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Israelitische Annalen · 1840-04-03 · Heft 14 (3.4.1840) · p. Seite 126

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 14 (3.4.1840)
Date
1840-04-03
Page
Seite 126 (sequence 6)
Language
German
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^WWWWWWWWWW — 126 — 13) Ein Dokument aus Haleb ist datirt: Sonntag 21. Schcbat des Jahres (Mose Alschech RGA. Nr. 57.) Oieß paßt zu dem Jahr 319, nicht aber zu 324, wo es ein Freitag hätte sein müssen. 14) Es ist daher höchst wahrscheinlich, daß in der zu Safet im Jahre ntPTin veranstalteten Ausgabe des Daniel mit Alschechs Commentar das Jahr 323 zu verstehen sei, so daß das letzte He (nicht das erste, wie de Rosst de jguotis edd. p. 45 sagt) die Jahrtausende ausbrückt. 15) De Rosst (Annal. sec. XVI. Nr. 289. diz. stör, j v. Charizi) ist ungewiß, ob Tachkemoni, Constantinopler! Ausgabe, 1578 oder 1583 erschienen ist. Schadthai im Sifre- Jeschenim entscheidet nicht, Wolf schwankt, der Herausgeber der Amsterdamer Ausgabe (A. 1729) sagt bestimmt 343 (A 1583), während die portugiesischen Approbatoren den seit jenem Druck verflossenen Zeitraum auf 15» Jahre bestimmen. Man findet aber die Bezeichnung des Druckjahrs nn^ auch noch in der am Ende befindlichen Erzählung des Chanania b. Jakan, welchem sein Sohn Absalon Dienstag am 1. Jjar geraubt, und nach drei Wochen, am 22. desselben Monats, wiedergegeben worben. Es war aber der erste Jjar im Jahre 343 ein Sonnabend; folglich bezeichnet n die Tausende, und das Werk ist A. 1578 gedruckt, wo Pesach am Sonntag, und der Monat Jjar am Dienstag den Anfang nahm. 16) Kohelet mit Mose Galante's Commentar ist gedruckt! zu Safet im Jahre 338 (richtig im catal. Opp. ms. und bei! de Rosst de ignotis edd. p. 48; unrichtig 330 in beiden ge-! druckten Oppenheim. Cataiogen). Dieses Jahr ist außerdem! noch durch nunp "0 bezeichnet, so daß das He die Tau-! sende darstellt. Der Druck begann am 25. Cheschvan, woraus > allein schon das Richtige zu ermitteln gewesen, indem im! Jahre 383 dieser Tag auf einen Sabbat fiel. Es fehlt aber auch nicht an Beispielen, daß selbst in! Zeiten und Gegenden, wo man es liebte, das Fiual-He den > Jahrtausenden zuzuwcisen, von dieser Sitte abgewichen wor-! den ist. In Salonich erschien ein Pentateuch im Jahre miy unter Solyman (Annal. Nr. 109), folglich 281 (nicht 5276). Die Ausgabe des Machsor, Augsburg Dienstag 11. Jjar im Jahr muß mit de Rosst (ib. Nr. 238) dem Jahr 296 j zuerkannt werden, nicht aber dem Jahr 291 (A. 1531) — Ij wie noch der Oppenheim. Catalag p. 156. Nr. 1011 thut —, jj in welchem der erwähnte Monatstag auf einen Freitag fiel.!j Zum Ueberfluß ist das Jahr noch durch eine zweite Bezeich-! nung (nrpj ITH2 d. i. 220-j- 76—296) festgestellt. Durch die Aufmerksam fett, die diesen Berechnungen gewidmet wird, lassen sich manche nicht unerhebliche Jrrtbümer in Bezug auf die Lebenszeit des R. Mose de Trani beseitigen. Nach David Conforte, Asulai und de Rossi ist dieser Gesetzlehrer A. 1500 geboren und 1580 gestorben. Die Sache verhält sich aber anders. Es kam nämlich Joseph de Trani von Apulien nach der Türkei im Jahre TCin ..nach der kleinen Zahl" (Koreha-dorot f. 35 b), d. l. 262 (1502). In Salonich wurde ihm sein Sohn Mose geboren i. I. 265 (1505). In Safet, wo Mose schon A. 1521 gewesen, wurde er A. 1525 angestellt (Rechtsgutachten Th. 2. Nr. 48. f. 121), war A. 1535 in Jerusalem (Th. 1. Nr. 21. k. 7 d) und starb Sonntag Nacht den 23. Nisan im Jahr (Vorrede zu Joseph de Trani RGA. cd. Constpl.), d. t. 345, wo der 1. u. 22. Nisan ein Sonntag war, nicht aber 5340 (A. 1580), wo Monat Nisan am Donnerstag anfing. Er hat folglich den R. Joseph Karo 10 Jahre überlebt, wie Asulai zuerst, nicht 5, wie er zuletzt behauptet (Schem-Hagedolim Th. 1 f. 62 b, Th. 2 f. 58 a.) Das richtige Todesjahr ist angegeben der Jost Geschichte Th. 8 Anhang S. 456. So hat selbst in Safet R. Mose de Trani den Gebrauch seiner ursprünglichen Heimath, Jtalien's, befolgt, wo das He am Ende des Wortes nicht besonders gewählt zu werden pflegte. Denn er bestimmte den Tod des R. Jacob Berad, seines Lehrers, auf die Nacht des Sabbat 1. Jjar des Jahres nitfK, d. i. 306 (A. 1546), nicht 301 (A. 1541), wo dieser Monatstag ein Donnerstag war. Nachrichten und Correspondenzen. Verhandlungen, betreffend die Reorganisation in Frankreich. Frankreich. — Straßburg, 8. März. Sie empfangen hierbei weitere Nachrichten über alles, was von Seiten der compelenten Männer in Beziehung auf den Revrganisationsplan geschehen ist. Zunächst eine Adresse der sämmtlichen 18 Rabbiner des Dep. Niederrhein an das Consistorium von Straßburg (redigirt von R. U. zu L.) vom 11. Nov. 1839. Diese lautet in getreuer Uebersetzunq folgendermaßen: „Die Unterzeichneten Communal-Rabbiner des Dep. NR. finden, nach Kenntnißnahme von dem Entwürfe zu einer neuen Einrichtung des Jsr. Cultus, welchen das Central-Cons. der Prüfung der Dep.-Constst. überwiesen hat, und durch die nachtheiligen Folgen, welche die Annahme jenes Entwurfes für die Sache unserer Religion haben dürfte, beunruhigt, Veranlassung ein hochwürbiges Consistorium hiermit zu ersuchen, dem Centralconststorium gegenwärtige Petition überreichen zu wollen, in welcher sie ihre Wünsche und Besorgnisse auszubrücken wagen, um die Verwerfung jenes Entwurfes, und die Bildung eines andern zu erlangen, welcher mehr unserer Religionslehre zusage, mit der moralischen und intellecluellen Beschaffenheit der Mehrzahl unserer Glaubensbrüber üdereinstimme, und geeigneter sei das Ziel, die allgemein gewünschten, heilsamen und fortschreitenden Verbesserungen einzuführen, deren Nothwendigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wirklich zu erreichen. Zu diesem Ende erlauben die Ansuckenden sich die Artikel des Entwurfs, welche ihnen unzulässig scheinen, und gegen welche sie kräftig protestiren zu müssen glauben, hier hervorzuheben. Art. 24. enthält folgende Bestimmung: „Das C. C. macht, nach Einholung der Gutachten der Dep..C. C. die ihm nützlich scheinenden Anordnungen betreffend 'die allgemeine Cult-Einrichtung (Police generale) im Tempel, namentlich die Dauer der öffentlichen Gebete, etwaige nothwendige Aenderungen im Ritus rc." Bei aller Anerkennung der Dringlichkeit mancher Verbesserungen, nicht blos im Tempelcult, sondern in allem was die moralische Regeneration der Israeliten begünstigen dürfte, können die Ansuchenden doch dem C. C. als einer aus Laien bestehenden Behörde, nicht die Fähigkeit zugestehen, in irgend einer religiösen Angelegenheit im Allgemeinen, oder im Ritual insbesondere, irgend eine Aenderung zu machen. Darf man den Grundsatz, daß jede eine Aenderung des CultuS beabsichtigende Maßregel von sachkundigen und kompetenten Männer ausgehen müsse, antasten? Und hat wohl das C. C., welches nur ein einziges geistliches Mitglied hat, auf diese Eigenschaft Anspruch? — Oie Competenz in Cultussachen steht nur den Geistlichen zu, die allein die Religionsgesetze genau kennen, und ihren Werth zu schätzen verstehen. Jede legale Aenderung darf daher nur von den Rabbinen ausgehen; jede aus anderer Quelle herrührende ist gefährlich und zweckwidrig; gefährlich, denn wer steht uns dafür, daß Männer, selbst von löblichem Eifer beseelt, aber nur sehr unvollkommen von der Sache, auf welche sie einwirken wollen, unterrichtet, nicht unwillkührlich große Mißgriffe machen, und das was nicht abgestevt werden darf, mit dem was eine Abänderung erheischt, vermengend, es in ihre Proscription einschließen? zweckwidrig, denn, weit entfernt heilsame Früchte zu tragen und die moralische Seite unserer Glaubensbrüber zu veredeln, würde solche Maßregel nur die Gewissen beunruhigen, öffentliches dauerndes Aergerniß geben, und verdrießliche Zwistlgkeilen und unvermeidliche Spaltung Hervorrufen. Jede von Laien eingeführte Maßregel würbe die unfern Religionsverein so ehrenvoll charakterifirende Einheit stören. Wir protestiren daher förmlich gegen diese Verfügung des Ordonnanz-Entwurfs, und bitten das C. C. gehorsamst dieselbe zu unterdrücken, dagegen eine Synode. aller französischen Rabbinen zu berufen, um die Mißbräuche

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