Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 1 (3.1.1840)
- Date
- 1840-01-03
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
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11 das religiöse und kirchliche Leben der Gemeinde Erkundigung einzuziehen, über die bemerkten Mängel mit dem Kirchen- und Schulvorstande der Gemeinde Rücksprache zu nehmen, seine Bemerkungen und Wünsche ihr mitzutheilen, ein Protokoll darüber aufzunehmen, und dieses sodann nach Befinden entweder sofort mit Bericht an das Herzog!. Consistorium einzusenden oder dem im Januar jedes Jahres zu erstattenden Jahresbericht beizufügen. §. 7. Außer diesem regelmäßigen Jahresbesuch hat er sich, so oft es wegen einer besondern Feier oder Handlung, welche einen Rabbiner erfordert nöthig ist, zu einer Gemeinde, jedoch dann auf deren Kosten, zu verfügen, und dabei zugleich den Gottesdienst und die Schule zu besuchen. Ueberhaupt wird er aber mit sämmtlichen Gemeinden in genauer Verbindung zu bleiben suchen, um auf kirchliches oder religiöses Leben fortwährend einwirken zu können. §. 8. Bei allen Gemeinden hat sich der Landrabbiner die Verbesserung des Gottesdienstes und der Liturgie und insbesondere die allmählige Herbeiführung einer den Bedürfnissen der Zeit angemessenen, alle Mißbräuche beseitigenden, einheitlichen Anordnung des israelitischen Gottesdienstes angelegen seyn zu lassen. Namentlich hat er die Gebete und die biblischen Abschnitte zu dem Gebrauche bei dem Gottesdienst an den Sabbathen, Feiertagen und in den Wochen-Betstunden mit Berücksichtigung der bisher üblichen Liturgie zu bezeichnen und die Vorbeter demgemäß zu instruiren. Auch hat er darauf hinzuwirken, daß der Gottesdienst und die Gebete immer mehr in deutscher Sprache gehalten, und wo noch hebräische Gebete im Gebrauche sind, diese erklärt und verstanden werden, daß in allen Synagogen ein ordentlicher Chorgesang eingeführt und die Gebete und Bibelabschnitte immer weniger abgesungen, sondern gesprochen und auf eine würdige und erbauliche Weise vor- . getragen werden, und daß überhaupt aus dem Gottesdienste alles Unschickliche, z. B. di? Versteigerung, störendes Geräusch re. entfernt werde. tz. 9. Als ein Haupttheil seines Berufes ist die Aufsicht über den Religionsunterricht in den israelitischen Schulen zu betrachten. Er hat darauf zu achten, daß dieser nicht bloß im Unterricht in der hebräischen Sprache und Uebersetzung des Pentateuchs bestehe, sondern daß ein gründlicher und wahrhafter Religionsunterricht nach einem guten Lehrbuche erthcilt, biblische Geschichte gelehrt, in den deutschen Bibeln gelesen, die Gebete erklärt und der Unterricht mit Gesang begonnen werde. Die rabbinisch-theologischen Gegenstände sind von dem Lehrplane der gewöhnlichen Volksschule auszuschließen. §. 10. So oft israelitische Zöglinge die vorschriftmäßige Entlaffungsprüfung am Seminar bestehen, wird der Landesraddiner zur Theilnahme an der Prüfung zugezogen. §. 11. Diese Theilnahme tritt auch ein bei der Prüfung, welche vor seiner definitiven Anstellung jeder israelitische Lehrer auf Anordnung des Herzog!. Consistoriums zu bestehen hat. §. 12. Desgleichen wird jeder Cantor oder Vorsänger von ihm geprüft, und Jeder, der als Schächter angestellt oder gebraucht werden soll, muß ein Zeugniß von ihm über die erforderlichen Eigenschaften vorweisen. Ohne Genehmigung des Herzog!. Consistoriums darf kein Cantor und kein Schächter angestellt werden. §. 13. Die Vorsänger und Synagogendiener mit ihren Gehülfen und Vertretern, so wie alle ein religiöses Geschäft besorgenden. Personen, wie der Beschneider rc. stehen unter seiner Aufsicht. Die Rechnungsführer des Kirchenvermögens sind schuldig, ihm die Rechnungen zur Einsicht vorzulegen. §. 14. Auch' die Privatlehrer und der Privatunterricht stehen unter seiner nächsten Aufsicht, und er hat darauf zu sehen, daß diese nicht ohne die gesetzliche Prüfung des Herzog!. Consistoriums angenommen werden. §. iS. Eibesverwarnungen, Trauungen, Confi'rmation und andere religiöse Handlungen har der Rabbiner auf Erfordern vorzunehmen. Doch dürfen die beiden erstern außer seinem nächsten Bezirk auch von andern dazu geeigneten und berechtigten Personen vorgenommen werden. Bei der Confirmation derjenigen Kinder, welche das allgemein gesetzliche Lebens- und Schulalter haben, wird die Vorbereitung und Prüfung von dem Lehrer, die Einsegnung aber und die Aufnahme in die Gemeinde da, wo der Rabbiner gegenwärtig ist, von diesem vorgenommen. Die Confirmation ist allenthalben in der Synagoge, die Entlassung der Kinder aus der Schule jährlich von der ordentlichen Schulbehörde vorzunehmen. §. 16. Ohne Zustimmung des Landrabbiners darf kein ausländischer Rabbinats-Candidat ober sonst eine Person in den Synagogen des Landes predigen, und kein auswärtiger Rabbiner oder Vorsänger irgend eine religiöse Ceremonie verrichten. Besonders ist darauf zu sehen, daß nicht unter dem Vorwand der Entscheidung auswärtiger Rabbinen Veränderungen in Cultus- und Schulangelegenheiten vorgenommen werden. §. 17. Ueber die an ihn ergehenden religiösen Anfragen und die von ihm darauf gegebene Entscheidung hat er ein besonderes Buch zu führen und dieses von Zeit zu Zeit den Oberbehörden vorzulegen. §. 18. Sein Wirken zur religiös-sittlichen und bürgerlichen Veredlung seiner Glaubensgenossen hat der Landrabbiner besonders durch sein Beispiel zu unterstützen, und in allen Beziehungen seinen Anverlrauten als Muster vorzugehen. §. 19. Nebengeschäfte außer seinem Amte zu übernehmen, ist ihm nicht gestattet. §. 2V. Alle ordentliche Amtsgeschäfte, wohin auch seine Reisen gehören, hat der Landrabbiner ohne besondere Vergütung zu verrichten. Nur Reisen und Geschäfte, welche besonders verlangt werden, sind ihm von den betreffenden Gemeinden oder Personen zu vergüten. §. 21. Die gegenwärtige Instruction soll auch allen israelitischen Gemeinden des Landes zur Nachachtung zugefertigt und auf deren genaue Befolgung von den Gemeinde- Vorstehern, so weit es sie angeht, gesehen werden. Literatur. Salomon Pleßner's 1) Confirmationsreden für die israelitische Jugend. Im Verlage von G. Eichler in Berlin. 1839. 192 S. in 8. 2) Trauungsreden D? Israeliten. Bei demselben. 180 S. in 8. Wir bringen hier wiederum zwei Bände Reden des fleißigen Verfassers zur Anzeige, dessen Fruchtbarkeit in diesem Fache auf jeden Fall die Aufmerksamkeit anzieht. Schon die frühem Gelegenheitsreden desselben Verfassers gaben uns Anlaß/ die Fülle von Material zu bewundern, mit welchen dieselben ausgestattet seien. was selbst von der minder günstigen Seite betrachtet, immer noch ein großer Vorzug ist vor so vielen ganz inhaltsleeren Reden, welche tagtäglich erscheinen. Die vorliegenden sind nicht minder reich an Gedanken und deherzigenswerthen Ansichten, und empfehlen sich mehr als jene durch Ruhe des Vortrags und Sicherheit des Ausdrucks. 1) Nach einem recht schönen hebräischen Gedicht, (S. M bis IV) in welchem genre der Verfasser zu den gewandte-