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Israelitische Annalen · 1839-10-25 · Heft 43 (25.10.1839) · p. Seite 338

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 43 (25.10.1839)
Date
1839-10-25
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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338 während der letzten sechs Jahre behalten, und den Willen kund gegeben hat, sich im Königreiche bleibend niedcrzulassen; c. Geburtsschein, woraus erhellt, daß er, will er den untersten Grad, mindestens das Alter von 16 Jahren, will er den zweiten, das von 18, und will er den obersten Grad, das von 20 Jahren erreicht hat. In Ermangelung des einen oder andern Beweises (mit Ausnahme des Admissionsscheines der Prov. U. C.) kann der Candidat, wenn er Holländer ist, vorher bei'm ministeriellen Departement um Dispensation nachsuchen. Zur näheren Kenntniß der Requisite zur Erlangung der verschiedenen Grade bei der Prov. U. C. mögen hier die dahin gehörenden Artikel aus der im Jahr 1806 unterm 3. April festgesetzten und später viel amplificirten, aber doch im Allgemeinen zur Grundlage dienenden Verordnung über die Prüfung derer, die niedern (Elementar-) Unterricht zu geben wünschen, eine Stelle finden. Verordnungen für die Prüfung derer, die in der batavischen Republik niedern Unterricht zu ertheilen wünschen rc. Art. 1. Die Schullehrer sollen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten rc. in folgende 4 Classen unterschieden werden. Die vierte, oder unterste Elaste besteht ans denen, welche im Lesen, Schreiben, Anfangsgründen des Rechnens, die rex. äe tribus mit eingeschlossen, ziemlich geübt sind und die Fähigkeit zu unterrichten haben. Die dritte aus denen, die im Lesen, Schreiben und Rechnen mit ganzen Zahlen und Brüchen geübt sind, in Anwendung desselben auf Fälle des täglichen Lebens Fertigkeit haben, und von guter Unterrichtsmethode einigen Begriff haben. Die zweite aus denen, die sowohl im gewöhnlichen als im kunstgemäßen Lesen der verschiedenen, im Holländischen sehr variirenden Arten der Buchstaben geübt sind, eine gute hübsche Hand schreiben, das Rechnen sowohl theoretisch als praktisch gut verstehen, die Hauptregeln der holländischen Sprache kennen, von Geographie und Geschichte einige Begriffe haben und gehörige Geschicklichkeit und Uebung zum Ertheilen eines zweckmäßigen Unterrichts besitzen. Die erste oder oberste aus denen, die außer einer gründlichen Erfahrung in den verschiedenen Fächern des Unterrichts und vornämlich in den Grundzügen und der Uebung einer systematischen Lehrmethode, in Geschichte und Geographie gut bewandert, mit der Naturkunde und Mathematik wohl bekannt sind, und ihr Denkvermögen gut ausgebildet haben. Art. 6. Um in eine der drei, im Art. 2 erwähnten Classen ausgenommen zu werden, soll der Candidat 1) für die unterste Classe «. die hebräische Sprache mit Punkten richtig und mit guter Aussprache lesen können und mit den Elementen des hebräischen Buchstabirens bekannt sein, b. die gebräuchlichsten Gebete und Lobgesänge in's Holländische übersetzen, o. die israelitische Cursivschrift lesen und schreiben können, 6. Beweise seiner Anlage zum Unterricht-Ertheilen darlegen. 2) Für die zweite Classe ». ziemlich bewandert sein in den Anfangsgründen der hebräischen Sprache, incl. Conjugation der Verba und der Suffixa, welche in der hebräischen Sprache so wichtig sind, b. den Pentateuch in's Holländische übersetzen, v. andere leichtere hebräische Schriftsteller in's Holländische übersetzen können, d. Kenntnisse von den Elementen der israelitischen Religion und biblischen Geschichte besitzen, e. bekannt sein mit den Ritualien, f. einige vorläufige theologische Kenntnisse besitzen, g. Beweise von guter Unterrichtsmethode geben, h. die israelitische Raschischrift lesen und schreiben können. 3) Für die höchste Classe 2. geübt sein in den Anfangsgründen der hebräischen Sprache, b. die Bibel in's Holländische übersetzen, und den Pentateuch erklären, c. einige schwierige hebräische Schriftsteller in's Holländische übersetzen, 6. sehr bewandert sein in der israelitischen Religionslehre und biblischen Geschichte, e. Beweise geben von Kenntniß der Ritualien, f. die nöthigen theologischen Kenntnisse besitzen, so weit sie vom Religionslehrer verlangt werden können, g. fähig und gebildet sein im systematischen Unterrichtertheilen, h. bekannt sein mit den besten Schulbüchern für den israelitischen Unterricht im Lande. Art. 7. Die Prüfung der Candidaten soll sich nicht auf Untersuchung der Kenntnisse und Anlagen beschränken, sondern gleichzeitig auf die Fähigkeit, die erforderlichen Kenntnisse andern und vornehmlich Kindern mitzurheilen achten; auch soll ganz besonders der Grad der Bildung und der Kenntniß der Regeln einer guten Erziehung sowohl, als der moralischen und socialen Pflichten des täglichen Umgangs Rücksicht genommen werden. (Schl, f.)

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