Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 1 (3.1.1840)
- Date
- 1840-01-03
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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- Rashi 2× ep/1002670
- Rashbam 1× ep/1002820
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10 Lippm. Ausg., und liefert den schlagendsten Beweis, wie schwer die Grenzscheide zwischen Peschat und Derasch für denjenigen zu finden ist, der blos mit Thalmud und Midrasch verkehrt.) Dies war wohl vornämlich der Grund, warum so viele spätere Gelehrten (und wir möchten hinzusetzen die ganze sogen, französische Schule mit Ausnahme Raschbam's) so selten eine dem Inhalte und Geiste anpassende Auslegung der heil. Schrift ermittelten, immer Peschat mit Derasch vermengend. Viele Midraschim würden längst in Vergessenheit gekommen seyn, hätte Raschi ihnen nicht einen Platz in seinem Commentar angewiesen. Raschis Ansehen aber als vortrefflicher Commentator war, durch seinen mit vollem Rechte berühmten Commentar zum Thalmub, so gewichtig und emporragend geworden, daß man auch seinen Commentar zur Bibel für den vorzüglichsten und empfehkungswürdigsten hielt. Darum anstatt den Samen einer gesunden Hermeneutik in das empfängliche und fruchtbare Herz der Jugend zu streuen — was gewiß die schönste Blüthe und besten Früchte hervorgebracht haben würde — hatte man deren Köpfe mit spitzfindigen und erkünstelten Deraschoth angefüllt, die ihre Fassungskraft weit überstiegen. Herr Reggio begründet dieses Urtheil noch besonders durch Belege aus ältern Schriften anerkannter jüdischen Gelehrten, welche wir, als zu weit führend, hier übergehen, sowie vieles Andere, was wir noch hinzufügen könnten. Nur dies eine möchten wir noch hervorheben und denen, welche durch Raschi - Unterricht in der Elementarschule, Religionskenntniß und besonders Liebe zur rabbinischen Literatur zu fördern suchen, bemerklich machen, daß dadurch der Würde unserer Religion mehr geschadet als genützt wird. Denn da in unserer Zeit weder Lehrer noch Schüler an solche erkünstelte Fiktionen im Ernste glauben, noch Geschmack daran finden; so muß dieser Unterricht nur als ein leeres Possenspiel erscheinen, und die Achtung vor den ehrwürdigen Altvordern dadurch untergraben werden. Wir glauben hiermit von dem Zustande unseres Kirchen- und Schulwesens eine ziemlich klare Ueberficht gewonnen zu haben, und freuen' uns herzlich auch hier zum Schluffe eine Nachricht mittheilen zu dürfen, welche der Theilnahme aller Menschenfreunde würdig und dem Oberrathe zu großem Verdienste gereicht. Wir erhalten soeben das Regierungsblatt vom 13. December, Nr. 33, in welchem eine hohe Ministerialverfügung sich findet, der zufolge, auf Antrag des israelitischen Oberrathes, ein allgemeiner Wittwen- und Waisenfond für israelitische Schullehrer errichtet werden soll. Der Fond wird bestehen 1) aus einem Theile des jährlichen Staatsbeitrags zu dem Bedarf der israelitischen Schulen; 2) aus den Beiträgen der Lehrer, welche denen der christlichen Lehrer gleichkommen sollen, und 3) aus den etwaigen Stiftungen. Wir denken diesen wichtigen Gegenstand bald ausführlicher zu besprechen, es möge darum die kurze Anzeige für jetzt genügen. Herzogthum Meiningen, December 1839. — (Vergl. Jahrg. 1839. Nr. 52.) Dienstinftruttion für den provisorischen Landrabbiner des Herzogthums Sachsen - Meiningen. Um in dem Gottesdienst und in dem Religionsunterrichte der in dem Herzogthum Meiningen sich aufhaltenden Israeliten Ordnung und Einheit herzustellen und dadurch auf die sittlich-religiöse und bürgerliche Verbesserung der Juden einzuwirkcn, ist beschlossen worden, dem zu Walldorf angestellten Ortsrabbinen bis auf weitere Anordnung und versuchsweise die Geschäfte eines Landrabbiners zu übertragen, und wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt. §. 1. Der Landrabbiner hat die nächste Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung zu führen, wozu die öffentlichen religiösen Verrichtungen, die gottesdienstlichen Gebräuche und Anordnungen, die Einrichtung und Disciplin der Synagoge, der Unterricht der Jugend in der Religion gehört. Er soll sich angelegen seyn lassen, Religiosität und Sittlichkeit zu befördern, die religiösen und kirchlichen Einrichtungen und Gebräuche nach dem Wesen der mosaischen Religion und dem Bedürfniß der Zeit zu leiten und zu heben, die in dem Cultus, in der Synagoge und dem Religionsunterricht herrschenden Mißbräuche, alles Außerwesentliche und Anstößige zu entfernen. §. 2. Wie der Ortsrabbiner zunächst unter dem Kirchen- und Schulenamt des Bezirks, zu welchem sein Aufenthaltsort gehört, steht, so steht er als Landrabbiner unter der obern Kirchen- und Schulenbehörde des Landes, welche die kirchlichen Angelegenheiten der Juden mit seiner Zuziehung besorgt, ist dieser für sein ganzes Wirken verantwortlich und darf ohne deren Genehmigung keine wesentlichen Veränderungen und Anordnungen vornehmen. §. 3. Wie man von ihm selbst gewissenhafte Treue gegen den Landesherrn und die Obrigkeit und pünktlichen Gehorsam gegen deren Anordnungen erwartet, so hat er dazu auch die ihm anvertrauten Gemeinden anzuweisen und anzuhalten. §. 4. Der Landrabbiner ist als der ordentliche Geistliche und Seelsorger sämmtlicher israelitischer Gemeinden des Landes zu betrachten, an den sie sich in allen kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, wenn sie des Rathes oder der Dienste eines Rabbiners bedürfen, zu wenden haben. tz. 5. An dem Orte seines Aufenthalts hat er die Leitung des Gottesdienstes, und der Vorsänger und Schächter steht zunächst unter seiner Aufsicht. Er hat in der Regel alle 14 Tage und an jedem großen Feste einen deutschen Vortrag in der Synagoge zu halten, und hat dieses als einen wesentlichen Theil seines Berufes zu betrachten. Von Zeit zu Zeit hat er auch mit der erwachsenen Jugend Katechisationen zu halten. §. 6. Die übrigen israelitischen Gemeinden des Landes hat er das Jahr wenigstens einmal zu besuchen und dabei den Gottesdienst und die Predigt abzuhalten, die Schule und besonders den Religionsunterricht zu untersuchen, über