Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 10 (6.3.1840)
- Date
- 1840-03-06
- Page
- Seite 90 (sequence 6)
- Language
- German
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90 frei Ew. Ercellenz gegen die gefaßten Beschlüsse, denen jeder Charakter von Gesetzlichkeit abgeht, beschwerend aufzutreten." „Mit Recht glauben wir uns gegen das Benehmen des Oberrabbinrrs aussvrechen zu dürfen, da derselbe, v-schon nicht zu den 25 Notabein gehörend, sich das Präsidium in der Versammlung zueignete, und in dieser Eigenschaft sich nicht sowohl weigerte, unfern Antrag vertreten zu lassen, sondern sich auch widersetzte, daß davon Erwähnung in dem Protokoll geschehe. Der Herr Oberradbiner, der als Präsident und durch Stand und Alter jeden Einfluß auf die Notabeln zur Erreichung seines Zweckes geltend zu machen wußte, fand es wahrscheinlich für gut, jeden Umstand zu beseitigen, der störend auf sein Vorhaben einwirken könnte. — Die Würdigung eines solchen Benehmens überlassen wir lediglich dem hohen Ermessen Ew. Ercellenz." „Wenn wir uns nun gehorsamst erlauben, unsere Ansichten dahin auszusprechen, daß die Versammlung der Notadeln ihre Befugnisse, die Wahl eines neuen Rabbiners vorzunehmen, überschritten habe, da zu einer solchen keine Autorisation vorlag, und auch das an sie ergangene Circular davon keiner Erwähnung that: so glauben wir um so eher uns erlauben zu dürfen, noch folgende Gründe gegen die Gültigkeit dieser Wahl hervorzuheden." 1) Unter den Notadeln befanden sich drei von dem rechten Rheinufer, (Mühlheim, Siegdurg und Dollendorf) die nicht zu dem Consistorialsprengel gehören (was gegen das Reglement vom 10. Dec. 1806. Art. 8 ist). Uebereinstimmend mit dieser Ansicht hat sich die hiesige königl. Regierung in einem an die Israel. Gemeinde zu Siegdurg unter dem Ilten v. I. erlassenen Schreiben ausgesprochen. 2) Daß der neugewählte Rabbiner, welcher nach Art. 6 (des genannten Reglement's) stillschweigend Mitglied des Cvnsistoriums wird, bas dazu nach Art. 6 des Reglm. erforderliche Alter von 30 I., noch nicht erreicht hat. „Die hiesige Gemeinde, die der Meinung ist, daß die Wahl eines Oberrabiners sich nicht auf einen Kandidaten beschränke, nahm daher Veranlassung, jene Gründe gegen die geschehene Wahl anzuregen, und Ew. Ercellenz zur hochgeneigten Berücksichtigung dahin anheim zu stellen, daß es Hochdenselben gefallen möge, die geschehene Wahl nicht bestätigen und an deren Statt verordnen zu wollen, daß bei einer vorzunehmenden neuerMLahl unsere ausgesprochenen Wünsche berücksichtigt werdeMnögen." „Schließlich erlauben witMns noch, Ew. Ercellenz darauf aufmerksam zu machen, daß der hiesige Vorstand, als Notabeln, sich der Wahl eines Mbbiners aus den angeführten Gründen widersetzt, in diesnn Sinne auch seine Stimme abgegeben und zur Bewahrung unsrer Rechte das die Wahl betreffende Protokoll nicht mit unteHeichnel hat." In tiefster Ehrfurcht rc. Die israelitische Gemeinde zu Cöln. Cöln den 16ten Mai 1839. Diese Petition wurde von einem der angesehensten und geachtetsten Israeliten, dem Ältesten S. B. Cohn aus Cöln, eingereicht. Und in der folgenden an die Regierung zu Cöln führt derselbe im Namen seiner Gemeinde das Wort. Diese lautet (den Eingang lassen wir aus) folgender Weise: „Zuerst sehen wir uns veranlaßt, das Benehmen des Herrn Oderrabbiners zu erörtern und dann jene Verhandlungen selbst zu bekämpfen." „Die hiesige Gemeinde, die nach Maßgabe der Seelenzahl und der Beiträge zu den Cultuslasten zu den bedeutendsten im Sprengel des Const. gehört, hielt sich befugt, den Notabeln ihre Ansichten über die — dem Gerüchte nach — bevorstehende Raddinerwahl zu erkennen zu geben. Der Herr Oberrabiner, der nicht zu diesen 25 Notabeln gehört, sich jedoch das Präsidium in dieser Versammlung zueignet, um in dieser Eigenschaft und durch Stand und Alter jeden Einfluß auf dieselben zur Erreichung seines Zweckes auszuüben, fand cs daher für gut, unsere Eingabe weder vorzulegen, noch zu gestatten, daß dieselbe, nach dem Anträge mehreren Notabeln, zu Protokoll genommen würde. In wie fern der Oberrabiner berechtigt war, das Präsidium zu übernehmen, und in dieser Eigenschaft unsere Vorstellung, die durchaus nicht gegen feine Person selbst gerichtet war, unbeachtet zu lassen, überlassen wir lediglich der Beurtheilung Einer Hochl. Regierung. „Was nur die in der Versammlung der Notabeln gefaßten Beschüsse betrifft, so erlaubt sich der Unterzeichnete in seiner vorerwähnten Eigenschaft (als Aeltester) Eine Hochl. Regierung darauf aufmerksam zu machen, daß dieselbe aus folgenden Gründen nichtig sein dürsten: 1. Das vorerwähnte Circular vom 25. v. M. bezieht sich lediglich nur auf die Wahl von Consistorial-Mitgliedern, und es ist in demselben von der Wahl eines Oberrabiners mit keinem Worte Erwähnung geschehen. Die Notabeln mögen daher ihre Befugniß überschrittet: haben, wenn sie anderweitige Verhandlungen vorgenommen haben, weil dazu die landesherrliche Autorisation erforderlich war. Mehrere der Notabeln waren auch dieser Meinung; widersetzten sich demgemäß der Wahl eines Oberrabiners und haben auch aus diesen und andern Gründen das Protokoll nicht unterschrieben." 2. und 3. sind dieselbe, wie in der ersten Petition an den Oberpräsidenten; und wird zu 2. noch hier hinzugefügt: „und deßwegen haben auch jene Notabeln (von dem rechten Rheinufer) beim Schluffe der Verhandlungen, sich, als nicht zum Consistvrium gehörend, ihre Rechte Vorbehalten. Eben so wenig konnte der Kreis Kreuznach zur Wahl zugezogen werden, da die in demselben wohnenden Israeliten schon seit 25 Jahren keinen Beitrag zu den Cultus-Kosten des Cvnsistoriums geliefert haben." „Diese Umstände lassen es nicht im Zweifel, daß die Beschüsse der Notabeln in jeder Beziehung als ungültig betrachtet werden dürfen. Wenn eine der.Gemeinden gegen diese auftritt, so liegt der Grund hauptsächlich darin, daß sie der Meinung ist, daß die Wahl eines Oberrabiners den Zeitverhältnissen gemäß von so großer Bedeutung ist, daß sie sich nicht auf einen Candidaten beschränken dürfe, sondern, daß Zeit und Gelegenheit gegeben wird, mehrere, zu diesem Berufe sich qualificirenben Candidaten, mit in die Wahl ziehen zu können. Oie hiesige israelitische Gemeinde von der Gerechtigkeitsliebe Einer Königl. Hochl. Regierung überzeugt, hegt die Hoffnung, daß die am 14. durch die Notabelen gefaßten Beschlüsse, schon aus den angegebenen Gründen als ungültig erklärt werden; und wirb sie in Beziehung auf die durch den Herrn Rabbiner in Vorschlag gebrachten und dermalen noch in Vorschlag zu bringenden Notabeln, so wie über noch andere Verhältnisse nähere Mittheilungen zu gMn, sich unterthänigst erlauben." Cöln, den 23. Mai iNv. Diese Vorstellungen hatten zur Folge, daß^lM^gierung die Wahl des Rabbiners nicht genehmigte, vieWMkverordnete, daß das Consistvrium (bestehend aus detWvl denselben Notabeln a«vahlten und auch von derW^gierung bestätigten, 3 dti consistoire Herrn H. I. Cohn, Salomon OppenheimMuS Bonn und Arnold SeligmaM aus Koblenz) eine neue Wahl, zu welcher alle CandidaNr des Inlandes eingeladen roftöen, ausschreiben soll. Diese erfolgte auch in dem Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cöln (Stück 48). (Vergl. Amialen oben, S. 48.) Die Wahl soll nunUm März dieses Jahres stattfinden. Durch diese Verfügung sind zwar formell die geführten Beschwerden der Cölniscken Gemeinde gehoben. Faktisch ist indeß die Sacke geblieben, da dieselben Wähler, welche der alte R. allein als Behörde fungirend, vorgescklagen hat, abermals die Wahl zu vollziehen haben. Leute, die offenbar zu diesem Zwecke eigens in rein persönlichem Interesse vom R. berufen worden; so daß hier die ganze Neuwahl nur eine Täuschung ist. Es entstehet daher die Frage, ob die auf diese Weise bestimmten Notabeln die wichtige Wahl eines Rabbiners vornehmen dürfen? Und wir glauben, daß jeder Wahrheitsliebende und Rechtsfühlende dlese Frage verneinen muß. Denn nach dem oben angeführten 2. Dekret Art. 3 werden die Notabeln durch das Ministerium des Innern, „sur I» representation du /mnsistoire ventral et l’avis des prefets“ ernannt. Da nun bei uns weder ein Centralconsistorium, noch eine andere obere jüdische Behörde besteht, so fragt sich, wer die Notabeln Vorschlägen solle? Wäre dies auch dem Dep. Consistvrium zu überlassen, so kann dies