Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 42 (17.10.1839)
- Date
- 1839-10-17
- Page
- Seite 331 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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331 der Centralcommission für die jüdischen Angelegenheiten. Nach Anhörung des Secretärs und Adviscurs bei'm Departement u. s. w. hat folgende Bestimmungen festgeftellt: Art. 1. Die Art. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38 und 39 von C. IV. der allgemeinen Instruction für die israel. Religionsschulcommisüonen im Lande d. d. 27. Dec. 1817. Nr. 3959, sind hiermit ausser Kraft gesetzt u. s. w. Art. 2. daß alle, welche ein Examen als israelitische Schullehrer abzugeben wünschen, sich so bald als möglich, und zwar vor dem 20. Juli zu den Com'ittirten der Centralcommission für die jüdischen Angelegenheiten mit den nöthigen Attesten cinfinden müssen, und daß — wohl verstanden, nur für diesmal — diejenigen, die noch nicht einen Grad zur Ertheilung des nieder« Unterrichts bei einer Provinzial-Unterrichtcommission erlangt haben, sofort angehalten werden, nach abgelegtem Examen als israelitische Religionslehrer, das erforderte Examen bei einer Provinzial - Unterrichtscommission abzulegen, indem ihr Admissionsdiplom als isr. Religionslehrer von den Committirten der isr. Centralcommission nicht eher ausgehändigt werden soll, bevor sie dieser ihrer Verpflichtung Genüge gethan haben. Art. 3. daß alle gegenwärtigen Religionslehrer oder Inhaber von einer israelitischen Religions- Schul-Commission ausgereichten Admissionsacte, dieselbe den Committirten der Haupt-Commission vor Nov. 39. zum Regiftriren und Visiren einsenden müssen, daß diejenigen, die solches verabsäumen, keine Anstellung oder Berufung bei israelit. Religionsschulen erlangen können, ohne dieser Verpflichtung zuvor Genüge gethan zu haben; rc. Und soll Abschrift hiervon zugefertigt werden der Hauptcommission, den Kirchenvorftehern, den israelitischen Schulcommissionen und Schulinspectoren rc. gez. der Staatsminifter van Pallandt van Keppel. (Forts, folgt.) Briefwechsel über religiöse Zustände. 7. S. D. L. an 3- R. (Schluß.) 3) Sie sagen, das Gefühl der Pietät könne nicht als Princip für alle Arten von Pflicht gelten, sondern nur höchstens für die des Menschen gegen seinen Nebenmenschen. Das ist sehr wahr, noch auch habe ich nicht gemeint, daß die Pflichten gegen Gott sich auf das Gefühl der Pietät stützen sollen. Die Pflichten gegen Gott und gegen uns selbst haben einzig und allein ihren Grund in den positiven göttlichen Gesetzen, und Gottesfurcht ist ihr Princip. — Sie fügen hinzu, die Gottesfurcht umfasse nicht die Gefühle.der Liebe, des Vertrauens rc., die wir dem höchsten Wesen schuldig sind; auch darin haben Sie Recht. Der Ausdruck „Gottesfurcht" ist indessen nur ein Ausdruck, in welchen ich kurz zusammenfasse, den Glauben an ein allsehendes Auge, an eine vergeltende Hand, überhaupt an Vorsehung, an einen Gott, welcher (nach der in meinem vorigen Schreiben dargestellten Lehre Abrahams) Belohnung und Strafe gerecht ertheilt, und das Heil seiner Verehrer überwacht. Es versteht sich von selbst, daß der Gott Abrahams nicht bloß Furcht einflößt, sondern auch Liebe, Vertrauen rc. und diese Art der Gottesfurcht ist von Liebe und Vertrauen rc. gar nicht zu trennen. 3ch nenne aber als Princip des Judenthums und jeder Moral lieber die Gottesfurcht als die Liebe zu Gott, weil die antreibende Kraft der Furcht vor Nebeln und vor Verlust des Guten bei'm gewöhnlichen Menschen viel stärker wirkt, als der Antrieb der reinen Liebe und Dankbarkeit. 4) Die Unterschiede, welche Sie zwischen der Lehre Abrahams und Mose's wahrnehmen, laufen auf das hinaus, was ich schon in meinem vorigen Briefe gesagt habe, daß Moses neue Uebungen einführte u. s. w., durch welche es Gott gefiel, den früher nur individuellen und von selbst entstandenen Kult zu befestigen und zu verallgemeinen, und daß das Mosesthum nur dazu dient, die Lehre Abrahams zu bewahren, jedoch dasjenige hinzufügend, was für eine Hirtenfamilie nicht nöthig war, dagegen unerläßlich ward für ein zahlreiches, ackerbautreibendes Volk. Die genaueren Gesetze, betreffend die Opfer dienen dazu, den Kult zu befestigen, und entziehen ihn jener Willkühr, welche früher geherrscht hatte, und welche mit der Zeit —wie in der That bei den Götzendienern — zu den abscheulichsten Mißbräuchen führen konnte. Alle andern Gesetze zielen auf sociales, moralisches, bürgerliches und staatliches Wohlsein der Nation ab, oder dienen dazu, in ihr den Nationalstolz zu erhalten, indem sie aus ihr ein priesterliches, geweihetes Volk machen, dessen Mitglieder sich durch viele Ecremonien, Enthaltungen u. s. w. auszeichnen sollen. Und dieser Nationalstolz war nöthig zur Erhaltung der Lehre Abrahams mitten unter Götzendienern; die Erhaltung war nur durch Isolirung und diese nur durch Nationalstolz zu erzielen. Daß die Cercmonien den Endzweck ausmachen, so gut wie sie Mittel sind, leugne ich geradezu, so sehr auch der Ausdruck der heil. Schrift gewissermaßen Ihre Meinung zu unterstützen scheint. Der Gesetzgeber hätte 'Leinen Zweck verfehlt, wenn er gesagt, welche Handlungen nicht Endzweck seien, sondern Mittel. Sie kennen den weisen Ausspruch der Rabbinen, betreffend die drei Gesetze, zu denen der Grund offenbart worden. 5) Dieselbe ganz klare Bemerkung (welche Ihnen gewiß nicht entgangen wäre, wenn Sie nicht daran gewöhnt 42*