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Israelitische Annalen · 1840-01-03 · Heft 1 (3.1.1840) · p. Seite 3

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 1 (3.1.1840)
Date
1840-01-03
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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3 Arrest erleiden, dem Israeliten aber, in dessen Hause derselbe betroffen worden, ist eine Strafe von dreihundert Scudi auferlegr, die alsdann von ihm, arm oder reich, auf irgend eine Art erpreßt wird. Kein Israelit darf sich, nach jenen Edikten, von einem Orte zum andern begeben, ohne zuerst, außer seinem regelmäßigen Reisepässe, sich bei'm Tribunal der Inquisition gemeldet und von demselben einen besonder» gedruckten Leirschein erhalten zu haben, welcher gratis ertheilt wird. — Dieser zweite Paß muß an jedem Orte, wohin er sich begiebt, vom Inquisitor vidimirt und bescheinigt werden, daß sich derselbe gleich bei seiner Ankunft ihm vorgeftellt, und sich in's resp. Ghetto begeben habe; und gleich bei seiner Rückkehr muß er seinen Paß ablegen und sich persönlich dem Inquisitor zeigen. Der Uebertreter eines solchen Gesetzes ist ohne Gnade mir dreihundert Scudi Strafe belegt, und im Falle solche nicht zu erpressen sind, mtt 6 Monaten Gefängniß - Strafe. Keiner darf außerhalb des Ghettos ein Handwerk betreiben, noch eine Handlung im Vetail errichten. — Keiner wird als Soldat ausgenommen.— Drei Tage vor Ostern, oder besser am grünen Donnerstage um 10 Uhr früh, werden alle Israeliten von der Inquisition gewarnt, daß sie sich in ihr Ghetto zurückziehen, worauf alsdann die Thore von allen Seiten verschlossen werden, und keiner darf mehr aus dem Ghetto treten, bis am folgenden Samstag um 12 Uhr Mittags bei'm Schall der Glocken, worauf die Thore geöffnet und die zweimal vierundzwanzigstündige Gefängniß-Epoche ihr Ende erreicht hat. — Wird einer in jenen Tagen außer dem Ghetto getroffen, so wird er ohne Weiteres arretirt und in's Gefängniß geschleppt. Kein anderes. Tribunal richtet sie in diesen Umständen, als die Inquisition; selten wird der Delinquent Unterrichtet, warum er im Gefängniß sitze und blos sein Urtheil entschleiert ihm sein Verbrechen; gegen das ausgesprochene Urtheil findet keine Appellation statt, und sucht der Verurtheilte sich zu rechtfertigen, so kann er seine Causa blos verschlimmern. — In Rom erneuere dieser heilige Vater mittelst der hohen Inquisition ein Gesetz, wonach alle Samstage eine fest bestimmte Anzahl (wenn ich nicht irre, 200 Männer und 100 Frauenzimmer), in einer dem Ghettfi^ahe liegenden Kirche — La bocca della veritä genannt, sich einfinden müssen, um dort einen eigens hiezu bestimmten Prediger vom Dominicaner Orden anzuhören, welcher die Religion des jüdischen Volkes herabwürdigt, ihre Propheten Lügen straft und die christliche Kirche als die allein seligmachende emporhebt, sie aufmuntert, sich nicht länger mehr im Dunkeln führen zu lassen; seine Stimme sei die Stimme Gottes und er sei gesandt, sie an's Licht zu brmgen und sie zu erlösen u. s w. Bevor die Israeliten beiden Geschlechts sich in die besagte Kirche begeben , werden alle die sich darin befindenden Heiligenbilder mit Flor bedeckt, und wenn sie nach Beendigung der Predigt die Kirche verlassen, wird dieselbe mit Weihrauch angefüllt, um die Entheiligung zu vernichten. — Sollte die festgesetzte Anzahl sich nicht zur bestimmten Stunde vorfinden, so bezahlt die Gemeinde 30 Bajochi für jedes fehlende Individuum an die Jnquifitions - Administration. , (Schluß folgt.) Die Abfaffurrgszeit des Buches Hiob. Ansicht des Herrn Z. S. Reggio in Görtz. (AuS einem Briefe*) desselben an Herrn L. H. Löwenstein **) zu Frankfurt am Main.) Sprache und Inhalt des Buches Hiob sind einzig in ihrer Art; nirgend eine Spur von Aehnlichkeit des Jdeenganges, der erhabenen Bilder, des überaus gewählten Ausdrucks und der schönen Form überhaupt, mit irgend einem andern Buche der heiligen Schrift oder gar fremden Produkten der früheren oder späteren Zeiten. Selbstständigkeit zeigt der Verfasser überall, selbst bei Benutzung gewöhnlicher und im Volke herrschender Gedanken. Dies sieht ein jeder, welcher nur einiges Sprachgefühl hat; vom Anfänge des Buches bis zu Ende ist der Styl eigenthümlich, und augenscheinlich ganz ungar einer innern Begeisterung des Verfassers ent- *) Wir theilen diese Andeutungen mit, weil sie manches Neue enthalten, und zu weiterm Nachdenken und Forschen anregen; über das Resultat mag die Kritik anderweitig entscheiden. Herr R. gedenkt, wie wir vernehmen , dasselbe anderswo ausführlicher zu begründen. **) Herr L. ist in der Literatur bereits durch seine Ausgabe der Proverbien, so wie der Klagelieder mit Commentar und Uebrsetzung, vortheilast bekannt. Eine ähnliche Bearbeitung des Hiob ist jetzt unter der Presse. 1*

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