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Israelitische Annalen · 1840-01-24 · Heft 4 (24.1.1840) · p. Seite 38

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 4 (24.1.1840)
Date
1840-01-24
Page
Seite 38 (sequence 10)
Language
German
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38 Der in Rede stehende Vorfall ist dieser. Herr Joseph Silberberg, Vorsänger zu Simmern, hat unter Berufung auf seinen Anstellungs-Vertrag, am Vorabend des letzten Versöhnungstages, sich geweigert, ein Confistorialrescript in der Synagoge zu publiciren, — weil dieses nickt seines Amtes sei. Der Gemeinde-Vorstand klagt über diesen Widerstand bei'm israelitischen Consistorium zu Bonn, und dieses erläßt, ohne den Gegner anzuhören, folgende Sentenz: „Der Vorsänger Silberberg ist wegen Widerspenstigkeit gegen den Vorsteher, auf vierzehn Tage seines Amtes entsetzt, und darf während dieser Zeit weder seine Funktion in der Synagoge verrichten, noch das Schächteramt verwalten, wobei der Gemeinde streng verboten wird, Fleisch von solchem Vieh zu genießen, das etwa dennoch von Silberberg in jener Bannperiobe, trotz des Verbotes, geschlachtet werden sollte." Diese Sentenz ward verwichenen Samstag in der Synagoge publicirt! — Einsender enthält sich jedes weitern Urtheils. Gleichgültig kann es aber keineswegs bleiben, zu welchen weitern Folgerungen ein solcher Consistorial-Akt berechtiget gegen den der Betheiligte, vielleicht um anderweitigen Verdrießlichkeiten zu entgehen, keine Schritte thut, der aber auf ein Verfahren hinweist, wie man es von Seiten Preußischer Behörden nicht gewohnt ist, und welcher auf jeden Fall bekannt gemacht zu werden verdient, um die übrigen Fragen zur Erörterung zu bringen. Anmerkung des Herausgebers. Wir hätten gern den obigen Artikel, seines in der That wenig zusagenden Inhaltes wegen, zuruckgewiesen, läge es nicht in der Tendenz der Annalen, auch das Mangelhafte ohne Scheu aufzudecken. Ja es ist dies um so wichtiger, wenn die Einrichtung einer Behörde so mancherlei Vorlheile für die Leitung der Gemeinden darbietet, und dieselben doch nirgend benutzt werden. Der Name Consistorium ist schon so achtbar, daß. um ihn mit Recht zu verdienen, eine gewisse geregelte Thätigkeit in Gemeinde- und Gottesdienst-Sachen fast unerläßlich erscheint. Nun aber wissen wir seit der Einsetzung der beiden in den Rheinprovinzen noch eristirenden Consistorien von gar keiner auf diesen Titel bezüglichen Amtshandlung, mit Ausnahme bloßer Verwaltungsmaßregeln, und obigen traurigen Lebenszeichens, welches mehr eine Verkennung des eigentlichen Wesens eines Consistoriums an den Tag legt; denn wie will sich'dieses an maßen, die persönliche Freiheit der Gemeindeglieder zu beschränken? — Dennoch wird die öffentliche Stimme hier dazu dienen, die höhern Behörden auf die Art, wie jenes seine Stellung ansieht, aufmerksam zu machen, und den Gemeinden einen Fingerzeig zu geben, daß sie eine bestimmte Feststellung der Befugnisse jener Consistorien auf dem geeigneten Wege veranlassen. Heidelberg, im Dezember 1839. — I) Auch wir badener Israeliten sind nun zu günstigern Aussichten auf eine Verbesserung des Cultus berechtigt. War zwar schon durch eine Verordnung des Großherzoglichen Oberraths der Israeliten vom Jahre 1824 den Choralgesang bei dem Gottesdienste vorgeschrieben, so geschah dennoch bis auf heute, also in 16 Jahren, Nichts um die Einführung dieser Verordnung möglich zu machen und zu verwirklichen. Unterblieb aber dieses selbst in der Residenz, so durfte man doch wohl, bei allen Bestrebungen eines Rabbiners um die Veredlung des Cultus nicht erwarten, daß dieser Verordnung. in einer andern israelitischen Stabt- oder gar Dorfgemeinde Folge geleistet werbe, oder daß diese Verbesserung des Cultus, wenn sie auch m irgend einer Stabtgemeinde eingeführt wurde, nicht bei dem geringsten störenden Ereignisse, kurz nach ihrer Geburt, wieder aus dem Leben scheibe. Desto erfreulicher ist es, daß endlich hierin doch Etwas, wenn auch vordersamst nur für die Residenz geschah. (Der weitere Bericht ist schon von einem andern Corresp. No. 52 des I. 1839 mitgetheilt.) Möchten diejenigen, welche diesem verbesserten Gottesdienst zum ersten Male angewohnt und Wohlgefallen daran gefunden, durch ferneres beständiges Besuchen der Synagoge, an den Tag legen, daß nicht bloß dle Neuheit sie reizte, welche ihre Reize sobald verliert, als sie aufhört Neuheit zu sein, sondern daß sie gerne als Israeliten das israelitische Gotteshaus besuchen, sobald man daselbst auf eine feierliche und der israelitischen Religion würdige Weise zur Andacht gestimmt werde! Möchten aber auch die eifrigen Besucher des Gotteshauses und Verehrer des Gottesdienstes, sich einer Anordnung nicht entgegenstellen, die einzig und allein dazu dient, die heilige Andacht zu erhöhen und gewiß Nichts weniger als gegen die Religion verstößt! Möchten sie doch wohl bedenken, daß durch ihr starres Festhalten an alten Anordnungen beim Gottesdienste (welche das Alter nie ehrwürdig machen kann) und durch ihr feindseliges Stemmen gegen alle zeitgemäße Einrichtungen, und seien sie auch noch so sehr für die Religion förderlich, sie der heiligen Sache, der sie nützen wollen, mehr schaden, als alle ihre Verächter! Möchte endlich diese Cultusverbefferung nicht nur auf die Synagoge der Residenz allein^) beschränkt bleiben, fondern auch für die religiöse Andacht der übrigen Gemeinden des Landes Bedacht genommen und Sorge getragen werden, daß diese Cultusverbefferung allgemein werde, die Einführung oder das Unterbleiben derselben aber nicht dem Ermessen und der Willkühr einer jeden einzelnen Gemeinde überlassen bleiben! Sollte aber, wie verlautet, diese Cultusverbesserung erst nach und nach im Lande eingeführt werden, je nachdem die zeitlichen und kommenden Zöglinge, des Schullehrerseminars im Lande Anstellung erhalten, so wird man bei beabsichtigter Einführung dieser Cultusverbefferung auf unübersteigliche Hindernisse stoßen, indem man sich auf andere, vielleicht zahlreichere, und bemitteltere Gemeinden, wo solche Neuerung nicht eingeführt ist, berufen wirb, und selbst, wo diese Verbesserung Eingang gefunden, wird sie schwerlich Consistenz erhalten. Was aber noch weit mehr berücksichtigt werden muß, ist der Umstand, daß bei so verschiedenartigem Cultus in einer und derselben Confession, eine Trenuung und Spaltung nothwendiger Weise hervorgcrufen *) Wie wir so eben vernehmen, hat der Bezirksrabbiner, Herr Geismar in Sinzheim, alle Lehrer und Vorsänger seines Rabbinates zur Einführung geregelten Gesanges in Sckuie und Synagoge vereinigt, und bereits wohlgelungene Versuche gemacht. Dies ist der sicherste Weg zu Verbesserungen im Cultus. D. H.

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