Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 15 (10.4.1840)
- Date
- 1840-04-10
- Page
- Seite 134 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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134 feine- Rivalen suchen nun durch eine unedle Kritik deS frühem Privatlebens des Gewählten bei der Behörde einzuwirken, und auf die Wahl eines ganz andern Subjektes zu dringen. Ein Verfahren, das im höchsten Grade indigniren muß; da er einmal in der gesetzlichen Form gewählt wurde, so hätte die Sache auf sich beruhend bleiben sollen. — Herr Joseph Fkesch, der hebr. Uebersetzer Philo ns, ist nach einem schmerzensvollen vielmonaMchen Leiben kürzlich mit Tode abgegangen. Er war ein frommer, sehr gelehrter, wenn auch nicht mit glücklicher Productivität begabter Mann. Cr hat keine Leibeserben hinterlassen und die Summe von ft. 300V C. M. einer zu errichtenden Lehranstalt vermacht. Bei seinem Leichenbegängnisse ward ihm die seltene Auszeichnung zu Theil, in die Synagoge getragen und dort mit herzlichen Worten betrauert zu werden. *) Königreich Baiern. Dekret. Würzburg. 6. December 1838. — Im Namen Sr. Majestät des Königs. — Dem Distrikts-Rabbinate zu Burgpreppack, welches in einem Berichte vom 6ten Nov. V. Js. einzelne, bei den Religionsschulen des Rabbinatsbezirks vorfinbliche wesentliche Mängel zur Anzeige gebracht, und zu deren Beseitigung mehrfache Anträge gestellt hat, ist Nachfolgendes zu eröffnen: 1) Nach dem Ministerialerlasse vom Lösten Januar 1828 den Religionsunterricht der jüdischen Jugend betreffend (Dollinger's D. S. S. 163) haben die Rabbiner fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der israel. Religion zu führen, wahrgenommenen Mängeln abzuhelfen, oder solche anzuzeigen. Die israelitischen Religionslehrer sind daher der beständigen Aufsicht des Rabbiners unterworfen, und derselbe ist verpflichtet, Willkührlichkeiten derselben mit allem Nachdrucke entgegen zu wirken.. Insbesondere ist kein Religionslehrer befugt, gegen den Willen des Distrikts-Rabbiners ein ReligionsbM nach eigner Willkühr anzuwenden, so wie dem Letzter» unbenommen ist, ein solches Lehrbuch in den Schulen seines Distriktes allgemein einzuführen. Dasselbe ist jedoch der diesseitigen Bestätigung zu unterstellen, und die Einführung mit möglichster Rücksichtnahme der Vermögensverhältnisse der Eltern schulpflichtiger Kinder zu bewirken. 2) Wenn gleich bei'm Religionsunterricht von dem Memoriren der Religionslehren nicht Umgang genommen werben kann, indem es unerläßlich ist, daß die Religionswahrheiten in einer bestimmten Wortfaffung dem kindlichen Gemüthe eingeprägt werden, so darf doch hiermit keinesfalls die Aufgabe des Religionslehrers als abgeschlossen betrachtet werben; es ist vielmehr Sorge zu tragen, daß die Lehren und Wahrheiten der Religion auch geistig aufgefaßt werden; weßhalb es sehr zweckmäßig wird, wenn bei'm Lesen der Bibel stets Rückblicke auf die dogmatischen Wahrheiten geschehen, und diese den Kindern in lebendiger Weise veranschaulicht werden. Dieses zu überwachen ist zunächst Sache des Rabbiners. 3) Da die Israeliten weder Bekenntniß-Schriften haben, welche ihr dogmatisches Lehrgebäude in einer allgemein verbindlichen Form den einzelnen Religionsangehörigcn vorstellt, noch auch eine sonstige dogmatische Autorität aufgestellt ist, welche die Befugniß hätte, die Lehren der heiligen Schrift in einer obligirenden Weise auszulegen, so ist auch die unterfertigte Kgl. Stelle nicht veranlaßt, eine Norm oder einen Commentar zur Interpretation der heil. Schrift vorzuschreiben, und auf diese Weise der individuellen Uederzeugung und dem Gewissen der einzelnen Religionslehrer nahe zu treten; es muß daher lediglich dem Distrikts-Rabbiner überlassen werden, auf dem Wege der Belehrung und Ueberzeugung dahin zu wirken, daß die Religionslehrer jenen Weg einschlagen, auf welchem sie und die ihrer Sorge anvertraute Jugend sowohl von dem Unglauben als auch von dem Aberglauben bewahrt bleiben. *) Oer anonyme Referent ist durch seine Stellung, seine Leistungen und Wahrheitsliebe uns als zuverlässig bekannt, und die von ihm gegebenen praktischen Winke verdienen ernstliche Beherzigung. D. H. 4) Da daS Ritual - und Ceremonialgefetz einen wesentlichen Bestandtheil des iSraelit. religiösen Levens ausmacht, so ist kein Hinderniß vorhanden, daß die Knaben im letzten Jahre vor dem Austritte aus der Werktagsschule in jenen Stellen des Schulchan Aruch unterrichtet werden, welche im gewöhnlichen Leben Anwendung finden. Eben so wenig steht ein Hinderniß entgegen, daß dieser Unterricht noch in den Feiertagsschulen fortgesetzt werde. 5) Die israelit. Väter sind verbunden, ihren Kindem correcte Schulbücher anzuschaffen, und ist hierüber von den Lehrern und dem Rabbiner zu wachen. 6) Nach Ziffer Vffl des Eingangs erwähnten höchsten Ministerialerlasses hat der Religionsunterricht der jüdischen Knaben und Mädchen mit dem zurückgelegten 6ten Lebensjahre zu beginnen und bis zum zuruckgelegten I2ten auszudauern, so lange nicht ein Zurückbleiben in den Kenntnissen die längere Fortsetzung des Unterrichts bei Einzelnen erheischt. Don dieser höchsten Verfügung, durch welche das Interesse des Unterrichts als genugsam gewahrt erscheint, kann ohne Nachweis der Gründe, welche etwa nach jüdischen Begriffen eine Abänderung nothwendig machten, nicht Umgang genommen werden. 7) Was endlich den Unterricht in der hebr. Sprache, die Bibelübersetzung und Erklärung derselben anbelangt, so ist es auch hier Sache des Distrikts-Rabbinats. seine Befugniß alS Aufsichtsbehörde geltend zu machen, und zu bewirken, daß diese Unterricbtszweige mit gedeihlichem Erfolge betrieben werben. Dießfalsiger Nachlässigkeit einzelner Religionslehrer darf mit allem Nachdrucke entgegen getreten werben, so wie es dem Rabbinate jederzeit auch frei steht, nach fruchtlos erschöpften gütlichen Mahnungen, Warnungen und Belehrungen, in allen Fällen auf die Entfernung eines remittenten Religionslehrers anzutragen. Königlich Bayrische Regierung von Unterfranken und Aschaffcnburg. Gr. Lerchenfeldt, Präsident. Kissingen, den 27. Marz 1840. — Gestern ward der neugewählte Distrikts-Rabbiner vr. Lazarus Adler (Herausgeber der „Synagoge") feierlich installirt. Durch landgerichtliche Anschreiden waren die Kultusvorsteher der Gemeinden im Rabbinatsbezirke vorher in Kenntniß gesetzt und eingeladen worden. Dieselben hatten sich auch fast sämmtlich, sowie noch andere Israeliten des Bezirkes und anderer Bezirke, hier eingefunden. Um % auf 9 Uhr begab sich eine Deputation, bestehend aus den Kultusvorstehern mehrerer Gemeinden in die Wol^ nung des Herrn Rabbiners und holte ihn auf bas Rathhaus ab. Daselbst angelangt, begab sich eine andere Deputation zu dem Herrn Landrichter. Fr. v. Rotenhahn, um dies zu melden. Derselbe verfügte sich in Begleitung des Herrn Landgerichts - Aktuar v. Mangsal und eines Rechtspraktikanten, gleichfalls in bas Rathhaus, und hielt eine Anrede an die anwesenden Israeliten und den vorzustellenden Rabbiner. Alles war von den herzlichen, liebevollen Worten dieses edlen, humangesinnten Beamten tief gerührt; Alles fühlte, wie doch in einer ganz anderen Zeit der Israelite in Baiern lebe, und erkannte, wie die Hoffnung auf einstige Gleichstellung festgehalten werden dürfe. Nachdem der Rabbiner mit angemessenen Worten gedankt hatte, verfügte sich die ganze Versammlung in die Synagoge, die Installations- Commission mit dem Rabbiner in ihrer Mitte voraus, darauf der hiesige Bürgermeister mit dem Gemeindebevollmächtigen, bann die fremden Kultusvorsteher, worauf alle anderen Israeliten in geordnetem Zuge folgten. Nicht weit von der Synagoge kam die Schuljugend mit dem Lehrer an der Spitze entgegen und schloß dem Zuge sich an. In der Synagoge begann der Gottesdienst mit einem Liede aus Iohlsons Gesangbuch, darauf bestieg der Rabbiner die in der Synagoge angebrachte Kanzel und hielt seine Antrittspredigt, *) die auf alle Anwesenden einen tiefen Eindruck machte. Den Schluß machte wieder ein Gesang. | *) Dieselbe wird höchst wahrscheinlich im Drucke erscheinen.