Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 20 (15.5.1840)
- Date
- 1840-05-15
- Page
- Seite 173 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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T. 685 ff. hat derselbe würdige Rabbiner zur Abwehr jedes Mißverständnisses eine ausführliche Erklärung abgegeben, aus welcher wir nur den Eingang und den Schluß hierher setzen, da die Auszüge aus thalmubischen Schriften leicht überall herbeizuschaffen sind. Fernere Erklärung, und resp. Erwiederung, auf die im Münchener Tagesblatte Nr. 112 gestellte Anfrage, die lügenhalte Beschuldigung, das jüdische Osterbrod mit Menschenblul zu vermischen, betreffend. Recht muß doch Reckt bleiben, Und ibm werden alle frommen Herzen zufallen. (M. 94, 15. Nach Luther). Daß die wohldenkenden und gebildeten Christen erst von uns im fraglichen Gegenstände einer beruhigenden Aufklärung bedurften, haben wir wahrlich im Entferntesten nicht geahnt; vielmehr dachten wir uns dieselben über solchen Irrwahn längst erhaben, und konnten kaum der Dermuthung Raum geben, baß er noch bei einigen Zeitgenossen Platz greifen dürfte. Wir bedauern es sehr eines Andern belehrt worden zu sein, durch Eingangs erwähnte Anfrage, da der Einsender nur „fast" ganz unsere Uederzeugung theilt, aber doch noch Zweifel hegt, ob nicht der Thalmud solchen Verdacht begünstige?!! — Nun denn! Wenn unsere abgegebene Erklärung zu Ihrer Beruhigung. Herr Fragesteller, und zu der Ihrer gleichgesinnten Glaubensgenossen wirklich dcigetragen, und Sie von dem gehegten Vorurtheile, zum Theil wenigstens befreit hat; wenn sie unserer Versicherung in der Thal Vertrauen schenken, so bettzeuere ich Ihnen hiermit, bei Allem, was uns heilig ist, daß im ganzen Thalmud, und in allen rabbinischen Schriften nicht eine Stelle, auch nicht ein einzigesWort vorkomme, das den betreffenden Verdacht im Geringsten rechtfertigen, vielweniger begünstigen könnte. Diese Antwort und Beteuerung aber liegt schon in unserer ersten Erklärung. (Landdote Nr. 107.) Wir sagten nicht, das mos. Gesetz, oder die Bibel liegt offen, sondern „unsere Religion," und darunter verstehen wir jedesmal, die mosaische ober schriftliche Lehre, wie nicht minder die mündliche Lehre oder die Tradition, und, im weitern Sinne, was auch hier der Fall ist, sogar die rabbinischen Anordnungen. Nun ist aber die Tradition oder die mündlicke Lehre, die den Commentar des Pentateuchs bildet, im Thalmud enthalten, keineswegs aber ist der ganze Thalmub Tradition, oder ist jedes Wort, jede in demselben angeführte Meinung oder Ansickt bindend, wie man fälschlich annimmt. Was wir also behaupteten im Namen unserer Religion, das gilt sowohl im Namen des Thalmubs, im Namen aller früheren und spateren Rabbinen, wie im Namen Moses und der Propheten. Der Sckluß lautet: Wir hoffen nun auch in thalmudischer Beziehung die Zweifler beruhigt zu haben. Sollte aber von Manchen» noch immer gezweifell werden wollen, so fordern mir im Namen aller unserer Glaubensgenossen jeden Gelehrten, dem das Quellen-Studium (nicht die Eisenmengers) zu Gebote stehet, hiermit öffentlich auf, uns eine Stelle im Thalmud, in den Mrdraschim oder andern rabbinischen Schriften, vom Rabbi Iehuba Hanasi, dem Verfasser der Mischna angefangcn bis herunter auf Rabbi Moses Ifferl, nackzuweisen, die den mehrerwähnten Verdacht nur im Entferntesten begünstige ober rechtfertige; und wer dieß vermag, dem geben wir die ganze rabbiniscke Literatur zum Preise! — Schließlich muß noch bemerkt werden, daß Gegenwärtiges die einzige Antwort auf anonyme Anfragen sein wird. München am 6ten Tage des Passahfestes 5680 — 23. April 1840. H. Aub. München, 30. April. — Die Reklamationen gegen die Wahl in Würzburg sind mit den Bemerkungen: 1) Der Gewählte sei ein guter Tbeolog, uud nur von Rhetorik und Didaktik dispensirt worben. 2) eS seien vor der Wahl keine Gegner aufgetreten; 3) er habe eine zu große Majorität für sich; —abgewiesen worden, und die Wahl hat ihre Bestätigung erhalten. (Ein Schreiben aus Böhmen.) Von der bairischen Gränze. — (Fortsetzung.) Die Verordnung, welche die jüdischen Theologen gleich denen anderer Confessionen zum Studmm der Philosophie verpflichtet, war den alten Rabbinern ein Dorn im Auge, weil sie. selbst aller wissenschaftlichen Bildung dar, theils von der Philosophie Gefahr für den Glauben fürckteten, theils aber auch es für unmöglich hielten, daß ein Jüngling, der sich acht Jahre hindurch mit andern (6 Jahre gymnasial- und 2 Jahre philosophischen) Studien befaßt, sich noch die nöthigen tbalmubisch-rabbinischen Kenntnisse erwerben könne. So oft daher Seine Majestät, der Hochset. Kauer Franz I., in Prag anwesend waren, hatten die dortigen Oderjuristen keine angelegentlichere Bitte vorzudringen, als die um Rücknahme jenes Gesetzes. Diese Bitte wurde zwar immer gebührend zurückgewiesen, aber doch brachten sie es dahin, daß es einstweilen, da es noch an Subjekten fehlte, die den ge, setzlichen Forderungen entsprachen, bei'm Alten verblieb. Erst vor etwa achtzehn Jahren, nachdem die gedachte allerhöchste Verordnung mehrmals wiederholt 'worden, fingen die hohen Behörden an auf Vollziehung derselben zu bestehen und nichtstudirten Candidaten die Anstellung zu verweigern. Nachdem einige Rabbinate eine Zeitlang vakant geblieben oder interimistisch, andern bereits angestelllen Rabbinern mit überwiesrn worden, erhielten einige bejahrte Männer, die schon zum Theil rabbinische Funktionen versehen hatten, als Gnade das Privilegium, durch eine bloße Prüfung aus der Ethik (das ist die Disciplin, die im vorgeschriebenen philosophischen Studienkursus zuletzt vorgetragen wird.) den nöthigen Studienausweis zu ersetzen. Das war im Grunde eine förmliche Dispensation, denn die Professoren glaubten mit solchen Leuten, denen schon so viel nachgesehen worden, es eben nicht genau nehmen, wenigstens bei ihren Antworten nicht auf Form und Vortrag sehen zu dürfen. Nach und nach kamen der Gesuche, zu solchen Prüfungen zugelassen zu werden, immer mehrere, und es wurde ihnen auch von der hohen Landesstelle entsprochen. Indeß hielt man allgemein dafür, daß die Nachsicht ein Ende nehmen werde, sobald Candibaten, die dem Gesetze Genüge geleistet, auftreten würden. Wirklich erhielt im Jahre 1831 Herr Dr. Zacharias Frankel (gegenwärtig Oberraddiner in Dresden) auf eine sehr ehrenvolle Weise die Anstellung als Leutmeritzer Kreisrabbiner, und wurde keiner der nicht studirten Mitbewerber berücksichtigt. Doch schon im folgenden Jahre, wo zum ersten Male mehrere Candidaten, die nebst Studienzeugnissen mit den besten Noten Radbinats - Diplome von den Prager Oderjuristen, so wie von andern namhaften Rabbinern vorlegen konnten, sich um das Kaurzimer-Kreisrabbinat bewarben, wurden diese zurückgewiesen, weil sie sich über praktische Befähigung nicht auszuweisen vermögen*), und mußten den Platz räumen einem Manne, der früher Wmkelrabdiner gewesen, dann eine Prüfung aus der Ethik abgelegt, und ressen größtes Verdienst darin bestand, daß er einen Bart und — 8 Kinder hatte. Eden so konkurrirten sie in demselben Jahre vergebens um den Prachrner Kreis, und nur mrt großer Mühe (durch Rekurs an den Gudernial-Präsibenten) gelang es Herrn Salomon Sacks (der sich indessen als Adjunkt bei seinem Sckwiegervater R. Samuel Kauder gef. Andenkens, damaligen Taborer und Budweiser Kreisrabbiner, gest. 1838 als erster Odcrjurist in Prag, hatte einschreiden lassen) 1833 die Saatzcr und Elboqner Kreisrabbiner-Stelle zu erlangen. Natürlich drängten sich nun von allen Seiten sogenannte jüdische Gelehrte und Halbgelehrte zu Prüfungen *) D. d. sie sollten erst Lokalrabbiner gewesen sein. Jedenfalls war dies eine Privatansicht des Grafen Hartmann fei, damaligen Referenten der jüd. Angelegenheiten beim böhmischen Gubernium, und weder im Gesetze noch im Herkommen begründet, auch noch ein Jahr zuvor unbekannt und unbeachtet.