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Israelitische Annalen · 1839-11-01 · Heft 44 (1.11.1839) · p. Seite 347

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 44 (1.11.1839)
Date
1839-11-01
Page
Seite 347 (sequence 3)
Language
German
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347 daß seinem berühmten Freund R., dessen Ansehen er durch das seinige stützte und aufrecht hielt, wieder neue Kämpfe bevorstehen werden, wie denn seine Widersacher sich schon zu zeigen beginnen. Möge dies dazu dienen, ein hohes Gubernium mit der Stimmung der Gemüther bekannt zu machen, damit jede Jntrigue im Keime erstickt werde, und der wackere Lehrer ruhig und ungestört seine Gemeinde leiten könne! — Die neuesten Gesetze betreffend die Prüfung isr. Schulamtscandidaten in den Niederlanden. Von vr. Oppenheim in Rotterdam. (Schluß.) Art. 8. Diejenigen, welche als Religionsschullehrerinnen ihr Examen abzulegen wünschen, sind verpflichtet, bei Commitirten der israelitischen Centralcommission einzusenden: a. Einen Schein über gutes moralisches Verhalten, legalisirt durch den Kirchenvorstand der Gemeinde ihres Wohnorts, und die Ortsbehörde. d. Einen Geburtsschein, welcher besagt, daß sie Eingeborene sind, und mindestens das Alter von 16 Jahren erreicht haben. Genannnte Schul- und Hauslehrerinnen können nach erhaltener Erlaubniß ihr Examen bei einer ihnen anzuzeigenden ressortalen israelitischen Religions- Schulcommission ablegen. Sie können mit folgendem auskommen: a. Holländisch Lesen und Schreiben. b. Hebräisch mit Punkten Buchftabiren. c. Uebersetzen der gebräuchlichsten Gebete und Gesänge in's Holländische. fl. Kunde der gewöhnlichen Religionsvorschriften und der täglichen Gebere. Art. 9. Nur die Religionslehrer der mittler» und der obersten Classe können als Oberlehrer an Religionsschulen bei den ressoltalen und kleinern Synagogen ernannt werden. Die Lehrer der untern Classe können nur entweder zu kleinern Gemeinden, deren Familienzahl nicht über 20, oder 100 Seelen beträgt, berufen werden, oder als Unterlehrer in andern Religionsschulen fungiren. Art. 10. Diejenigen, welche in der Zwischenzeit als Lehrer unterster Classe zugelassen werden, können mit Angabe der Gründe und Uebersendung der Art. 4 genannten Certificate sich an Committirte der Centralcommission wenden, um zur Zeit auf Vortrag derselben, durch das Ministerielle Departement an eine der bestehenden ressortalen Schulcommissionen gewiesen zu werden. Art. 11. Die einen Grad erlangt haben, können sich in allen Synagogenressorten niederlassen, dürfen aber keinen Religionsunterricht ertheilen, wenn sie nicht vorher bei der Religions-Schulcommission oder dem Schul-Jnspector, welcher die Religionsschulen zu beaufsichtigen hat, ihr Diplom haben visiren lassen, und dem Kirchenvorftande der Gemeinde, in der sie sich niederlassen wollen, vorgezeigt haben. Art. 12. Wer ohne Zulassungsdiplom in einer Schule oder einem Hause Religionsunterricht ertheilt, verfällt in Strafe, l. königl. Beschl. vom 1. Sept. 1827. Sraatsblad Nr. 39. (XC1.) Abschrift hiervon zu senden an S. Ex. d. Minister der innern Angelegenheiten, die Gouverneurs der verschiedenen Provinzen, die Cenrralcommission für israel/Angelegenheiten, an alle Kirchenbehörden, israel. Schulcommissionen rc. gez. Der Staatsminifter Van Pallandt van Keppel. Und somit glaube ich aktenmäßig bewiesen zu haben, auf welchen bei weitem höhern Standpunkt die Religionslehrer hier zu Lande für die Folge erhoben sind. Wenn es nun nicht geleugnet werden kann, was einer meiner Jugenfreunde, jetzt Mitvorfteher einer der ältesten und berühmtesten jüdischen Schulanftalten Deutschlands, geäußert hat, daß alle gründliche Reform hier zu Lande von den Schulen ausgehen müsse, und in der That die besten Andeutungen und Rathschlä'ge in dieser Hinsicht durch Landesgesetze verwirklicht sind, dann darf man sagen, daß von Seiten der Regierung für das Schullehrerwesen alles Mögliche geleistet ist. Und da ich auch mit ihm darin übereinftimme, daß man in den Niederlanden mit allen Religionsreformen sehr vorsichtig sein muß, will man nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, so glaube ich, daß durch die neuen Gesetze ein solider Grundstein gelegt ist, für ein Gebäude, welches ein kräftiger Wille, verbunden mit hellem Geiste, unter Leitung eines vorsichtigen, alle Umstände beachtenden Baumeisters, der 44"»

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