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Israelitische Annalen · 1840-02-14 · Heft 7 (14.2.1840) · p. Seite 61

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 7 (14.2.1840)
Date
1840-02-14
Page
Seite 61 (sequence 5)
Language
German
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Der Gerichtshof entschied durch seinen Spruch, daß der Rabbiner bei seiner Weigerung zur Leistung des Eides more judaico mitzuwirken, ferner religiösen Uederzeugung und sogar den Befehlen seiner Vorgesetzten Gehör gegeben habe; daß die gegen ihn anhängig gemachte Klage eine Thatsache betreffe, die die Ausübung seiner religiösen Funktionen angehe; daß aber Der Gerichtshof hierüber keine Jurisdiction habe; -aß wenn man behauptet, der Rabbiner habe seine Pflichten verkannt, indem er sich seiner Ansicht gemäß über einen so zarten und wichtigen Punkt, wie der Eid mors judaico ist, ausgesprochen habe, dies ein Fall sei, der zu den Mißbräuchen zu rechnen wäre, dessen Erkenntniß nach dem Concordat und den Specialgesetzen nur dem Staatsrath zustande. Demnach ward die Klage gegen den Rabbinen abgewiesen. Nach dem Schluß der Verhandlung waren die Advokaten von Saverne zu einem Banquet zusammen, welches sie dem Herrn Cremieup zu Ehren veranstalteten. Die offenste Herzlichkeit, die Beweise der lebhaftesten Hochachtung, bezeugten dem Advokaten die ungetheilte Sympathie, welche er eingefloßt hatte. Herr Didier, der Meister vom Stabe, brachte einen Toast aus auf den Advokatenstand zu Paris und auf Herrn Cremieur, dessen beredter Vortrag alle Stimmen gewonnen hatte, und der Advokatenstand schloß sich an, um für die glücklichen Erfolge einer ebeln Sendung seine Theilnahme auszubrücken, die aufrichtigsten Wünsche darlegend, daß es ihm gelingen möge, die gänzliche Regeneration der Juden im Elsaß zu bewirken, welche so schöne Beispiele zur Nachahmung vor sich hätten. Herr Cremieur antwortete in seinem Namen, so wie im Namen des Pariser Advokatenstandes, mit sichtlicher Rührung. Literarische und historische Analekten. S. D. Luzzato, Professor am Col. Hab. in Padua. I. Edele Stiftung des Rabbiners zu Venedig. Wenn man stets von den Verstorbenen spricht, so möchte es das Ansehen haben, als ob die Lebenden nichts Bemerkenswerthes und Musterhaftes darböten, und doch ist dem nicht also, und selbst die alten Weisen lehrten (Mdr. 8am. IX.) baß es kein Menschenalter giebt, in welchem sich nicht Menschen fänden, die (in der Tugenbübung) dem Abraham, Jakob, Mvfe, Samuel, gleich kämen! — Der gegenwärtige Rabbiner zu Venedig, Herr Abraham Lattes, welcher in einer Familien-Angelegenheit glücklicher Vermittler war, hat eine ihm dafür zugekommene Anerkennung von 2000 Oesterr. Lire (666 % fl. C. M.) dem Vorstände seiner Gemeinde überwiesen, und solche als Anlage eines Grundcapitals zu einem Armen- und Industrie-Haus für Israeliten bestimmt. So lange dieses Institut nicht ins Leben treten kann, soll die obige Summe auf Zinsen ausgethan werden und der jährliche Ertrag soll als Prämie demjenigen Armen gegeben werben, welcher im Stande ist, sich damit weiter zu helfen. Concurriren kann nur ein solcher, welcher als religiös und sittlich gut, fleißig und thätig, unverschuldet arm, und als sorgsamer, die Erziehung seiner Kinder treu überwachender Hausvater bekannt ist. Eine zu diesem Zwecke ernannte Commission erkennt immer im Januar diese Prämie dem Würdigsten zu. — Wenn binnen zehn Jahren die obige Summe nicht zur Hauptbestimmung angewendet wird, so behält sich der Geber das Recht vor, dieselbe anderweitig verwenden zu dürfen. Dieser junge Rabbiner (s. Annalen 1839. S. 304) führt in seinem Siegel das Motto niron kvi »-non *6 (nicht das Forschen ist die Hauptsache, sondern das Thun), und mir schrieb er jüngst, es sei nicht mehr sein Grundsatz: cogito, ergo sum, sondern ago, ergo sum. II. Edele Handlung eines alten Rabbinen; (zugleich eine Probe der verschiedenen Praxis beider Schulen des Maimonides und des Raschi.) Kalonymos, welcher sehr reich war, stand in großer Gunst bei seinem Fürsten (von Lucca),in dessen Diensten er täglich Geschäfte hatte. Der Fürst befreiete ihn deßwegen von den Beiträgen zu den Steuern, welche die Juden seiner Stadt zu zahlen hatten, wodurch eine Verminderung von etwa ya oder!/4 der Beiträge, (so viel nämlich kam auf seinen Antheil) entstand. Der Rabbiner bezahlte aber diesen seinen Beitrag dennoch an die Gemeinde (M. v. Rothenb. R. G. A. 932). Solchen Sinn für Bruderliebe besaßen die Rabbinen, welche vor der Zeit des Maimonides ihre Gesinnung aus dem Thalmud schöpften. Sie befolgten nicht dessen Vorschriften mit der starren Strenge, wie M. solche feststellt, und welcher nach dem Vorgänge seines Lehrers Ben Megas, den Rabbiner, welcher viel Vermögen besitzt, von jeder Gemeindelast frei spricht, was offenbar dem Mittelstände und den Armen zum Nachtheil gereicht. Von dem Geiste des Thalmuds durchdrungen, welcher nichts anderes ist, als der des Iudenthums, oder der Humanität und Gerechtigkeit, fühlten sie die Wahrheit des Satzes: summum jus summa injuria, wenn sie diesen auch nicht gelesen hatten. — Auch R. Simcha, Schüler des Raschi und Enkel des genannten Kalonymos sagt, indem er die Thatsache berichtet: „Anfangs hielt ich diese Handlung für eine außergewöhnliche Tugend; aber jetzt sehe ich ein, daß es nur die einfache Pflicht ist." Bemerkungen zur Geschichte der Metzer Rabbinate von Tsarphati. (Annalen. Jahrgang 1839. Nr. 18). Von »r. Carmoly. So ungern ich mit den Lettrss Tsarphatiques, welche sich über Religionsansichten und Meinungen auf eine sehr unftuchtbare und zwecklose Weise verbreiten, mich beschäftige, eben so freudig begrüße ich jede wissenschaftliche Arbeit des geistreichen Verfassers, welche immer schönen Stoff zum Denken und die Wahrheit zu ergründen darbietet. — Es ist ganz wahr und richtig, daß im Jahr 1559 nur 4 israelitische Familien in Metz wohnten, aber statt Samuel und Meir, muß Michael und Gerschom gelesen werden. Diesen 4 Familien ward im Jahr 1565 und 6« besohlen.

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