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Israelitische Annalen · 1840-03-06 · Heft 10 (6.3.1840) · p. Seite 91

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 10 (6.3.1840)
Date
1840-03-06
Page
Seite 91 (sequence 7)
Language
German
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91 doch keinesweges gültig sein, da wo dasselbe nur aus einem Mitglieds bestehet, und in einem Falle, in welchem dieses eine Mitglied selbst Parthei ist, wie das hier ganz deutlich hervortritt. Weit erheblicher ist aber hierbei der Umstand, Laß der Berufung der Nvtabeln ein ganz anderer Zweck untergelegt worden, als der welcher wirklich beabsichtigt war, daß somit die Notabeinwahl auch einzig allein in Beziehung auf die ihnen ausdrücklich überwiesene Function, der Wahl fehlender Consistorial-Mitglieder bestätigt worden, was offenbar Anstände gefunden hätte, wenn die Wahl eines Oberrabbiners als Zweck angegeben worden wäre. Somit wurden die betreffenden Behörden sowohl als auch die Gemeinden durch das Circular absichtlich irre geleitet und hintergangen, und liegt also in dem Verfahren eine Unregelmävigkeit die offenbar der Legitimität der Handlung dieser Notadeln - Versammlung Eintrag thut. Da dieser Gegenstand in der ersten Petition der Kölner Gemeinde nicht erörtert worden, so wird sie, wie wir aus zuverlässiger Quelle berichten^ gegenwärtig in einer neuen Petition gegen die Illegalität dieser Nvtabeln-Versammlung jur Vollziehung der Wahl eines Ober-Rabbinen aktenmäßig Beschwerde einlegen, und es leidet keinen Zweifel, daß dieser Schritt bei hoher Regierung gerechte Würdigung finden werde. Ueber den weitern Gang der Sache, werden wir späterhin berichten. — n — Frankreich, Januar. (Schluß des Entwurfs.) Zweite Section. Religionssachen. § 1. Geistliche (winistres du culte Israelite.) 37) Die Einrichtung der Geistlichkeit ist io bestimmt: 1) Grand kabbln, Mitglied des Central C. 2) 7 Cons.-Rabbinen. (§ 9.) 3) Radbinen; 4) Unterrabbinen; 5) Dienstthuende Geistliche, winistres okkeiants.) 38) Jede Gemeinde von 1000 Seelen und darüber, bei allgemeiner Bevölkerung von 5009 S. und darüber, erhält einen Rabbinen. Jede von 600 und darüber, wenn die Bevölkerung des Ortes über 3000 S. zählt, Unter-Rabbinen; jede von 201 und darüber, ohne weiteres, dienstthuende Geistliche. 39) Besoldung des GK. ist6000 Fr.; die desConst. R. zu Paris 4300, der andern 3000; der Rabbiner 800, und dis 25000 Seelen Bevölkerung für jede 5000 S. 100 Fr. mehr; — die Unter-R. 600 Fr., aber bis 10,000 Seelenzahl, für je 2000 immer 100 Fr. mehr.—Des win. oüe.400Fr., bei Zunahme der Gemeinde, 100 Fr. mehr für je 100 S. mehr in seiner Synagoge. 40) Der Tempel am Sitz jedes Dep. §. hat einen win. offic., der nach gleichen Verhältnissen honorirt wird; der Cons. Tempel zu Paris hat deren 2, mit 2000 und 1000 Fr. Besoldung. § 2. Der Grand-Kabbin und die Consistorial-Rabbinen. 41) Der GK. hat Aufsicht und Censur über alle Geistlichen, doch die Censurübung über die Cons. Rabb. nur mit Beistimmung des Central. C. 42) Bei Nationalfeierlichkeiten hat der G». das Recht, in den größern Nationaltempeln den Dienst zu verrichten; bei jeder andern der Cons. R. Jedoch überträgt er das Bordeten dem win. «1k. 43) Die Geistlichen haben die Ehen einzusegnen, den Begräbnissen deizuwohnen. Die Ehe wird von dem C. R. oder dem von ihm dazu delegirten Geistlichen nur am Ort des Cons., oder in den Communen des Bezirks, wo kein Geistlicher ist, geweihet. Jeder kann nur in seinem Ressort und in einem gottesdienstlichen Hause die Ehe einsegnen. Nur ein besonderer Bescheid des Dep. C. kann hier erne Aenderung zugeben. 44) Die Cons. R. haben das Recht, die Geistlichen ihres Bezirks zu beaufsichtigen und zu censiren, letzteres jedoch nur mit Beistimmung des Dep. C. 45) Gr. «. und Cons. R. können nur wegen schwerer Vergehen, nach dem Urtheil des C. C. suspendirt werden; und zwar höchstens % Jahr. Abgesetzt können sie nur werden, auf Anzeige bei'm Minister, wegen Verurtheikung zu infamirenden Strafen. — Während eines Criminal-Processes bleibt der Angeklagte suspendirt. so auch während der Appellation nach dem infamirenden Sprach. Daffelbe gilt von Absetzung der Rabbinen und Unter.-R. durch bas C. C. 46) Gr. «. und Cons. R. werben auf Lebzeiten ernannt. Die jetzt Fungirenden bleiben. Sie werden durch königl Ordonnanz, auf Vorschlag des C. C. ernannt, nach Ablegung der Prüfung (56 u. 57). 47) Die übrigen Geistlichen werden von einer vom Dep. C. eigends dazu gewählten Commission, bestehend vorzugsweise aus den Orts-Notabeln, ernannt. Die Zahl der Mitglieder solcher Comm. wird dem Cons. anheim gestellt soll aber 11 nicht übersteigen. Rabb. und Unterrad. müssen vom C. C. bestätigt werden; min. off. vom Dep. C. 48) Während der Suspension ist das Gehalt auf die Hälfte herabgesetzt; nach dessen Erledigung tritt das volle wieder ein, mit Vorbehalt des Rechtes des C. C., weitere Suspension zu verfügen, und Absetzung zu beantragen oder zu verfügen. 49) Zum Gr. K. ist Bedingung ein Alter von 40 Jahren, französisches Bürgerrecht, Kenntniß zur Erlangung des Moren» harab Grades, gründliche KemMißl^der deutschen Sprache. Unter Gleichen hat die KemrtttMmehrerer Sprachen den Vorzug. 50) Zum C. R. ein Alter von 30 I. und Befähigung nach dem Gesetz vom 15. Oct. 1832 zum Morenu barab. — Für die Cons. zu Metz, Nancy, Straßjurrg und Colmar ist die gründliche Kenntniß der deutschen Sprache unerläßlich. 51) Der Minister kann auf Antrag des C. Cr in Betreff des Alters disvensiren. MM 52) Zum Rabbiner und Unterrab. 25 I. und LiMMiD higung zum.Moren», nach dems. Gesetz. 53) In Betreff der Bezirke v. Metz u. s. w. HWUmtniß der deutschen Sprache nothwendig. Die win. off. werden von dem Cons. R. des Bezirks geprüft. Außer Religionssachen müffen sie französisch verstehen, und in den vier Dep. auch Deutsch. 54) Der Religionslehrer darf nichts lehren, was den Entscheidungen des großen Sanhedrin widerstreitet. 55) Vor der Installation haben alle Rabb. zu schwören, dem Könige der Franzosen, der Charte und den Gesetzen treu zu bleiben, alle ihre Kräfte, ihren Einfluß dahin zu verwenden, die Aufklärung unter den Israel, zu befördern, ihnen Sittlichkeit und Patriotismus einzuflößen. Die Cons. R. leisten den Eid dem Präfekten, der Gr. k. dem Minister, die andern Rabb. dem Cons. ihres Bezirks; die win. off. ihrem Rabbinen; Protokoll darüber wird ausgenommen und die über GK. R. und U.-R. dem C. C. überwiesen. 56) Wird die Stelle des Gr. K. vacant, so wird vom C. C. unter Genehmigung des Ministers eine allgemeine Concurrenz ausgeschrieben, wozu alle Rabbinen, mit dem Diplom zum 2len Grade, binnen 2 Monaten sich melden können. Eine vom Minister ernannte Commission von acht Mitgliedern, unter dem Vorsitze des Präsidenten des C. C. entscheidet. 57) Wird die eines C. R. vacant, so wird eine gleiche Concurrenz eröffnet, wozu auch U.-R. (mit Befähigung nach 50) und die Schüler der Central-Rabdinenschule sich melden können. Die Commission, welche entscheidet, besteht aus 6 Notabeln aus dem betr. Bezirk, unter Vorsitz des Präsidenten des Dep. C. 58) Rabbinate und U.-R. werden besetzt mit Eleven der Metzer Rabdinenschule, wenn sie die Bedingungen von § 52 leisten und den Grad als Bachelier es lettres erlangt haben. Wenn sie nicht Individuen genug liefert, ist jeder Andere zulässig. Dritte Section. Gottesdienst. 59) Am Sitz jedes Cons. ist ein Cons.-Tempel; in Paris und Bordeaux deren zwei, nämlich für deutschen und portugiesischen Ritus; an andern Orten kann ein zweiter nur, wenn es nüthig ist, auf Antrag des Dep. C. nach Gutachten des Präfekten und des C. C. hergestellt werden. Der Fall tritt ein, wenn die Portugiesen neben der deutschen Gemeinde 300 Individuen ausmachen und vic^ versa.

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