Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 7 (14.2.1840)
- Date
- 1840-02-14
- Page
- Seite 60 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Achtet uns! — WaS will das sagen, wenn eS im Elsaß noch eine Anzahl Juden giebt, welche auf der untersten Stufe stehen, welche sich fanatisch zeigen, weil sie unwissend sind? Wollen Sie die Zahl der unwissenden und fanatischen Christen aufnehmen? Vielleicht erstaunen Sie über bas Verhältniß zwischen den Verehrern Christi und den Schülern Mosiö. Sie behaupten, die Letzteren begreifen nicht die Wichtigkeit des Eides, der bloß durch Erhebung der Hand geleistet wird! Wie viele sind nicht unter den Christen, die ihn nicht besser begreifenMe viele erheben die Hand und sprechen: ich schwöre! ohne sich von der Heiligkeit dieser Thal, dieses Wortes. Rechenschaft zu geben! Erlauben Sie mir noch tiefer in die Sache einzugehen, ich will Ihnen beweisen, baß wenn die Juden unter Ihnen auf den Eid more judaico selbst antragen, es auch nur Ihre Schuld ist. Da sind 3 Personen, alle gleichmäßige Erben eines Mannes, der unter seinen Papieren eine Obligation auf 15,000 Fr. hinterläßt, der Schuldner, der sie unterzeichnet hat, erklärt, er habe bezahlt. Sie fordern nun von den 3 Erben den Eid. Alle drei sind aus der niebern Pvlksklaffe, können nicht lesen noch schreiben, ihre gänzliche Unwissenheit ist dem Gerichte bekannt. Nun ist der erste, der vorkommt, ein Katholik, er hebt die Hand auf und sagt: Ich schwöre! Somit erwirbt er von dem Schuldschein 5VV0 Fr. Der zweite ist Protestant, er hebt die Hand auf und sagt: Ich schwöre! somit erwirbt er von dem Schuldschein SW0 Fr. Der dritte ist ein Jude, er will die Hand aufheben und schwören, da erklärt ihm bas Gericht, daß ein solcher Eid ihn nicht binde; es befiehlt die heilige Schrift, die Synagoge, den Rabbiner! Noch nicht genug. Der bestimmte Rabbiner will nicht die Hand dazu bieten, er behauptet, diese Mummerei sei eine Entweihung; jetzt klagt man auf Ersatz gegen ihn. Don der einen Seite hört also der Jude, baß der Richter sagt: der gewöhnliche Schwur bindet dich nicht; von der andern sieht er seinen Rabbinen zur Verantwortung gezogen, weil er ihn die entgegengesetzte Ansicht lehrt: W,e wollen Sie nun vvraussetzen. daß er glauben solle, der gesetzliche Eid sei ein wirklicher Eid? Und mit welchem Rechte tretet ihr Richter als Theologen auf? mit welchem Rechte wollt ihr Katholiken das Gewissen eines Juden bestimmen: ihr Magistratsherren bas Gewissen eines Rabbinen? „Habt Geduld heißt es! Seit 40 Jahren arbeiten wir an der Emanzipation der Juden. Aber was ist Emanzipation? Für Sklaven, Freiheit, Gleichheit; für freie Menschen, Belehrung. Den ihrer Rechte durch lange Sklaverei verlustig gewordenen Israeliten gab die französische Revolution die Freiheit, die Gleichheit. Beide fordern Belehrung, welche ihnen zur Seite stehen muß; Belehrung, welche die Zwischenräume, wodurch Bürger von einander geschieden sind, ausfüllen. Es zielen auch alle unsere Bemühungen dahin, die israelitische Jugend zu belehren, und unsere Bemühungen krönte der glücklichste Erfolg. So in Marmoutier, Pfalzburg, Straßdurg. In Metz hat die israelitische Schule nicht ihres Gleichen. In Betreff des höheren Unterrichts ist die Schule, worin unsere Rabbinen gebildet werden, und für welche wir, wie ich hoffe, beim nächsten Budget einen hvhern Zuschuß erlangen werden, ihrer Bestimmung nicht unwürdig. Sie haben den Beweis in der Sache selbst. Herr Isidor, welcher eingesehen hat, daß er zu der Eidesleistung mors judaico die Hand nicht bieten dürfe, ist aus dieser Schule, wo die Religion die Philosophie nicht ausschließt. In der That, meine Herren, die welche im Elsaß klagen, daß wir nicht fortschrciten, wollen die Augen nicht öPien; sie sind auf empörende Weise ungerecht. Ja, meine Herren, wir erfüllen unsere Pflicht und erlauben Sie mir's zu sagen. Sie zögern, die Ihrige zu erfüllen. Sie sollen unsrer Generation deistehn. Sie stoßen seidige aber zurück. Sie behandeln die Juden der beiden Departements, Oder- und Nieder-Rhein, als wären sie nicht mit gleichem Rechte, wie Sie, Bürger. Statt sie zu ermulhigen, drangen Sie sie fort. Nicht denjenigen, welche in. der Welt eine gute Stellung erlangt haben, muß man die Hand reichen, denn diese beweisen, daß sie sich Platz zu machen wußten: denen die zurückgeblieben sind, muß man den Weg erleichtern; Sie aber verlegen ihnen die Straße. Ihre Urtheile zielen darauf hin, eine Ueberzeugung. die man abstellen soll, unerschütterlich zu machen; und da alle Dorurtheile einander binden und sich verflechten, so wird dadurch die Spaltung zwilchen den Juden und Christen der beiden Departements desto stärker. Wenn dagegen der Präsident dem ersten Christen, welcher gegen einen Juden auf den Eld mors judaico antragt, durch eine Anrede, und das Tribunal durch ein Urtheil erklärt, daß im Elsaß, wie in ganz Frankreich, das Gesetz nur Bürger anerkennt, alle gleich, alle dieselben ohne Rücksicht auf Cultus; wenn auf gleiche Weise der Präsident dem ersten Juden, welcher gegen den Juden auf emen Etd more judaico an kragt durch eine Anrede und das Tribunal durch ein Urtheil erklärt, baß man nur den gesetzlichen Eid auflegen könne und dürfe, glauben Sie, daß der Christ sich nicht daran gewöhnen werde, den Juden als seinen Mitbürger zu betrachten? Glauben Sie, daß der Jude sich nicht gehoben sehen werde in seinen eignen Augen? „Meine Herren! sprach Cremicup endlich; in vorliegender Sache hatte meine Betrachtung über den Eid moro judaico nur das eine Ziel, Ihnen zu beweisen, daß der junge Rabbiner, dessen Verhalten so edel religiös war, nur einem richtigen Gefühl seines Rechts nachgibt, wenn er es versagt, zur Vollziehung Ihres Urtheils die Hand zu bieten. Sie können heute nickt die Abschaffung dieser gehässigen Cidesart beschließen; aber wenn Sie die gegen den Rabbinen eingeleitete Klage verwerfen, gelangen Sie zu demselben Ziele. Denn zweifeln Sie nickt, meine Heeren, kein Rabbiner wird fernerhin seine Dienste zu solcher lächerlichen Mummerei herleihen, und so wird der Cid more judaico durch die Weigerung der Rabbinen von selbst in Vergessenheit kommen. Uebrigens werde ich, wenn dieselbe Frage in Colmar verkommt, bei jenem Gerichtshöfe, wo ich jüngst mit so viel Wohlwollen ausgenommen worden bin, dieselbe Sache verfolgend, von den vorurtheilsvollen Richtern an die erleuchtctern appelliren. Ich rechne auf das höhere Gericht, wie auf das Ihre. Ja, meine Herren! ich werde in der Folge an den Gerichtshöfen des Osten dieselbe Unterstützung finden, die mir im Süden so großsinnig zu Theile ward, dessen Beschlüsse nunmehr als Gesetz gelten. Der Gerichtshof von Saverne wird hier zu Lande das Zeichen gegeben haben. Glauben Sie mir, Ihr Urtheil wirb eine von den Entscheidungen sein, von denen man sagen darf: Das ist ein gutes Urtheil und eine gute That." In einer merkwürdigen Rebe hat hierauf Herr Schäle, Advokat des Gerichts zu Saverne auf würdige Weife gegen ihn gesprochen. Er gab die Geschichte des Eides more judaico im alten Elsaß. Er brachte die Beschlüsse des Staatsraths bei, welcher auf Verlangen der Juden selbst diesen Eid als ein Privilegium ertheilte. Er bewies thatsächlich, daß in dem ganzen Departement die Juden sich nur durch den Eid more judaico gebunden glaubten, so daß kürzlich ein Advokat am Tribunal zu Saverne bedroht wurde mit einer Interessen-Ersatz-Kiage, und bas von einem jüdischen Clienten, weil er den jüdischen Gegenpart nicht zum Eide more judaico aufgefordert hatte. Der Advokat machte übrigens die Seltsamkeit seiner Stellung demerklick: er klage für eine Jüdin, welche bereit sei, den ihr vom Gerichte aufgelegten Eid zu leisten, und ihr gegenüber stehe ein Rabbiner, welcher diesen Eid für eine Entweihung des Heiligthums erkläre. Schließlich behauptete er, daß der Rabbiner durch die Weigerung zur Mitwirkung beim vorgeschriebenen Eide seine Clientin des Vorkheils des richterlichen Urtheils verlustig mache, er also für den veranlaßten Schaden Ersatz schuldig sei. Er schütze sich vergebens hinter seiner Eigenschaft als Rabbiner, welcher über religiöse Handlungen Niemanden verantwortlich sei, oder welcher auf dem Wege der Appellation über Mißbrauch belangt werden müßte; das in Bezug genommene Concordat befasse sich nicht mit dem Israelitischen Cultus. Die von den Consistorien ernannten Rabbinen haben offenbar nicht das Recht, bas sie ansprechen. Herr Cremieur suchte in einer lebhaften Antwort die Einwürfe dieser gewandten Rede zu widerlegen. Der konigl. Prokurator, Herr Lang, trug schließlich darauf an, die Klage gegen den Rabbinen anzunehmen, dessen Einspruch zurück zu weisen, und ihn zu einer Geldbuße von 500 Fr. zu verurteilen.