Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 43 (25.10.1839)
- Date
- 1839-10-25
- Page
- Seite 337 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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25. October. SR™ 43. 1839. Israelitische Annalen. E in Centralblatt für Geschichte» Literatur «ud Cnltur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausge-eben von vr. I. M. Jost. Don diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer Bogen; Preis des Jahrganges S Rthlr.; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen soliden Buchhandlungen. Die neuesten Gesetze betreffend die Prüfunq israelitischer Schulamtseandidaten in den Niederlanden, von vr. Oppenheim (Fortsetzung). — Da» Lemberger Nabbinat und die Gallizischen Schulen (Schluß). — Literarische Studien, von S. Mcklenburg. — Literarische Bemerkungen. — Nachrichten und Korrespondenzen: Paris; Gallizien; Wien: Sachsen. — Literatur. — Replik. — Anzeigen. Die neuesten Gesetze betreffend die Prüfung isr. Schulamtseandidaten in den Niederlanden. Von vr. Oppenheim in Rotterdam. (Präsident der dortigen israelitischen Schulcommission.) (Fortsetzung.) Unter demselben Datum Nr. 3. Lit. A., ebenfalls vom Staatsminister unterzeichnet, warfolgendes Reglement über die Art der Prüfung israelitischer Religionslehrer bekannt gemacht. Der Staatsminister nach Ansicht des Beschlusses Sr. Majestät vom 21. Oct. 38 und 29. October 38. 1) stellt auf Antrag der Hauptcommission u. s. w. fest: Art. 1. Niemand soll in der Folge zum Ertheilen des israelitischen Religionsunterrichts, oder zur Errichtung einer Schule, selbst nicht unter dem Namen einer Betschule für kleine Kinder zugelassen werden, ohne von der allgemeinen Commission der Examinatoren, welche jährlich im Monat Juli zugleich mit dem Rabbinaiscollegium der Examinatoren zusammentreten soll, die nöthige Prüfung folgendermaßen abgelegt zu haben. Art. 2. Die Religionslehrer sollen nach Maßgabe ihrer Kenntnisse und' der bestandenen Prüfung in die folgenden drei Grade unterschieden werden. Art. 3. Niemand darf sich jedoch zu der für israelitische Religionslehrer erforderlichen Prüfung melden, ohne zuvor bei einer Provinzial-Unterrichtscommission in einem der bezeichneren Grade zum Ertheilen des niedern Unterrichts bereits zugelassen zu sein. Art. 4. Ein jeder, der eine Prüfung als israelitischer Religionslehrer abzulegen wünscht, soll vor 1. Juni jedes Jahres sich zu den Committirten der Centralcommission, die im Haag ihren Sitz hat, verfügen, und anfragen wegen der Zulässigkeit zur Prüfung, mit Angabe des Grades, in dem er geprüft zu sein wünscht, und Hinzufügung folgender Atteste, nämlich: wenn er zum untersten Grade der Religionslehre zugelassen zu werden wünscht, eines Admissionsscheins vom 4ten Grade, ausgestellt von einer Prov. Unterrichtscommission; — zum Mittlern Grade, eines solchen vom 3ten Grade, und zum höchsten Grade, eines solchen vom 2ten Grade; — während im erftfolgenden Jahre ein Attest vom 3ten Grade genügen soll. Ferner hat der Examinand einzureichen: a. ein Attest des Kirchenvorstandes der Gemeinde, worin er wohnt, von der Ortsbehörde legalisirt, über das gute bürgerliche und moralische Betragen des Candidaten; b. eine Bescheinigung der Ortsbehörde, daß der Candidat ein geborener Niederländer ist, oder, ist er ein Ausländer, daß er sein Domicil in einer Gemeinde des Königreichs genommen hat, solches