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Israelitische Annalen · 1840-03-06 · Heft 10 (6.3.1840) · p. Seite 87

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 10 (6.3.1840)
Date
1840-03-06
Page
Seite 87 (sequence 3)
Language
German
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87 Verderber Israels auf's Aeußerfte von sich entfernen und als einen geflissentlichen Volksverführer zu verfolgen habe." Die RR. zu Uhely und Gyarmath stimmten bei, letzterer mit ausdrücklichem Widerruf früherer dem A. gegebener Empfehlungen. In gleichem Sinne stimmt der zu Altofen, zugleich die Gemeinde tadelnd, daß sie zu voreilig einen solchen Mann au die Spitze ihres Cuttus gestellt habe. Die Einwendung des Beklagten gegen die Befugniß des Szantoer Rabbiner weift er dadurch zurück, daß dieser als ein Greis, welcher schon einen berühmten Namen gehabt habe, ehe A. aus dem Ei gekrochen sei, wohl das Recht habe, über solche Fragen zu entscheiden, zumal nach Anordnung eines gerichtlichen Collegiums. Endlich gab auch der berühmte (1839 verstorbene) Presburger R. sein Votum, welchem das größte Gewicht beigelegt ward. Dies Gutachten bemüht sich, nach altern Quellen, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und die Nichtigkeit der eingelegten Proteftation darzuthun; indem selbst ein Nasi sich dem Gerichte habe unterwerfen müssen; dann wird A. getadelt, daß er sich an das weltliche Gericht gewendet habe, welches mit Recht wegen seiner Jncompetenz in solchen Dingen, ihn an höhere Rabbinate (wo gicbt es deren?) gewiesen habe, so wie, daß er die ungarischen Gesetze geltend machen wollte, in Dingen, die nur nach rabbinischen zu entscheiden seien. (A. stellt alles dies in Abrede; die Akten besagen darüber nichts, außer daß ein Schreiben der Csabaer Gemeinde-Vorsteher, unterm 25. Mai 1835, einen einseitigen Bericht der Art nach Pesth sandten). Hierauf werden die Anklagepunkte in drei Kategorien getheilt: 1) rein persönliche, 2) durch Zeugen dargethane amtliche Handlungen und Aeußerungen, 3) offenkundige Thatsachen. Die Nr. 1, heißt es, können keine Absetzung bewirken, obwohl er wegen der respekiwidrigen Auslassung gegen den Szantoer Rabbiner in Bann zu thun wäre, wenn das Staatsgesetz es zuließe; die Nr. 2 würden seine Absetzung begründen, wenn unparteiische Zeugen da wären; da aber sämmtliche Zeugen aus seiner Gemeinde sind, so könne ihr Zeugniß nur dazu dienen, ihr Vertrauen auf ihn in gesetzlichen Dingen zu vernichten, und somit sie zur Anstellung eines andern Gewissensrathes zu verpflichten, ohne sie ihrer Pflichten gegen ihn zu entheben; die offenkundige Widersetzlichkeit Nr. 3, gegen das Gutachten eines altern Amrsbruders einen Scheidebrief in Esaba erthejlen zu lassen, sei aber genügend, ihn von seinem Amte zu stoßen, chm alle Rabbinatsdiplome abzunehmen und dafür zu sorgen, daß er nirgend wieder Aufnahme finde. Das Schwankende in diesem Gutachten sahen selbst die Widersacher, und da es ihren Wünsche» nicht recht entsprach, so erbaten sie sich von dem Presburger R., unter Anführung eines hinzugekommenen Punktes, daß nämlich A. über den Mißbrauch der Armengelder Beschwerde geführt hätte, die den Presburger R. selbst mit berührte, — behufs der Benutzung jenes Gutachtens beim Landesgericht, einen direcrenAusspruch; es erfolgt als Antwort ein zweiter Spruch, worin die völlige Amtsunfähigkeit des A. als entschieden dargeftellt wird, ohne Hinzufügung weiterer Gründe. Jeder Sachkundige muß aber obiges Gutachten als völlig übereilt und sowohl in den Quellen- Angaben für ungründlich, wie in den Beschlüssen für ungerecht anerkennen; — wie das auch fast überall geschehen ist. Während der Verfolgte, wie die Akten zeigen, mit häuslichen Sorgen, mit den Untersuchungen der Gerichte und der Assecuranz genugsam beschäftigt war, welche übrigens keinerlei Resultate herbeiführten, (selbst nicht Entschädigung, weil A. sich weigerte, wegen des wirklichen Schadens einen Eid abzulegen), und seine Bemühungen, die Gemeinde zu einem gerechter» Verfahren zu bewegen, fruchtlos blieben, — gelangten die Dekrete der verschiedenen RR. durch den Vorstand im Auszuge*) auf ungarisch, an den Oberstuhlrichter zu Miskolz; welcher alsbald (Ans. Nov. 1834) nach Csaba kam, und solche dem A. eröffnete. Selbst jedoch von der Ungerechtigkeit des Inhaltes überzeugt, und von den anwesenden Edelleuten noch mehr darin bestärkt, erklärte er die ganze Procedur für nichtig, und fand sich bereit, den A. in seine Amtsthätigkeit wieder einzusetzen und ihn vor jeder Verletzung zu schützen. Er begab sich desselben Abends (es war Freitags) in den Tempel, proklamirre *) Selbst der Uebersetzer erkannte das Unrecht darin, und fühlte sich gedrungen, späterhin an A. zu schreiben, um ihn zu bitten, daß er ihm nichts zur Last lege, ein Werkzeug zu seiner Verfolgung geworden zu sein. Der Brief liegt bei den Akten. 10*

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