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Israelitische Annalen · 1840-02-28 · Heft 9 (28.2.1840) · p. Seite 83

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 9 (28.2.1840)
Date
1840-02-28
Page
Seite 83 (sequence 7)
Language
German
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besoldet werden; es ernennt sie und kann sie absehen. Der Secretär leistet dem C. den Eid. Es wählt einen Cassier, der nicht Mitglied ist, und gratis fungirt. 24) Das Central-C. ist vermittelnd zwischen dem Mini, sterium und den Dep. C. Es hat die Oberleitung desCultus. Es erläßt, nach Einholung der Gutachten des Dep. C. die für zweckmäßig befundenen Verordnungen, betreffend die allgemeine Ordnung im Gottesdienst, Dauer der Gebete, etwaige Aenderungen im Ritus; beaufsichtigt die isr. Schulen; und seine Mitglieder werden in allen öffentlichen Anstalten, wo Israeliten ausgenommen werden, zugelassen. — Kein Schulbuch über Religion und Moral darf in Schulen, kein Gebetbuch in Synagogen ohne dessen Genehmigung eingeführt werden. 25) Das C. C. bat das Recht der Aufsicht und Zensur über die Mitglieder der Dep. C., kann wegen wichtiger Beschwerden bei'm Minister deren Absetzung, oder eines ganzen Dep. C. Auflösung durch königl. Ordonnanz, beantragen, in welchem Falle solches binnen drei Monaten wieder neu zu wählen ist. — Das C. C. ertheilt die Diplome zweiten Grades als Grand Rabbiu und Rabbin Consistorial; und bestätigt die Ernennungen der Rabbinen und Unterrabbinen. Es schlägt den Grand Radbin und die Rabb. Gonsist. zur königl. Ernennung vor, nach Abhaltung der Prüfung, wie § 56 und 57 sie feststellen. Es hat das Recht der Censur über sie und kann bei'm Minister deren Absetzung oder Versetzung in Ruhestand beantragen. 26) Das C. C. kann durch die königl. Ordönnaoz aufgelöst werben, und ist dann binnen 3 Mon. neu zu wählen. § 5. Von den Notabeln. 27) In jedem Bezirk ist eine Liste der Notabeln. 28) Notabeln sind: I. Alle isr. öffentlichen Beamten im Administrationsober Iustizfach; 2. die Mitglieder der Wähler und Geschwornen-Derzelchnisse nach dem Gesetz v. 1828. 3. Geistliche, Direktoren und Lehrer der Central-Religionsschule, und der königl. Schulen, und vormalige Mitglieder der Consistorien; 4. National-Garde-Offiziere; 5. Mitglieder der Handelskammern und der Notadeln-Liste des Handelstandes; 6. Mitglieder der oonseils-Aeneraux und der conseils d’arrondissemens; die welche seit 5 Jahren in Wvhlthätigkeitsanstalten, Hospitälern und Brüderschaften, welche von den Consistorien eingerichtet sind, zum Ausschuß gehören. 2V) Ausgeschlossen ist: wer nicht französisches Bürgerrecht hat; nicht 25 I. alt ist; nicht lesen und schreiben kann; wer eine Criminalstrafe nach 40l, 405, 408 des Code penal erlitten hat; wer fallirt hat und nicht rehabilitirt ist. Suspendirt ist jeder während der Dauer einer Gefängnißstrafe wegen Schulden oder Schadens; — alles ohne Präjudiz für die besondern, in Betreff der Rabbinen und Geistlichen geforderten Bedingungen. 30) Stimmberechtigt ist ein Notabler erst, nachdem er ein Jahr in dem Bezirk des Collegiums gewohnt hat. 31) Bis zur nächsten.soll von jedem bestehenden Dep. C. eine Notabeln-Liste jedes Bezirks ausgenommen werden. Die Listen sind dem Präfekt und Unterpräfekt zu überweisen. V. 1 — 20 März sind solche auf einen Monat in den Synagogen anzuheften; damit jeder, welcher übergangen ist, unterdeß seine Einschreibung besorgen, oder jeder Notadle gegen die Einschreibung eines N. nach § 29 proteftiren kann. Die Präfekte nehmen die Reklamationen entgegen und senden alle Rektifikationen an die Consistorien vor dem Iren Mai. 32) Vom 1—10. Mai fertigt jedes Cons. die Liste des Bezirks nach den Beschlüssen des Präfekts an; übersendet ein doppeltes Ei. an bas Central-C., welches eine allgemeine Liste alphabetisch anfertigen läßt und an den Minister sendet. 33) Vom .... bis.... wird die Versammlung der Notabeln jedes Bezirks durch Aufforderung der Präfekte nach dem Ort des Cons. berufen und wird zur Wahl der weltlichen Mitglieder der Dep. C. und des C. C. geschritten. 34) Die so eingerichteten Verzeichnisse bleiben 4 Jahre; innerhalb welcher, wenn eine neue Wahl eintritt, sie nicht verändert werben dürfen, außer wegen eingetretener richterlich constatirler Unfähigkeit. Diese Abänderung kann jeder Notable beantragen und wird vom Präfekt, jedoch nur mittelst Vorzeigung des Urtheils, ausgesprochen. 35) Stirbt ein Mitglied des Dep. C., oder scheidet aus, so hat das resp. Dep. C. solches an das C. C. zu berichten; dies berichtet an den Minister, welcher den betreffenden Präfekten davon in Kenntnrß setzt, und die Stelle wird binnen drei Monaten besetzt. 36) Stirbt ein wellt. Mitglied des C. C , oder scheidet aus, so berichtet dieses unmittelbar an den Minister, welcher durch den Präfekten die Notadeln des Bezirks berufen läßt, dessen Vertreter der Ausgeschiedene war. um einen andern zu wählen. Dies muß binnen 2 Monaten geschehen sein. (Schluß folgt.) Elsaß. Unterm 30. Mai 183» erließ die vom Consistorium zu Colmar eingesetzte Central - Commission für Wohlthätigkeit an alle Gemeinden des Dep. Raut-Rbin, in deutscher und französischer Sprache, ein Rundschreiben, worm sie anzeigl, baß das Consistormm unterm 2. Mai »839 eine Commission zur Abstellung alles Wucherhandels und zur Gründung einer Kunst- und Gewerbschule, wir zur Tilgung der Bettelei, niedergesetzt habe. (Archives Israelites.) *) Breslau, Januar 1840. Das Jahr 5600, oder 1840. soll nach der Meinung aller Kabbalisten, wie bereits in den jüdischen (und nicht-jüdischen) Zeitschriften erwähnt worden, ein merkwürdiges sem. Für die Hiesigen wird es auf jeden Fall eine kleine Merkwürdigkeit mitbringen, die der fortschreitenden Humanität zur Ehre gereicht. Die kaufmännische Corporation hieselbst beabsichtigt nämlich dem großen Könige, welcher zu Handel, Fabrik und Industrie in Preußen eigentlich den Grundstein gelegt, auch durch Derwandelung des kolossalen Börsengebäudes am Blücherplatze in eine wirkliche Börse, ein Denkmal zu errichten. Dadurch wird ein bisher bestandener Zwiespalt, dem die Religion den Vorwand lieh, aufgehoben. Den Israeliten steht nämlich jedes Recht der Kaufleute Lit. A. gesetzlich zu, und demnach die unbedingte Theilnahme an der Börse. Die Intoleranz hat aber bisher die Israeliten hieselbst dennoch ausgeschlossen, indem das erwähnte Gebäude nur einer geschlossenen Gesellschaft bestimmt ward, und man lieber keine Börse hatte, um nicht ein armseliges Vorurtheil aufzuopfern. — Nun aber zählt Breslau 900 Kaufleute, unter denen die Israeliten mehrere bedeutende Fabriken in den verschiedensten Fächern errichtet haben, und man ließ dennoch auf den Grund solches Vorurtheils einen für den Eiportbandel so wichtigen Stapelplatz an der Oder, und den Mittelpunkt einer so industriereichen Provinz, bls jetzt ohne Börjenordnung, — zum Nachtheil des Geschäftes, und ohne Rücksicht auf die auswärts dadurch entstandene ungünstige Meinung. Die neuen Statuten einer Organisation, wie solche von hoher Behörde längst gewünscht ward, sollen bereits zur Begutachtung vorliegen, und dem besten Erfolg wird entgegengesehen. — So wird bann bas Jahr 1840 hier einen Fortschritt der CiviUsation zu Gunsten der Israeliten bewirken, welche auch durch Industrie und Bildung sich immer mehr der allgemeinen Achtung würdig zeigen. Aus dem Württembergischen. — ImKönigreich Württemberg, dessen israelitische Bevölkerung gegen 11,000 Seelen zählt und die sämmtkich in 41 Kirchcngememden (ausschließlich der zu diesen letzteren gehörigen Filialen mit nur einigen Israelitenfamilien,) und diese wieder in 13 Radbinate, wovon 8 combinirt. d. h. mit Parcellen, und 5 einfache ohneParcellen, eingetheilt sind, giebt eS dermalen drei *) Wir erfahren dies leider erst spät, werden aber demnächst das deutsche Original mitheilen. Es hat dies um so größeres Interesse für die Annalen, als wir schon seit mehreren Monaten einen Vorschlag zur Abstellung der Bettelei in Frankftirt am Main zum Heile und zum sittlichen Gedeihen der armen Israeliten in der Nachbarschaft vorbereiten, bei dessen Durchführung wir auf die menschenfreundliche Mitwirkung aller Einsichtsvollen und Guten rechnen dürfen. D. H.

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