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Israelitische Annalen · 1840-01-10 · Heft 2 (10.1.1840) · p. Seite 19

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 2 (10.1.1840)
Date
1840-01-10
Page
Seite 19 (sequence 7)
Language
German
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19 war ohne Dünkel, wohlthätig ohne Geräusch, praktisch ohne Pedanterie, dessen äußere Erscheinung angenehm und erheiternd war, eine lebendige unerschöpfliche Quelle von den sinnreichsten Scherzen, von witzigen Gedanken und geistreichen Anspielungen, dessen Umgang belehrend und anregend war, von denen wir nur die allerleichtesten Umrisse geliefert haben, ach! daß es uns jetzt nicht gegönnt ist, mehr als Umrisse zu liefern! Wie groß die Achtung war, welche der Selige bei seinem Leben genoß, zeigte sich im schönsten Lichte am Tag der Beerdigung. Eine unübersehbare Reihe Wagen — die Parnasim, die Prediger und die Directoren des Tempels an der Spitze — folgte der Leiche, ohne die Fußgänger von allen Klassen, welche sich drängten in zahlloser Menge, den irdischen Ueberresten dieses Mannes die letzte Ehre zu erweisen. „Ein unersetzlicher Verlust!" tönte es von allen Zungen der Reichen und Armen, der Rohen und Gebildeten, und wahrlich diese drei Worte und die vielen Thränen die am Grabe flössen, sind ehrender als manches lügnerische Monument, welches die Eitelkeit oft der Verdienstlosigkeit setzt. Mögen die Engel des Lichts, welche — wie die alten Weisen sagen — aus den edeln Handlungen der Menschen entstehen, dem Hingeschiedenen zurufen: „Friede sei dir, Edler! mögen sie weit öffnen die Pforte, welche zu Gott führt und wo nur Fromme einziehen." Mögen sie auch himmlischen Trost in das gebrochene Herz der kinterlassenen Familie gießen und sie kräftigen, diesen herben Verlust mit Ergebung zu tragen. — L. D. Berlin, EndeDecember. — Das so lange projectirte Seminar, welches Herr Dr. Zun; birigiren wird, sieht nunmehr seiner definitiven Errichtung entgegen. Man hofft mit Zuversicht, daß diese Anstalt den gehegten Erwartungen entsprechen werde. Sie wird sowohl durch tüchtige Talenke sich Achtung erwerben, als auch durch Ausbildung einer angemessenen Zahl junger Leute, die sich dem öffentlichen Lehramte oder dem Schulfache widmen, dem In- und Auslande wahrhaft nützen. Es wäre wünschenswerth, daß jede Gemeinde, namentlich wo zu solchen Zwecken die Mittel einigermaßen zugänglich sind, dem Vorgänge Berlins nachahmte, so wird bald dem allgemeinen Bedürfniß entgegen gekommen, ohne daß große weit aussehende Pläne nöthig wären, welche doch zuletzt nur einseitig ausfaven, ja dem Mißbrauche weit eher ausgesetzt sind, als kleinere Anstalten, welche durch einen edeln Wetteifer in lebendiger Thätigkeit erhalten werden. Es lassen sich auf diesem Wege überall auch leichter Erfahrungen machen und in Anwendung dringen, Mißgriffe berichtigen, Vorschläge prüfen und allmählich auch wohl näch Maßgabe vermehrter Mittel, die Leistungen ausdehnen. Das Verhalten der Berliner Gemeinde verdient in dieser Beziehung um so größern Beifall, als sich ihre Besonnenheit, Klarheit und ihr sicheres Vorschreiten zum Ziele darin auf's Deutlichste bekundet. Uebrigens gedenkt man auch endlich einen geeigneten Rabbiner anzustellen. Die hiesige Gemeinde sickert einem solchen geistlichen Oberhaupte eine schöne, würdige und ergiebige Stellung (wie wir vernehmen ist sie mit einem ansehnlichen Fixum verbunden, außer den nicht unbeträchtlichen Accidenzien), aber sie macht dafür Ansprüche, welche nur wenige Aspiranten befriedigen können, und es^ dürfte daher noch immer einige Zeit verstreichen, ehe dieser Punkt nach Wunsche erledigt werden möchte. Würtemberg. — Auf Verwendung der israelitischen Ober-Kirchenbehörde und durch Vermittlung des k. Ministeriums des Innern rc. hat das k. Finanzministerium in einer Note an erstgenanntes Ministerium den Anspruch auf Einräumung der Steuerfreiheit für die Synagogen und Confessionsschu len der Israeliten, nach den Bestimmungen des Catastergesetzes vom 15. Juli 1821 Art. 3 d. in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 25. April 1828, Art. 42 ff. als begründet erkannt und angeordnet, daß in der Instruction über die unterm 19. Juni l. I. vorgenommene allgemeine Revision des. Gebäudecatasters eine Bestimmung ausgenommen werde, nach welcher Synagogen und Schulen der Israeliten aus dem Gebäüdecataster gestrichen werden sollen. — Nachdem die israelitische Ober-Kirchenbehörde von dem Ober-Rabbinate zu Livorno die Zusicherung erhalten hat, daß dasselbe Jemanden, der dahin werde geschickt werden, die Kunstfertigkeit, bas Porschen der Hinrertheile wolle lehren lassen, ist eine Concurrenz eröffnet worden für solche Individuen, welche zu dieser Sendung sich eignen und geneigt sind, sie zu übernehmen. Die Kosten für die Reise und die Zehrung, sowie die Entschädigung für die Bemühung des, zu genanntem Zwecke nach Livorno Abzusendenden, werden aus der israeluischen Central-Kirchenkasse vergütet. Es wird diese Anordnung von den Israeliten des Landes mit Recht dankbar begrüßt, und es steht zu erwarten, daß bald andere Länder es darin Würtemberg nachthun werben. — Nach der Zusammenstellung der Einwohnerzahl des Königreichs Würtemberg im Staatshandbuche vom Jahre 1839 befinden sich in diesem Lande, bei einer Gesammt- Einwvhnerzähl von 1,634.654 — 11,266 Juden. Im Jahre 1810 betrug deren Anzahl 5,692. Der Ministerial - Erlaß über die Befähigung der Israeliten zur activen und passiven Wahl bei Gemeindeämtern *) verdient einer allgemeinen Verbreitung. Ich theile denselben mit Beziehung auf den. Bericht über „die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten in Würtemberg wörtlich mit: „Ein Specialfall hat zur Erörterung der Frage Anlaß gegeben, ob die Israeliten zur Theilnahme an den bürgerlichen 'Wahlrechten befugt seien. Da der Art. 1 des Gesetzes vom 25. April 1828 den im Königreiche einheimischen Israeliten alle, nicht ausdrücklich ausgenommene Rechte der würtembergischen Unterthanen einräumt, der Art. 11 ihre Verpflichtung, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer anzugehören, ausspricht, und die Art. 17 und 18 ihre gemeindebürgerlichen Rechte nur wegen des. Betriebs des Schacherhandels suspendiren, auch der Art. 20 desselben Gesetzes in der Verwilligung der Bildung eigener Gemeinden die Zuständigkeit der gemeindebürgerlichen Wahlrechte vorausfetzt, so ist es unzweifelhaft, daß die Israeliten, wenn sie das Bürgerrecht besitzen und nicht wegen Betreibung des Schacherhandels der Suspension der gemeindebürgerlichen Rechte unterliegen, auch die gemeindebürgerlichen activen und passiven Wahlrechte, unter der in den Motiven zum Gesetzesenkwurfe (Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 18M/24 IV., außerordentliches Beilagenheft, S. 129 ff.) bezeichneten, aus ihren religiösen Verpflichtungen sich ergebenden Beschränkung, wornach sie von der Wahl zu Ortsvorstehern, im Falle sie ihre Sabbathe und Feiertage halten wollen, ausgeschlossen sind, zustehen. Bei diesen entscheidenden Gründen kann bas Ge- ‘ gemheil aus dem Art. 43 des alten und Art. 47 des revibirten Bürgerrechtsgesetzes, wornach zur Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte dieselben persönlichen Eigenschaften, wie zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte, gefordert sind, um so weniger gefolgert werden, als die Annahme eines Widerspruchs zwischen den allegirten beiden Gesetzen nicht statthaft ist, und der Ausdruck: „persönliche Eigenschaften" im Art. 47 des Bürgerrechtsgesetzes,; nach den Motiven zu demselben, nicht auf das Bekenntniß einer bestimmten Religion, sondern auf die moralische Unbescholtenheit und die bürgerliche Selbstständigkeit, in denen. eine Garantie für die Erhaltung der Ehre des Bürgerstandes und für die Wahlfreiheit erkannt wurde, bezogen werden muß, auch der Umstand, daß dieses *) Wie solcher von der Regierung des Jartkreises schon unterm 4. Dez. 1835 publicirt wurde.

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