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Israelitische Annalen · 1840-02-28 · Heft 9 (28.2.1840) · p. Seite 82

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 9 (28.2.1840)
Date
1840-02-28
Page
Seite 82 (sequence 6)
Language
German
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- 82 gemacht, obgleich kein Beweis sie unterstützt. Was er getagt bat, gilt als Offenbarung, wofür er selbst die Auffindung mancher Wahrheit zu halten geneigt sein mochte — wie dies auch von Sokrates erzählt wird — oder wofür es seine Scdü'er in edeler Absicht ausgaden, um dem ChasidismuS allen Zugang zu versperren. Wie dem aber sei, so sind viele seiner Schüler weiter gegangen, als er selbst beabsichtigte, und verbieten geradezu alles Studium der Metaphysik und der damit in Beziehung stehenden Hülfswissenschaften. wenn sie auch gar nicht auf die Religion einwirken. Ihr Lehrer dachte nicht so, denn er forderte seinen Schüler Baruch Sklower selbst auf, den Euklid und andern wissenschaftliche Werke ins Hebräische zu übersetzen, indem er sagte: Jeden Mangel in per Wissenschaft büßt man mit zehnfachem Mangel in der Gesetzkunde! Die blinden Elfter bedenken nicht, daß sie dadurch den Thalmud, den sie über Gebühr preisen, und wie die Türken den Koran, als die einzige Quelle aller Erkenntniß betrachtet wissen wollen, in den Augen jedes Verständigen herabsetzen, wenn sie behaupten, daß er mit Wissenschaften sich nicht vertrage. Ein' verdrießlicher Umstand, der daraus hervvrgeht, ist, daß der große Haufe dadurch verleitet wird, jeden, welcher sich der Wissenschaft zuwendet, mit blinder Erbitterung zu verfolgen und auf alle Weise zu verhöhnen! Rheinpreußen. Ueber die jüdischen Consiftorien in Rheinpreußen, mit besonderer Rücksicht auf die Bonner Rabbinenwahl. (Erster Artikel. Schluß.) Es würde uns zu weit führen, wollten wir alle Mängel dieses Reglements für die Gegenwart auseinandersetzen. Nur noch einiges, 'um uns noch deutlicher von dessen jetziger Unanwenddarkeit zu überzeugen. — Als eine Lichtseite jenes Reglements ist die Einsetzung eines Centralconsistoriums.in der Hauptstadt Paris anzusehen, dessen Funktionen nach Artikel 17 folgende waren: 1) De correspoudre avec les consistoires; 2) de veiller dans toutes ces parties;i l’execution du present regiement; 3) de deferer a l’autorite coinpetente toutes les atteintes portees ä l’execution.dudit regiement, soit par infraction, soit par inobservation; 4) de confirmer la nomination des rabbins, et de proposer quaud il y aura lieu, a l’autorite competente, la destitution des rabbins et des membres des consistoires. Ferner hat es die Notabeln der Regierung vorzuschlagen. — Diese obere geistliche Behörde existirt aber in Rheinpreußen nicht mehr und die noch bestehenden zwei Departement-Consistorien sind daher wie Körper ohne Haupt zu betrachten. Denn wer soll jetzt die in den einzelnen Departements vorfallenden Zweifel und Streitigkeiten im Gebiete des Reinreligiösen entscheiden? — Wer soll jetzt die Notabeln—die doch den direkt größten Einfluß ausüben, da sie die Eonsistorialräthe und den Rabbiner wählen — der Regierung Vorschlägen? Gewiß ist es nicht hinreichend, wenn dieses von Seiten der Prefets (Landräthe) allein geschieht, da diese die zu wählenden Notabeln nur nach dem staatlichen und rechtlichen, nicht aber nach dem religiösen und kirchlichen Leben beurtheilen können. Die Ansprüche an Notabeln, welche einen Geistlichen, sind gewiß doch anders als an die, welche eine andere weltliche Amtsperson wählen sollen! Einer und der andere mag wohl zu den: plus imposes et plus recommandables < Art. 8) gehören, denen man dessen ungeachtet in speziell religiösen Angelegenheiten doch kein richtiges Urtheil zutrauen darf. — Beweist dieses denn nicht besonders unsere Zeit, daß gerade die angesehensten und tüchtigsten Israeliten für Religion entweder ganz indifferent sind, oder mir ihr völlig unbekannt, sie von einer falschen Seite auffassen! Und endlich — um unter vielen nur noch den einen Punkt hervorzuheben — wer ist kompetent, bei einer Rabbinerwaht die Fähigkeitszeugnisse der verschiedenen wählbaren Kandidaten zu prüfen? Die Notabeln, mögen sie noch so viel Einsicht selbst auch in religiöser Begehung besitzen, gewiß nicht! .Sie können als Organ ihrer Gemeinden, nach dem Wunsche derselben und nach ihrem eigenen Gutdünken wohl für einen und den andern Candidaten stimmen; adgeschlvssen Md bestimmt aber kann hiermit die Wahl noch nicht sein, und es ist dazu noch unumgänglich nöthig, daß eine geistliche Behörde (wie dieses das Centraiconsistorium war) die jüdisch-theologischen, wie und von wem sie ausgestellt sind, und eine andere Prüfungscommission die übrigen wissenschaftlichen Zeugnisse gehörig prüfet und ihr Gutachten hierüber der höbern Behörde abgiebt, worauf die Bestätigung des gewählten Candidaten erst erfolgen kann. — Dieses mag hinreichen, eine Vorstellung von dem Wesen (oder besser Unwesen) der jüdischen Consistorien in Rheinpreußen zu erhalten, und den mißlichen religiösen Zustand zu erklären, trotz dem, daß unsere hochherzige Regierung sich der jüdischen Angelegenheiten auf eine so liebende Weise annahm. — Der größte Schmerz und Kummer muß jeden Israeliten, der nur noch im geringsten Grade für seine Religion eingenommen ist, bei'm Anblick so vieler Mißhelligkeiten und Verwirrungen im religiösen Gebiete befallen; und es wäre wahrlich zu wünschen, baß unsere intelligente und fromme Regierung sich bald unserer in dieser Beziehung besonders annehmen und unsere religiöse Angelegenheiten ordnen möge!! — Zweiter Artikel. Die Bonner Rabbinenwahl verhält sich auf folgende Weise: Um die membres du oonsistoire, (von welchen zwei schon vor vielen Jahren gestorben waren und einer aus Altersschwäche schon längst unbrauchbar wurde — so daß der Groß-Rabbiner Abraham Auerbach in seiner Person allein das ganze Consistorium ausmacht) zu ergänzen — schickte der Rabbiner Auerbach an die von ihm vorgeschlagenen und von der Regierung bestätigten 25 Notabeln folgendes Circular, welches wir aus einem vor uns liegenden Original- Eiemplar hier wörtlich mittheilen: „Das königl. hohe Oberpräsibium der Rheinprovinz hat die vorschriftsmäßige Wiedererwählung von neuen Consistorial-Mitqirebern zur Ergänzung der bei Unterzeichneter Behörde fehlenden und der ihres hohen Alters wegen auszuscheiben, genöthigten Räthe verordnet; und die königl. Regie, rung hat auf den Grund einer Oberpräsibial-Verfügung vom iten Februar a. c. mittelst Rescnpt vom 23ten ejusdem unter Bestimmung der zu diesem Behufe von uns und der ködern Behörde vorgeschlagenen 25 Notadeln, worunter Sie begriffen, uns angewiesen, dteselben zur resp. Wahlversammlung hierhin zu berufen/' „Demzufolge Werden Sie hiermit geziemend eingeladen, am Dienstag den (lH vierzehnten des nächstkommenden Monats Mai, Morgens 10 Uhr, im Geschastslocale der Unterzeichneten Stelle zu dem vörangegebenen Zwecke sich einfinben zu wollen." „Wir zweifeln nickt, daß Sie die Wichtigkeit dieser Angelegenheit für die israelitischen Glaudensgemeinden des hiesigen Consistvrialsprengels erkäznen und die ehrenvolle Auszeichnung von Seiten der höchsten Prvvinzialbehörde, welche in dieser Berufung für Sie liegt, durch pünktliches Eintreffen und rcAe Theilnahme an dem Wahlgeschäste zu würdigen wissen metßtfl. Bonwchen 25ten April 1839. Königl. Preuß. Israelitisches Consistorium. Abraham Auerbach, v . (Schluß folgt.) Frankreich, Januar. (Fortsetzung des Entwurfs.)' § 4. Dom Central-Consistorium. 19) Das C. C. ist von der isr. Bevölkerung Frankreichs als Repräsentant der Bedürfnisse und Wünsche aller Cons. Bezirke belegirr. Die Notadeln jedes Bezirks.wählen ein weltliches Mitglied des Central-C. — Die 7 G/wählten mit dem Grand Rabbin bilden das C. C., dessen Mitglieder alle in Paris wohnen müssen. 2«) Die Wahlform ist wie § 9 und 12. — Die Mitglieder leisten dem Präfekte des Seine-Dep. den Eid. 21) Dauer der Funktion « Jahre. Alle Mitglieder sind stets wieder wählbar. 22) Es-ernennt einen Präsident und Vicepräsident auf 2 Jahre; — sie sind stets wieder wählbar. DaS Protokoll darüber lst an den Minister, und Abschrift an alle Consistorien zu senden. 23) Es hält einen Secretär und andere Beamten, welche

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