; c) in wiefern sie hinsichtlich der erforderlichen Fähigkeiten dazu geeignet ^sind, soll ihre Religion bei der Aufnahme in Professions-Innungen oder Handelskörperschasten ihnen nicht zum Hinderniß gereichen; d) auch soll bestimmt werden, daß die Juden künftighin nicht nur Urbarial-Ansäßigkeiten, sondern auch in allen königlichen freien, wie auch priviligirten Städten bürgerliche Gründe ohne Anstand erwerben dürfen. — Durch diese Begünstigungen, meint die hohe Magnatetafel, wird der Zustand der Juden bedeutend verbessert; somit kann eine elwa größere Ausdehnung derselben einer künftigen Gesetzgebung überlassen werden. Da mdeß hierdurch die Juden in Ungarn, von denen der benachbarten Provinzen, so bedeutend günstige Verhältnisse erlangen, daß der Zudrang vieler unbemittelter Juden zum Genuß dieser Begünstigungen zuversichtlich zu gewärtigen stände, so erachtet die hohe Magnatenlafel, um hieraus entstehende übele Folgen zu beseittaen, für zweckdienlich, in der hierüber zu unterbreitenden Repräsentation die Aufmerksamkeit der Regierung insbesondere dahin zu lenken, daß von Seiten der Jurisdiktion bei den einwanderndcn und hier säßhaft werden wollenden Juden außer ihrer Moralität auch noch daraus Rücksicht genommen werden soll, daß sie entweder durch den Besitz emes Vermögens, oder aber durch die Kcnnntniß einer Kunst oder Profession dem Lande nützlich werden. — Hierin sind die Ansichten der hohen Magnatentafel über diesen Gegenstand enthalten, zu deren Annahme die Ständetafel vertrauensvoll cingeladen wird. — Nach gehöriger Debatte wurde dieses Renunzium von der Ständetafel angenommen und in Form einer Pro Position an den König zur Sanktion abgeschickt. Vor 7 Tagen kam folgende Resolution vom, Könige zurück. (Wörtl. Uebers. aus dem Lateinischen.) Inn- Namen Sr. k. k. Apost. Majest. Se. Majestät werden in i Betreff der Befreiung der Juden von der Toleranztare die j Prvposition der Reichsstände, nachdem auch die betreffenden Dikasterien darüber vernommen worden, in Allerhöchste Erwägung ziehen, und sodann eine allergnädigste Resolution hierüber ertheilen; somit ist der §. 1 des Gesetzentwurfes wcgzulassen. Uedrigens genehmigen Se. Majestät allergnäj digst, daß sämmtl. im K. Ungarn und den Nebenländern jj gedorne Juden, wie auch jene, welche vorgeschriebener Maßen! den Commorationsschem erlangten und gute Sitten haben, die j ferner bestimmte Vor- und Zunamen führen, und die bei i 1 ihrer Geburt in ein durch ihre Religionsdiener zu führendes! Matrikularbuch eingeschrieben wurden, hinsichtlich der Er- •j Werbemittel durch den Ackerbau und die Professionen — ohne ij jene Vorrechte, welche die schon bestehenden Gesetze oder! Privilegien ertheilen, dahin zu nehmen — nachfolgende Be-! gunstigungen dermalen gesetzlich genießen sollen, als: die ■ Juden dürfen mit Ausnahme der königl. freien Bergstädte (tz. 38. v. I. 1701) und anderen Orten, von welchen sie des Bergbaues- und der Metall-Manipulation wegen nach althergebrachtem Gebrauche ausgeschlossen sind, im ganzen Königreich Ungarn und in den Nebenländern überall wohnen, adelige Güter in Pacht nehmen, jedoch die Nutznießung der Urbarial-Ansäßigkeiten nicht ankaufen. Was die Erlaubniß des freien Ankaufs städtischer Gründe anbelangt, so wird allergnädigst gestattet, daß dieser Gebrauch in jenen Städten, wo er bisher üblich war, nunmehr gesetzlich bestimmt werde. Ob aber diese Bestimmung auch in andern Städten zu gestalten sei, behalten sich Se. Maj. vor, nach den Meinungsäußerungen der Dikasterien in jedem besondern Falle, nach obwaltenden Umständen gerecht und blllig zu entscheiden. Auch dürfen die Juden unter den sonst üblichen Bedingungen Fabriken errichten, schicklichen.Handelsverkehr und Handwerke auf eigene Hand oder mit indischen Gesellen betreiben. Ferner jene Wissenschaften und Künste, die sie bisher übten, ferner betreiben. Sie sind verpflichtet Zeugnisse und Verträge in einer der landesüblichen Sprachen auszustellen. Hinsichtlich der Aufnahme fremder Juden hat

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