Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 50 (13.12.1839)
- Date
- 1839-12-13
- Page
- Seite 394 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Gesetz insbesondere für die Israeliten herauszuheben, denn mit der Erlaubniß der Grundherrschaft konnte der Israelit bisher auch einen Bauerngrund benutzen; wenn aber die Magnatentafel die Einwilligung der Herrschaft so versteht, daß Letztere nach ihrem Gutdünken die Israeliten auch ausschließen könne von dem Grundankauf, so steher die ihnen gegebene Bewilligung mit dem Inhalte des Gesetzes im Widerspruch. — Zur zweiten Bedingung machen die Magnaten, daß die Israeliten nur mit ihren Glaubensgenossen den Grund bearbeiten sollten! Diese Bedingung heißt aber so viel, als ihnen die Erlaubniß versagen — denn an vielen Orten, wo nur 1 oder 2 israelitische Familien bisher ansäßig stnd, wo soll da der Käufer zu jeder besondern Feldarbeit israelitische Arbeiter hernehmen? Zudem, wenn es ihm gegönnt ist, einen christlichen Kutscher und Lohnknecht zu halten, warum soll ihm die Erlaubniß, christliche Arbeiter aufzunehmen versagt sein? — Soll es etwa auch bei uns dahin kommen, wie einst in England^), wo die Juden, zur Auszeichnung vom übrigen Publikum, nur gelbe Hüte tragen durften? — Wenn die Magnaten den Israeliten nicht gestatten wollen, einen Urbarialgrund anzukaufen, so sollten dieselben sich deutlich aussprechen, aber so mit der Gesetzgebung durch unausführbare Bedingnisse ihr Spiel zu treiben, ist nicht statthaft; ich meinerseits wäre eher bereit, vom ganzen Gesetzartikel abzuftehen, als ihn mit solchen Bedingungen aufzunehmen. Ich erachte daher, daß die Magnaten zu ersuchen wären, von demselben abzuftehen. Kocsi Horwath (Veßprim): der 75ste Artikel des Königs Colomann erlaubt zwar den Juden, die damals noch unter dem Namen „Heiden" bekannt waren, den Ankauf derUrbarialgründe; doch mußten dieselben durch ihre eigenen Leute bearbeitet werden. — Dasselbe verordnete auch Kaiser Joseph. — Dieses sollte man auch jetzt zur Bedinguu g machen, oder daß die Juden ihren Sabbath auf den Sonntag verlegen sollen. Es ist nöthig, sie von ihren Vorurtheilen gegen die Feldarbeit zu befreien, denn es ist vorgekommen, daß ein Judenmädchen, weil es nur kleine Feldarbeit verrichtete, aus der Synagoge verwiesen wurde. — Die obigen Bedingnisse würden daher die Ausbrei- *) Man hätte auch Beispiele aus dem XIX. 8aee. anführen können. D. H. tung eines solchen Volkes in etwas verhindern. — Klauzal. Die Israeliten in unserm Lande verdienen schon endlich die Aufmerksamkeit der Legislatur, wenigstens sollen wir sie solchen Beschränkungen nicht Preis geben, welche sich mit der Humanität nicht vereinbaren. — Bisher wurden sie in keine Zunft ausgenommen, wurden nicht zu Aemtern und Würden zugelassen, konnten nicht Bürger werden und mußten wegen Ausübung ihrer Religion eine namhafte große Steuer bezahlen. — Ist nicht der Staat selbst Schuld, daß sie gegen die übrige Volksklaffe ganz verwilderten. Es ist nothwcndig für den Staat, sie von diesem Zustande zu befreien, und sie wenigstens jener mit der Humanität übereinstimmenden Befugnisse theilhaftig zu machen. — Die Einwilligung der Grundherrschaft nach der ersten Bedingung der Magnaten giebt sie wieder der Willkühr Preis. — Das andere Bedingniß macht ihnen wieder die Bearbeitung des Grundes unmöglich; denn der Israelit muß seinen Sabbath und den Sonnrag der Christen halten, dadurch verliert er 104 Tage im Jahre. — Durch einen Grundbesitz ist er verpflichtet, der Herrschaft 104 Tage zu dienen, andere Tage Har er wieder auf die öffentliche Arbeit zu verwenden, und was bleibt ihm sonach zur Bearbeitung seines eigenen Bodens übrig? — Soll man ihnen übrigens Bedingungen vorlegen, so sei es die Kenntniß der ungarischen Sprache und die Zusicherung, ihren Lebenswandel ehrlich fortzuführen! — N a g y Pal wünscht die Bestimmung der Gründeanzahl, welche dem Israeliten in einer Ortschaft zu belassen seien; denn sonst würden sie nach und nach, da sie Geld haben, eine ganze Ortschaft allein besitzen, und der Grundherr käme in große Verlegenheit in der Arbeitzeit. Samstag würde der Jude nicht gehen, und Sonntag würde ihm der Pfarrer die Arbeit nicht erlauben. Daher der Sprecher die Verlegung der Feiertage auf die Wintermonate und des Sabbaths auf den Sonntag für nöthig erachtet. Auch erkennt er für nothwcndig, diese Volksklasse zur Feldarbeit mit Zwang anzuhalren, denn nach seiner Meinung ist nur jener ein nützlicher Bürger im Vaierlande, welcher so viel erzeugt, als hinreicht, daß er sich und andere davon ernähren kann. — In unserm Lande ist noch eine andere Volksklaffe, „die Zigeuner," die haben die Erlaubniß, einen Bürgergrund zu kaufen; ziehen