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Israelitische Annalen · 1839-11-22 · Heft 47 (22.11.1839) · p. Seite 373

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 47 (22.11.1839)
Date
1839-11-22
Page
Seite 373 (sequence 5)
Language
German
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373 -er Erzvater Abraham widmete, also mit einem Worte, daß sie die Bewahrer der Lehre Abrahams seien. Dies zu bewirken, war es aber nöthig, die Individuen, aus welchen diese Nation besteht, durch unauflösliche Bande zusammen zu halten. Die Kräfte jedes Theiles müssen alle nach derselben Richtung wirken, wenn eine Gesammtheit nach einem Punkte sich hinbewegen soll. Woher nun solche einstimmige Richtung aller nach einem Ziel? Wie war es zu hindern, daß das einst nach allen Enden der Erde sich zerstreuende Volk die Spur seiner Bestimmung aus den Augen verlöre? Nicht bloß durch Uebereinstimmung des Glaubens, denn das was sie glauben sollten, konnte ihnen nicht durch Befehl zur Pflicht gemacht werden, ohne ihre Denkfreiheit zu zerstören. Sie wissen, daß wir keine Symbole, kein Glaudensbekenntniß, keine Pflicht haben, unbedingt zu glauben. Ohne einen ausdrücklichen Befehl war dagegen ein beständiges Band für alle, ein gemeinsames Zusammenwirken Aller zu einem Ziele, nicht zu bewirken. Es blieb also nichts weiter übrig, als Verordnungen zu ertheilen, welche unbedingt gegeben werben können, materielle, sichtbare Handlungen, geeignet, durch die Sinne auf den Geist zu wirken; also Thätigkeiten, Hebungen, Bräuche. Die Ceremonien baden demnach den Zweck, ave Glieder der Familie Israels zusammen zu halten, und dadurch die Idee ihrer Bestimmung lebendig zu erhalten. Sie begleiten den Israeliten beständig in seinem ganzen Lebenslaufe, und erinnern ihn stets an die Nothwendigkeit, alle seine Kräfte mit denen der Andern zu vereinigen; indem die Bewahrung des heiligen Schatzes niemals gesickert wäre, wenn er nur Einzelnen oder Wenigen anvertraut bliebe. Doch genug für heute. Sie werden sich wundern, mich diesmal wortreicher als sonst gefunden zu haben; entschuldigen Sie. Es ist heute mein 55ster Geburtstag und ich habe ihn nicht besser feiern können, als durch eine möglich lange Unterhaltung mit meinem besten Freunde. Halten Sie auch mich stets dafür re. lieber die Zweckmäßigkeit der Cr riehtung von Schulconventen unter den Israeliten. (Schluß.) II. In dem Vaterlande des Verfassers, dem Großherzogthume Baden, wurden die (durch thätiges Wirken der Rabbinen und nicht ohne muthige Kämpfe derselben, gegen die Abneigung der Gemeinden) in den bemitteltern israelitischen Gemeinden konstituirten öffentlichen Schulen mit definitiv angestellten Schullehrern durch das neue Schulgesetz vom Jahr 1834 der Aufsicht christlicher Geistlichen, resp. der katholischen und evangelischen Schulinspectoren und Schulvifitatoren anvertraut.*) Durch eine weitere Verordnung des Großherzoglichen Oberraths der Israeliten, find auch die israelitischen Schullehrer gehalten, den Sckulconventen ihrer christlichen Mitbrüder theils der katholischen, theils der evangelischen, anzuwohnen. Diese weitere Verordnung ist, in so fern die erste gerechtfertigt ist**), sehr lobenswerth. Doch dünkt uns, es *) Während das Constitutions-Edikt über die kirchliche Verfassung des Großherzogkhums vom 14. Mai 1807. §. 22, die Rabbinen in allen ihren Amtsverrichtungen, wobei der Staat interesfirt ist, als bei der Verkündigung und Einsegnung der Ehe, bei der Annahme der Personen zur Beschneidung oder zur Ablegung eines Religionsbekenntnisses, bei dem Uebertrilt von einer Kirche zur andern, endlich im Begraben der Todtengleich den Pfarrern bei den christlichen Confessionen, nicht bloß als Kirchendiener, sondern auch als Staatsbeamte erklärt. Der Verf. **) Wer die Rabbinen Badens und ihr Wirken in ihrem sehr bewegten Wirkungskreise kennt; wer den Besei dabei ein Gesichtspunkt außer Acht gelassen und zwar der Hauptsächlichste. Es können nehmlich die israelitischen Schullehrer nie über Gegenstände des Religionsunterrichts sich besprechen; denn an den Besprechungen über katholischen und evangelischen Religionsunterricht nehmen die israelitischen Schullehrer keinen Antheil, wie sie dieß natürlich auch nicht können; es wird also der Hauptzweck der Schullehrerconvente für israelitische Schulen und Schullehrer verfehlt; denn bedenkt man, daß dieselben die wissenschaftliche Fortbildung des Jugendlehrers und dadurch die Verbesserung des Schulunterrichtes zum Zwecke haben, die erste Aufgabe der Schule es aber ist, oder doch sein sollte, den religiösen Sinn in den Schülern zu wecken, die Wahrheiten der Religion denselben tief in das Herz zu prägen, in das kindliche Gemüth zu pflanzen, so mag wohl die Behauptung der Unzulänglichkeit jener Convente für israelitische Schulen und Schullehrer nicht beanstandet, nicht bestritten werden können. Ja, es schadet sogar die Einseitigkcit dieser Convente in Beziehung auf die israelitischen Schullehrer. Es werden nehmlich dieselben wohl m Beschäftigung mit den Betrachtungen über den weltlichen Unterricht, Gegenstände des Religionsunterrichtes ganz und gar aus den Augen lassen, und dieß um so mehr, weil sie irrthümlich glauben müssen, es sei der weltliche Unterricht durch die Verordnungen des Großherzoglichen Oberraths der Jsraelistand der israelitischen Schulen unseres Vaterlandes unter der frühern Leitung der Rabbinen und ihren jetzigen Bestand zu beurtheilen im Stande ist; wer das frühere Verhältniß der Schullehrer zu den Gemeinden mit ihrem jetzigen gegenseitigen Verhalten zu vergleichen Gelegenheit hat, der kann und mag unpartheiisch entscheiden, ob Schulen, gewissenhafte Sckullehrer und Gemeinden dabei gewonnen oder verloren haben; ob diese neue Ordnung der Dinge für das auf das Schulwesen so mächtigen Einfluß äußernde gute Einverständniß und das Zusammenwirken der Schullehrer und der Gemeinde heilsamer und ersprießlicher, als die frühere Einrichtung, oder nur nacht heilig und verderblich gewirkt habe; ob Religion und Religionsunterricht (um derentwillen doch eigentlich, oder doch wenigstens hauptsächlich, besondere israelitische Schulen bestehen sollten, da alle übrigen Lehrgegenstände, die israelitische schulpflichtige Jugend in den christlichen Ortsschulen, in Gemeinschaft mit ihren christlichen Brüdern und Schwestern erlernen könnten, was gar so manchen Vortheil bringen würde, namentlich, daß dadurch die israelitische und christliche Jugend von ihrer Kindheit an, an ein friedliches und freundschaftliches, geselliges Verhältniß sich gewöhnen; vergleiche „Vorstellung an die hohe zweite Kammer der Slände- Versammlung des Großherzogthums 'Baden, betreuend die bürgerlichen und und politischen Rechte der Badner, israelitischer Religion, verfaßt von Oberrath Epstein, (Karlsruhe und Baden, Verlag der D. R. Marr'schen Buch- und Kunsthandlung 1832. S. 28— 29) durch diese neue Einrichtung gehoben worden, oder ob nicht vielmehr denselben dadurch der empfindlichste und herbste Scklag beigebracht wurde. Mit Recht bemerkt aber mein Freund und würdiger Amtsbruder, Herr Rabbiner Schott zu Randegg, in der Allgemeinen Zeitung des Judenthums zweiter Jahrgang Nr. 118: „Obschon während ihres (der Rabbinen) stärkern Einflusses auf den Unterricht der verehrte Wahrheitsfreund B e k k (damaliger Ministerialrath und Ministerialcommissär des Großherzoglichen Oberraths der Israeliten, nunmehriger Vicekanzler des Eroßherzogüchen Oberhofgerichts) in der Kammer von 1833 hervorheben konnte, daß die israelitischen Schulen im Allgemeinen gut seien und in manchen Orten die christlichen übertreffen, find dennoch die Rabbinen durch das neue Schulgesetz zurückgesetzt, und überall die christlichen Ortsgeistlichen zu Localschulinspectoren der israelitischen Schulen ernannt worden." D. Verf.

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