Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 8 (21.2.1840)
- Date
- 1840-02-21
- Page
- Seite 72 (sequence 4)
- Language
- German
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72 S) (Im bejahenden Falle.) Wie und was waren sie? 4) — — — Wie und was sind sie jetzt? Zu 1 u. 3. Zur Erörterung dieser Fragen verweisen wir auf das Dekret vom 18. März 1808 in vr. A. von Daniels Handbuch der für die königl. preuß. Rheinprovinzen verkündigten Gesetze, Verordnungen und Regierungsdeschlüsse aus der Zeit der Fremdherrschaft (S. B. S. 388 ff.). Gemäß diesem Dekret versammelten sich am 27. Februar 1889 die Notabeln zu Coblenz, um einen Oberrabbiner und die übrigen Consisiorialmitglieder zu wählen. Die Wahl wurde durch ein Ministerial-Reskript vom 13. April 1809 bestätigt, und die Installation «m 4. Mai in der Synagoge zu Coblenz vollzogen (siehe diese höchst interessante Begebenheiten in „Recueil contenant le regiement organique du culte Iudaique etc.” Coblenz 1809). Ferner ist nachzulesen, die Cabinetsordre S. M. vom 8. August 1833, in Heinemann's Ergänzungen und Erläuterungen 2ter Nachtrag, enthaltend die Gesetze von 1833 — 38. Demnach bestehen in Rheinpreußen die jüdischen Consistorien (in Trier, Bonn und Crefeld) noch fort; zwar nur als ein Schattenbild der bei uns ehedem und in Frankreich jetzt noch vorhandenen; und in keinem Falle können sie, besonders in ihrer jetzigen Gestalt, den religiösen Bedürfnissen der Juden mehr genügen. Denn gesetzt auch, das oben angeführte Reglement könnte bei uns seine ganze Anwendung noch finden (was jedoch die seither geänderten politischen Verhältnisse unmöglich machen), so würde dieses (welches in einer Zeit verordnet wurde, wo die Bildung unter den Zuden, besonders Frankreichs und Italiens, welche dieses Dekret hauptsächlich vor Augen hatten, erst aufzukeimen begann) doch in unsrer Zeit, in welcher wahrlich — und wer kann dieses leugnen? — die Juden auf einer viel höher» Stufe der Bildung stehen und daher auch anderer Anordnungen in Bezug des Cultus und aller ihrer religiösen Verhältnisse bedürftig sind, — nothwendig eine Umgestaltung erfordern. (Und wie wir aus den verschiedensten Nachrichten erfahren, soll man auch gegenwärtig in Frankreich mit einem solchen Plan umgehen). War es z. B. für die damalige Zeit hinreichend, wenn man von dem anzustellenden Rabbiner außer den speciell jüdisch theologischen Kenntnissen auch seine Bekanntschaft mit der Muttersprache (welche bis dahin die Rabbiner nie verstanden) verlangte (ja bas Gesetz geht wahrlich für diese Zeit weit genug, in der Verordnung, daß der, welcher mit der Kenntniß der hebräischen auch die griechische und lateinische Sprache verbindet, vorzuziehen sei), so macht man doch in unserer Zeit ganz andere und höhere Anforderungen an den jüdischen Geistlichen, wie dieses auch fast in den meisten deutschen Ländern von den Regierungen geschehen ist. Hiernach würden auch die Funktionen des Rabbiners viel höher und bestimmter, als im Art. 2t (des Regl.), gestellt sein muffen. Eben so wenig kann die Bestimmung (Art. 1), nach welcher in jedem Departement von 2000 jüdischen Einwohnern nur ein Rabbiner sein muß, so daß oft Städte und Dörfer 15—20 Stunden von dem Sitz des Radbinats entfernt liegen, für jetzt mehr gut sein; denn fanden früher schon die von dem Sitz des Rabbiners fern wohnenden Gemeinden gerechte Ursache zur Klage, baß sie keinen Genuß von ihrem Rabbiner, zu dessen Gehalt sie jedoch beitragen müssen, haben, weil sie bei den ihnen vorkvmmenden kasuistischen, von dem Rabbiner zu entscheidenden Fragen, doch nicht 15 — 20 Stunden reisen können; so müssen diese jetzt noch mehr statt finden, da der jetzige Rabbiner doch allenthalben predigen, die Schulen prüfen, ja wo möglich den Religionsunterrrcht selbst ertheilen oder doch wenigstens leiten und anordnen sollte; u. dgl. m. — Was können z. B. die Rabbmen, die ihren Sitz in Bonn und Trier haben, für die Gemeinden Simmern und Saarbrücken und andere noch weiter entfernte thun? Und so erheben sich auch allenthalben gerechte Stimmen gegen diese Eintheilung. Bei einer regelmäßigen Verwaltung könnten, ohne dadurch die Gemeinden mit Abgaben zu beschweren, drei Rabbinen in dem Sprengel, der jetzt von einem verwaltet wirb, reichlich leben. Als Beispiel wollen wir nur den Consistorialbezirk Bonn anführen. Zu diesem gehören uämlich drei bedeutende Städte, Bonn, Cöln und Coblenz, welche Städte jede fast 100 jüdische Familien in sich schließen; dazu kommen noch die vielen Zuden auf dem Lande und in kleinern Städten, wie Deutz, Siegburg, Ehrenbreitstein, Simmern u. a. — (Forts, folgt.) Frankreich, Januar. — Der Entwurf zur Reorganisation des israelitischen Cultus, welcher bereits vielseitigen Widerspruch hervorgerufen hat, enthält folgende 69 Artikel: Erste Section. Verwaltung, tz 1. Von den Consistorien, deren Zahl und Bezirken. 1) Der israelitische. Cultus wird verwaltet durch die Departements-Consistorien und das Central-Consistorium. 2) Jedes Departement, wo 2000 Israeliten wohnen, erhält ein Consistorium. 3) Wo nicht so viel wohnen, werden so viel Departements in der Nähe dazu genommen, bis die Zahl erreicht ist. Der Sitz des Consistoriums ist durch königl. Ordonnanz zu bestimmen. Mehr als ein Consistorium darf ein Departement nickt haben. 4) Die jetzt bestehenden behalten ihre Bezirke nach Dekret vom 11. December 1808. 5) Das Central-Consistorium umfaßt ave Bezirke und erstreckt seine Thätigkeit über alle Cultussachen. Es hat seinen Sitz zu Paris. tz 2. Bildung der Consistorien. 6) Das Central-Consistorium besteht aus einem Geistlichen mmi8ire de culte, mit dem Titel Grand-Rabbin, und sieben Weltlichen. 7) Die Departements - Consistorien aus einem Geistlichen, unter dem Titel Rabbin Consistorial, und vier Weltlichen. 8) Die weltlichen Mitgliederwerden von Notabeln gewählt. Die Wahl des Grand-Rabbin (6) und der Rabbins Consistoriaux (7) wird in Nr. 60 u. 61 festgestellt. 9) Im Laufe des Jahrs 1839 und zwar einen Monat nach dem Schluß der allgemeinen Liste der Notabeln in den sieben Consistorialbezirken, werben die weltlichen Mitglieder aller Consistorien neu gewählt. Dazu haben sich alle Notabeln, mit Genehmigung der respectiven Präfecte, nach besonderer Berufung ihrer Consistorien, an deren Bezirksort zu versammeln, um vier weltliche Mitglieder des Departement- Consistoriums und ein Mitglied des Central-Consistoriums zu wählen. 18) Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Den Vorsitz hat der Aelteste der Anwesenden, drei Skrutatoren werden nach Mehrheit ernannt; der Jüngste ist Secretär. 11) Jede Schwierigkeit bei der Wahl wird von der Versammlung nach Mehrheit beseitigt; mit Vorbehalt eines Rekurses an den Cult-Minister, welcher nach der Ansicht des Central-Consistoriums entscheiden wird. Keine Wahl darf suspendirt werden. Wird eine Wahl vom Minister annullirt, so wird binnen 3 Monaten eine neue Ernennung erfolgen. 12) Ueber den Wahlakt ist Protokoll zu führen und binnen 5 Tagen an den Präfect zu befördern. Binnen 10 Tagen darauf befördert dieser das Protokoll an den Minister, welcher das Central-Consistorium zu Rathe zieht. Der Minister übersendet die Entscheidung dem Präfetten, welcher im Fall einer Annullirung. eine neue Versammlung der Notabeln beruft. — Ist die Wabl als regelmäßig anerkannt, so wird sie der Sanktion des Königs unterlegt, und die Ordonnanz dem Präfecten und dem Central-Consistorium zugefertigt. Die Installation der Consistorial-Glleder geschieht durch den Präfect oder einen dazu delegirlen Präfektur- Rath, welchem jedes Mitglied den Eid der Treue gegen den König der Franzosen, die Charte und die Landesgesetze zu leisten hat. § 3. Die Departements - Consistorien. 13) Nur Notabeln sind wählbar. 14) Die Dauer der Functionen ist vier Jahre. — Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Jeder bleibt im Amt big zur Installation der Neugewählten. 15) Die Mitglieder des Consistoriums ernennen ihreu