Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 22 (29.5.1840)
- Date
- 1840-05-29
- Page
- Seite 195 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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nert, und am l. Mai an der Wohnung des Radbinen und dem Rathhause Bäume aufgepflanzt und an der Synagoge ein mit Blumen geschmückter Bogen errichtet. Sämmtliche Vorsteher des Rabbinatsbezirks waren von der Kön. Isr. Ober-Kirchen-Behörde eingeladen worden, und fanden sich fast alle ein. Herr Oberamtmann Wolfer traf um 8 Uhr ein, empfing mit vieler Zufriedenheit die das Programm überreichenden Vorsteher, begab sich sofort in Begleitung des katholischen Geistlichen des Ortes zum Rabbiner und von da aufs Rathhaus, wo sich die Vorsteher, 3 Vorsänger des Bezirks im Ornate und mehrere Gemeinderäthe versammelt hatten, um als Deputation den Rabbiner abzuholen und aufs Rathhaus zu führen. Von da begab man sich zur Synagoge in feierlichem Zuge. Unweit der Synagoge schloß sich die Schuljugend mit Gesang dem Zuge an. Eben war (9% Uhr) die erste Hälfte des Gottesdienstes beendet; die InstalIation bildete nach dem Dorlesen der Thora, wobei die Formeln, vor und nach, von der Zugend im Chor nach den vorgeschriebenen Melodien gesungen wurden, einen Zwischenakt. Darauf ward bas deutsche Lied Nr. 4 auS dem Zsr. Würtembergischen Gesangbuche gesungen, und der Rabbiner predigte dann über Zes. XL. 3.4. 5 zur allgemeinen Erbauung. Gesang 47 machte den Schluß, worauf der Gottesdienst regelmäßig beendet ward. — Aus der Synagoge ging der Zug wieder aufs Rathhaus, von wo der Rabbiner nach Hause begleitet ward. Ein freundliches Mahl vereinigte Mittags alle Honoratioren und die Vorsteher und Vorsänger mehrere Stunden bei'm Rabbiner. — Herr Wälder besitzt, wie gesagt, die allgemeine Zuneigung und von seinem zeitherigen frommen Wirken darf man sich auch fernerhin reichen Segen versprechen. Fürstenthum Birkenfeld, 14. Mai. — (Zur Tagesgeschichte der Israeliten.) Während in vielen Ländern über die Formen bei Eidesleistungen unserer Glaubensgenossen lange Verhandlungen gepflogen und theilweise noch die alten betreffenden Reservationen deibehalten werden, hat sich im hiesigen Großherzoglich-Otdenburgischen Fürstenthume folgendes zugetragen: Schon längst hatten die Behörden des Landes in Praxi bei vorkommenden Eidesleistungen von allem Unterschiede der Confession abstrahirt, und höchstens auf Verlangen der Partheien den Landrabbiner zur Assistenz und Meineids-Verwarnung eingeladen. Der Landrabbiner wußte daher gar nicht, daß eigentlich auch dahier noch die Eibesform, wie sie in der Kaiser!. Kammer- und Hofgerichts- Verordnung vorgcschrieben, noch gesetzliche Kraft bade, bis ihn vor Kurzem der Amtmann in Birkenfeld darauf aufmerksam machte. Er hielt es nun für seine Pflicht,, eine gesetzliche Abänderung jener famosen Formel zu beantragen, und legte diesen Antrag, unterstützt von dem genannten Herrn Amtmann, der Regierung vor. Dies geschah vor etwa fünf Wochen; hierauf bringt das Amtsblatt vom 11. Mai folgende Bekanntmachung: 1) Die Eidesleistungen der jüdischen Glaubensgenossen betreffend.) Da es erforderlich ist. statt der bisherigen nicht gehörig bestimmten und theils unpassenden Förmlichkeiten bei den Eidesleistungen der jüdischen Glaubensgenossen ein angemessenes Verfahren einzuführen, so wird solcherhalb mit Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Höchster Genehmigung folgendes verordnet: §. 1. Die Ablegung des Eides soll, bringende Nothfälle ausgenommen, nur im Gerichtslocale geschehen, wo außer den Parlheien, die Assistenz anderer Israeliten nicht nothwendig ist. §. 2. Eine außergerichtliche Belehrung über die Natur des Eides, durch den Landrabbiner oder einen geprüften Lehrer, soll nach dem Ermessen des Richters, in wichtigen Fällen dem Eide vorangehen. §. 3. Der Richter hat den Schwörenden, dem er zuvörderst den Eid vorlesen und den Sinn erklären muß, nach dem Inhalte der angeführten Warnung zu ermahnen, auch dem Gegner oder dessen Stellvertreter bemerklich zu machen, daß er das nicht beschwören lassen dürfe, was er als wahr schon wisse. §. 4. Der Schwörende soll mit bedecktem Haupte, die rechte Hand gestützt auf den 7ten Vers im 20. Capitel des 2ten Bucks der 5 Bücher Moses in einer hebräischen Bibel, den Eid aussprechen. §. 5. Die Eidesformel laute: bei einem Entscheidungseide: „Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, der Himmel „und Erde und mich erschaffen, dessen Fluch über den „Meineidigen kommt, nach der Meinung und dem Sinne „des Richters ohne Arglist und Vorbehalt, daß ich N. N. (hier wird die Sacke, um die geschworen wird, eingeschaltet,) „so wahr mir Gott Adonai Elohim helfe, Amen." bei einem Zeugeneibe: „Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, der Himmel „Erbe und mich erschaffen, daß ich N. N. ohne Vorbehalt „von ganzem Herzen in der Sache-die Wahrheit sagen will, so wahr mir Gott Adonai Elohim helfe, „Amen." §. 6. Es ist von den jüdischen Glaubensgenossen keine Eidesleistung zu verlangen: a) an Sadbath- und Festtagen, b) an den Bußtagen, von dem Tage des jüdischen Neujahrs an dis zum Versöhnungsfeste, c) am Tage der Tempelzerstörung. tz. 7. Bei der Leistung eines Vormundschafts-, Administrationsode- Bürger-Eides, oder überhaupt eines andern derartigen Verpflichtungseides, ist die Eidesformel für Zeugen, unter den zweckdienlichen Aenderungen zu benutzen, und bedarf es dabei keiner vorgängigen Belehrung durch den Landrabbiner, oder Religionslehrcr, jedoch hat die den Eid abnehmende Behörde den Schwörenden auf die Wichtigkeit der Handlung aufmerksam zu machen. tz. 8. In allen Fällen, wo eine bloße Versicherung an EidcSstatt hinreichend gefunden wird, ist weder bei den Gerichten, noch bei andern Behörden, ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen. Richterliche Warnung. Ein Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eibe zu bekräftigen. Wer etwas Unwahres beschwört, oder etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Meinung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eines der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und die Obrigkeit und hat auch nach den Criminalgesetzen schwere Strafen zur Folge. Er ist in den zehn Geboten mit den Worten verboten: „Du sollst den Namen des Ewigen deines Gottes nicht „vergeblich aussprechen; denn der Ewige wird nickt unge- „straft lassen den, der seinen Namen bei einer Unwahr- „heit ausspricht." Der Meineidige kann durch Reue und Buße keine Vergebung hoffen, sein Gewissen beunruhigt ihn mit Vorwürfen und früh und spät wartet die Strafe seiner. (Soll ein Zeugniß abgelegt werden, so sagt der Richter.) Groß ist die Strafe dessen, der ein falsches Zeugniß durch den Namen Gottes geltend machen will, denn also heißt es in der heiligen Schrift: „Lügenhafter Zeuge bleibt „nicht ungestraft, und derjenige, welcher Trug verbreitet, „geht zu Grunde." Birkenfekd, den 7. Mai 1840. Großherzoglich Oldenburgische Regierung. Weyrich. — Schußler. Weitere Beweise und Belege, wie in solchem Geiste der Humanität die Regierung für die Israeliten des Landes sorgt, später, wenn die jetzt zur Berathung vorliegenden Anordnungen über Cult- und Gemeindeverhältnisse m's Leben getreten sind.