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Israelitische Annalen · 1840-01-03 · Heft 1 (3.1.1840) · p. Seite 9

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 1 (3.1.1840)
Date
1840-01-03
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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s Mische Theologen und Schullehrer in weltlichen Lehrfächern Bezug haben, so wie die Gesuche um Zulassung zum Studiren der Theologie und deS Schulfaches. Sie hält jeden Monat eine Sitzung." Hiermit war nun das israel. Schulwesen gesetzlich regulirt, und wir sehen von nun an durch unausgesetzte Thätigkeit und Umsicht der Schul-Conferenz — zuweilen bei Verkennung ihrer löblichen Absicht — den Zustand der israel. Schulen und Lehrer immer besser und vollkommener werden. Cs gingen seitdem jedes Jahr sechs bis acht fähige Schulkandidaten aus dem Seminar hervor, welche alsbald in denjenigen Gemeinden Anstellung fanden, welche hinlänglich bemittelt sind, um den Bedarf einer öffentlichen Schule aufbringen zu können. Es sind auf diese Weise in den meisten Gemeinden unseres Landes öffentliche israel. Volksschulen entstanden, welche sämmtlich allen billigen Anforderungen entsprechen. Auf dem Lande sind die israel. Schulen in der Regel die bessern, und in den Städten halten sie mindestens gleichen Schritt mit den christlichen Anstalten. Dabei müssen wir dankend anerkennen, mit welcher Liebe und Hingebung die christlichen Ortsgeistlichen, welche, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, zu Inspektoren und Visitatoren der israel. Schulen bestellt sind, sich dieser annehmen und aus jedwede Weise zu fördern suchen. Wollte Gott, daß alle unsere Rabbinen mit gleichem Eifer sich der Schulangelegenheiten annähmen! Daß sie namentlich darauf bedacht wären, den Religionsunterricht wirksamer und fruchtbarer zu machen! Aber hierin begegnen wir leider noch manchem Mißstande, obgleich auch manche Verbesserung nicht in Abrede gestellt werden kann. So war z.B. bis zum Jahre 1834 keine Verordnung oder Anweisung über einen geordneten Religionsunterricht vorhanden. Es war einem jeden Lehrer freigestellt, entweder garkeinensystematischcn Religionsunterricht, oder ihn nach jedem ihm beliebigen Lehrbuche zu ertheilen. Erst im 1.1834 wurde, auf Anordnung des Oberraths, das Religionslehrbuch von vr. Büdinger als Leitfaden für den Rel.'Unt. in allen badischen Schulen bestimmt, aber unter Modifikationen, welche dieses Lehrbuch vielen unserer Lehrer unbrauchbar machen dürften. *) Ein anderer Fortschritt ist die seit mehreren Zähren an vielen Orten eingeführte Entlassungsfeier (Konfirmation), welche in Mannheim und Heidelberg bereits seit dem Bestand der öffentlichen Schulen daselbst von den betreffenden Oberlehrern, aus eigenem Antriebe vorgenommen worden ist, ohne jedoch die Sanktion eines kirchlich religiösen Aktes zu erhalten. Sie durste deshalb auch nur im Schulhause, nicht aber in der Synagoge, von dem Lehrer allein ohne Mitwirkung des Rabbiners und ganz bar aller kirchlichen Ceremonieen, abgehalten werden; sie war eigentlich nichts mehr, als eine öffentliche Religionsprüfung. Solcher Gestalt wurde die Konfirmation sogar zum ersten Male im Z. 1833 in Karsruhe neu ein- *) Sehr naiv ist die Antwort eines Conferenzrabbiners, der, befragt über die Motive der Wahl dieses Buches, den Bescheid gab: weil eben dies Buch nichts Unrechtes enthalte!.' geführt. Jedoch schon im folgenden Jahre gewann man eine bessere Ansicht von dieser Handlung und stempelte sie zu einer kirchlichen, indem der O. R. gestattete, sie in der Synagoge vorzunehmen, aber immer noch ohne weitere Ceremonieen, als eine einleitende Rede des Lehrers und eine Schlußrede des Rabbiners. Es dauerte indessen nicht lange, und man hatte die Ueberzeugung gewonnen, die Entlassungsfeier sei eine höchst wichtige religiöse Ceremonie, welche, um im Gemüthe der Erwachsenen sowohl wie der Jugend Wurzel zu fassen und bleibend zu werden, auch zur erhebenden gemüthlichen Feierlichkeit geschaffen werden müsse, und diese Handlung wird nun mit einem Liede begonnen und geschlossen. Wir sehen hierbei die bessere Idee nach und nach sich immer mehr Geltung verschaffen und ins Leben eindringen, und wir dürfen daher hoffen, die Entlassungsfeier werde bald auch noch die letzte religiöse Weihe erhalten. Bei Anerkennung dieser allmäligen Progression zum Bessern fühlen wir uns aber auch gedrungen eines in unfern Schulen herrschenden Mißstandes zu erwähnen, der perpetuel geworden zu seyn scheint; es ist dies der in allen unfern Sckulen als Lehrgegenstand aufgeführte Unterricht im Raschi. Mag dieser Commentar in frükern Zeiten mit vielem Nutzen gelehrt worden — als Anleitung zur agadischen Znterpretationsweise und Einleitung in das Studium des Thalmuds und der rabbinischen Schriften — und darum sehr zweckmäßig zum Schulunterricht erschienen seyn; so hat er in unserer Zeit nicht blos seine Bedeutung völlig verloren, da unsere Anstalten mehr eine geläuterte Religionskenntniß und ein rationales Verständnis der Bibel erstreben, sondern der Raschi-Unterricht ist auch von entschieden nachth eilig er Wirkung auf die Jugend*). Hören wir über diesen Gegenstand die Aeußerungen des gelehrten I. I. Reggio, im 4ten B. des Lerew - Chemed S. 148 - 51. Nachdem Raschis Commentar zur Bibel, vom Standpunkte des Rabbinismus angesehen, volle Anerkennung gezollt, und ihm sogar, bei einer Parallele mit Eben-Esras Commentarien, mancher Vorzug vor diesen letztern zugestanden worden, fährt H. Reggio in seiner Charakteristik Raschis fort: dieser Commentar folgt größtentheils der üneigentlichen traditionellen Znterpretationsweise, viele agadische Bestandtheile in sich aufnehmend; nur selten bemerkt man eine, dem klaren Wortsinne entsprechende Auslegung. Za gar oft hält Raschi — in seiner Befangenheit vom ausschließlichen Studium im Thalmud und Midrasch — für einfache Worterklärung (Peschat), was im Grunde nur Derasch ist. (Dies bemerkte schon Eben-Esra in seiner Einleitung zu Saphah-Berurah, Bl. 5, a der *) Ein ehemaliges Mitglied des israelitischen Schulvorstandes in Mannheim, Herr Berliner, hat bereits vor mehreren Zähren diesen Gegenstand in Anregung gebracht und eine gründliche mit vieler Sachkenntniß ausgeardeitete Abhandlung vorgetragen. 1**

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