Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1840-02-07 · Heft 6 (7.2.1840) · p. Seite 53

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 6 (7.2.1840)
Date
1840-02-07
Page
Seite 53 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3133765-3133820-3133827--0541-3134692
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

waiste Lehrlinge empfingen monatliche Geldbeiträge für ihre nothwenbigsten Bedürfnisse. Klagen über Lehrlinge gehören zu den seltenen Erscheinungen und haben meistens mehr in äußern Verhältnissen als in dem Mangel an gutem Willen und Eifer ihren Grund. Nach bestandener Prüfung wurden im verflossenen Jahre 18 Lehrlinge von ibren Meistern entlassen und 2« Gesellen, welche die Wanderschaft antralen, mit Kleidern und Reisegeld unterstützt. Eine erfreuliche Erscheinung war bei dem Beginn des verflossenen Geschäflsjabres die am 13. Oktober 1838 ergangene allerhöchste Cabinelsordre Seiner Majestät des Königs von Preußen, durch welche das frühere Verbot der Zulassung fremder jüdischer Handwerksgesellen für die preußischen Staaken aufgehoben wurde. Seit Erlassung dieser allerhöchsten Verfügung ist den wandernden Gesellen des Vereins das ganze deutsche Vaterland eröffnet. So schwinden allmählig zum Frommen der Einzelnen und zum Wohl des Ganzen alle an die Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses geknüvsten Unterschiebe." (Möchten nur auch in einigen benachbarten Ländern die Hindernisse, welche sich der Niederlassung einheimischer israelitischer Handwerker, entgegenstellen, und welche die Eltern von der Wahl eines Handwerks für ihre Heranwachsenden Söhne abschrecken, durch angemessene Gesetzesbestimmungen gehoben werden! Gewiß kann die Humanität nichts Edleres erzielen, als die Heranziehung und AufmuntMng eines kräftigen Gewerbfleißes, namentlich unter den oft gänzlich verarmten, oder einem traurigen Kleinhandel überlassenen Israeliten! I.) „Nach vollendeter Wanderzeit wurden im verflossenen Jahre 8 Handwerker bei ihrer Niederlassung als Meister mit den hierzu erforderlichen Geräthschaflen. Werkzeug und Material unterstützt. Bei dieser Unterstützung geht die Verwaltung mit besonderer Vorsicht zu Werke. Es wird dabei Nickt nur auf die Befähigung des Ansuchenden, welche sich während der Lehr- und Wanberzeit immer mit Sicherheit erprobt, sondern auch darauf gesehen, daß der zur Niederlassung gewählte Ort sich zum Betriebe des betreffenden Handwerks eigne. Auch in dieser Beziehung hat sich der Verein des guten Erfolgs seines Wirkens zu loben. Viele in der Stadt- und Umgegend ausübende Handwerksmeister, welche zu seinen Zöglingen gehören, leisten in ihren Fächern Vorzügliches und bezeigen dem Vereine für die erhaltene Unterstützung dadurch am besten ihre Erkenntlichkeit, daß sie mit Gewissenhaftigkeit und Eifer ihnen von demselben anvertraute Lehrlinge in ihren Handwerken unentgeltlich unterrichten. Die Verwendung der für den Verein bestimmten Gelder verfehlt daher selten ihren Zweck und jeder Beitragende kann sich dem Bewußtsein, an einem wohlthätigen Werke Theil genommen zu haben, mit Vertrauen hingeben. Der Verein ist aber nicht nur eine Wohlthängkeitsanstalt und als solche nun schon seit einer langen Reihe von Jahren der Trost und die Zuflucht aller Bedürftigen der Stadt und Umgegend, sondern noch mehr eine Biloungsschule für die israelitische Jugend, durch welche sie vielen ihren Familien und^ Glaubensgenossen bisher theils verschlossen, theils fremd gebliebenen Erwerbszweigen und Thäkiqkerten zugeführt wird, ein Vorzug, welchen derselbe vor vielen andern milden Stiftungen voraus hat. und welcher ihm immer die Theilnahme und das Wohlwollen aller Menschenfreunde sichern wird." Aus der beigegebenen tabellarischen Uebersicht geht hervor, daß der Verein bisher unterstützt hat 1 Architekten, 11 Bäcker, 15 Buchbinder, 3 Buchdrucker, 20 Dreher (Drechsler), 2 Färber. 2 Gerber. 7 Glaser, 1 Goldarbeiter. 1 Graveur, 1 Gürtler, 12 Kammmacher, 9 Kiefer, 1 Kupferschmied, 2 Kürschner, 1 Lackierer. 2 Lithographen , 3 Mechanikus, 3 Messerschmiede, 12 Metzger, 5 Portefeuillemawer, 35 Sattler, 14 Schlosser, 83 Schneider, 39 Schreiner, 13 Schriftsetzer, 117 Schuhmacher. 1 Schwertfeger, 2 Seifensieder, 6 Silberarbeiter, 19 Spengler, 3 Tapezierer, 7 Uhrmacher, 1 Vergolder, 10 Weder, 3 Zimmerleute, 1 Zuckerbäcker. — Von diesen verließen nur 45 das Handwerk wieder, und 1 ist gestorben. 04 befinden sich noch in der Lehre. Die Art der Wirksamkeit dieses Vereins verdient ungetheilten Beifall. Möge er in allen größer« Gemeinden Nachahmung finden! — „Ausgezeichneten Dank ist der Verein den hohen Regierungen und verehrlichen Behörden, welche fortwährend demselben allen Vorschub angedeihen lassen, gleich wie den Vorstehern und Lehrern der hiesigen Sonntagsschule für ihre Bemühungen bei dem Unterrichte der Dereinslehrlinge schuldig. Ihnen gleich allen Freunden und Gönnern dieser Anstalt wird dieselbe zu fernerer Theilnahme und Beförderung empfohlen." Gallizisch-Russische Gränze, 16. Januar 1840. — Ein Ukas, welcher mit dem neuen Jahre ins Leben tritt, verfügt folgendes; (auszugsweise mitgetheilt): „Den bieher reisenden ausländischen Juden werden von nun an die Pässe vom russischen Consulate nicht visirt, bevor sie demselben nicht schriftlich-authentische Beweise, sowohl über ihr Recht, sich hier temporär aufbalten zu dürfen, wie auch über den Zweck ihrer Reise geliefert, welche bei denjenigen, die herfahren, um hier ihre Handelsgeschäfte auf den Rechten der temporärreisenden ausländischen Kaufleute zu treiben, darin bestehen müssen 1) Vorzeigung der Fakturen über die durch ein russisches Zollamt ober einen russischen Hafen erpedirten Waaren; 2) Correspondenz mit russischen Kaufleuten, die beweiset, daß deren Dorzeiger wirklich in Rußland Handel treiben und endlich 3) Zeugnisse, daß dieselben schon früher in Rußland Handel getrieben und Accise rc. gehörig entrichtet haben. Uedrigens ist den ausländischen Juden der Handel nur in denjenigen russischen Provinzen und Ortschaften erlaubt, wo den russischen Juden bleibende Niederlassung gestattet ist. Juden, die nach Rußland in Proceßangelegenheiien fahren, müssen beweisen, wo, mit wem und über welche Gegenstände die Processe geführt oder projectirt werden, und warum selbe ihre persönliche Gegenwart in Rußland erheischen. Diese Beweise können der Art sein: 1) Wechsel, Verträge, Rechenschaften und andere gesetzliche Verpflichtungen, die mit russischen Unterthanen auf Termine geschloffen worden, und 2) die von gehörigen Obrigkeiten videmirten Abschriften der Gerichtsakten und Aufforderungen der russischen Aemter, welchen zufolge das persönliche Erscheinen derselben verlangt wird. Auch ist den ausländischen Juden gestattet, nach Rußland zu kommen, um etwaige ihnen zufallende Erbschaften in unbeweglichen Gütern zu übernehmen. Solche Individuen müssen aber dem Consulate entweder die offizielle Einladung hierzu durch Correspondenz mit den angrenzenden Gouvernements-Regierungen ober durch Zeitungen von St. Petersburg und Moskau vorzeigen, oder aber Dokumente und Aktenstücke, nach welchen sie das gesetzliche Recht zur Ausmittelung und Uebernahme einer Erbschaft in Rußland zu haben vermeinen. Die Juden endlich, welche nach Rußland in Charakter als Rabbiner, Aerzte und Fabrikanten reisen wollen, müssen Beweise liefern: 1) Oie Rabbiner und Aerzte, daß sie wirklich diejenigen seien, die nach Rußland verlangt werden, um dort die Functionen nach Anordnung der russischen Regierung zu übernehmen, und 2) Die Fabrikanten, daß sie im Stande sein werden, die von ihnen in Rußland projectirten Etablissements auf eigene Kosten auszuführen. (Dieser Ukas trifft besonders die jüdische Gemeinde zu Brody, deren Handel mrt Rußland dadurch fast ganz und gar gehemmt wird, woraus ihr ein unberechenbarer Nachtheil entspringen muß. Man darf nur bedenken, welch großartiges Geschäft die Brodyer Kaufleule mit Rußland bloß in Rauchwaaren unterhalten, welche sie von hier beziehen und verbreiten. Eine erstaunliche Summe ward dadurch bisher Jahr aus Jahr ein in Circulation gesetzt, und beide Theile standen sich bei dem lebhaften Verkehr sehr gut. Es ist nun vorherzusehen, daß dieser bei solchen Reisehemmungen gänzlich zu Grunde gehen muß).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.