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Israelitische Annalen · 1839-10-17 · Heft 42 (17.10.1839) · p. Seite 330

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 42 (17.10.1839)
Date
1839-10-17
Page
Seite 330 (sequence 2)
Language
German
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330 der Schullehrer-Examina ohne Unterschied der Confession, aus welchen manche vortheilhafte Veränderung geflossen ist, mit in's Auge fassen. In der Allgemeinen Instruction für die israelitischen Religions-Schulcommissionen in den Niederlanden d. dato L7.Dec. 1817. N. 3959/1571, beschlossen auf Anordnung des Generalcommissärs für Unterricht, Künste und Wissenschaften, provisorisch beauftragt mit den Angelegenheiten aller Confessionen, außer der katholischen; heißt cs C. IV. Art. 31. „Niemand darf in der Folge, unter welchem Namen es sei, zur Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichts oder zur Errichtung einer Schule, selbst nicht unter dem Namen, für kleine Kinder, zugelassen werden, ohne vorher von einer der Religionsschulcommissionen geprüft zu sein, und mit den Zeugnissen seiner (oder ihrer) Prüfung für die Klasse, in welche er (oder sie) nach Maßgabe seiner (oder ihrer) Fähigkeiten gehören will, und der Zulassung zum Religionsunterricht, beigebracht zu haben. Art. 32 bestimmt, daß die zur Prüfung sich meldenden Subjecte das 18te Jahr zurückgelegt haben, und Zeugnisse ihres Wohlverhaltens von drei bekannten und bewährten israelitischen Hausvätern beibringen müssen. Art. 33 setzt fest, daß jeder nur in den Fächern unterrichten darf, die zu dem Rang gehören, zu welchem das Prüfungszeugniß berechtigt; aber durch eine weitere Prüfung zu einem höher» Rang befördert werden kann. Art. 34 gestartet allen geprüften Lehrern, sich in allen Synagogen-Ressorts niederzulassen. Art. 35 bestimmt, daß alle Prüfungen in holländischer Sprache geschehen, und in dieser auch die Diplome abgefaßt werden. 36. Die Kosten der Prüfungen. Art. 37 Religionslehrer und Lehrerinnen sollen nach Maßgabe ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten und der Narur des abzulegenden Examens in folgende 4 Classen eingetheilt werden: 1) Um zur ersten Classe zugelaffen zu werden, soll man a. vollständig gut holländisch lesen und schreiben, d. das Buchftabiren verstehen, auch hebräisch lesen und schreiben, o. in den gewöhnlichen religiösen Verordnungen und Gebeten bewandert sein. 6. einige Anlage beweisen, in diesen Gegenständen zu unterrichten. 2) Die zur zweiten Classe Zuzulassenden sollen außerdem a. die Anfangsgründe der holländischen Sprache verstehen, d. im Hebräischen größere Fortschritte gemacht haben, o. die Anfangsgründe der Religionslehre wissen, und die hebräische Bibel übersetzen und erklären können, d. Beweise einer guten Unterrichtsmethode darlegen. 3) Zur dritten Classe soll man a. in der holländischen und hebräischen Sprache wohl bewandert sein, b. Uebersetzung und Erklärung der Bibel sehr gut verstehen, auch von Mischna und Thalmud Kenntniß haben, und in rituellen und ceremoniellen Verordnungen der Religion bewandert sein, v. Fähigkeit und Uebung in Ertheilung eines methodischen Religionsunterrichts Nachweisen. 4) Zur vierten Klaffe gehört überdieß gründliche Kenntniß der hebräischen Sprache, umfassende Kenntniß von allem, was in's Gebiet des vollständigen Religionsunterrichts einschlägt, und vorzüglich Beweise einer gediegenen Bildung, eines gesunden Urtheils und richtigen Geschmacks. Art. 38 bestimmt, daß Schul - und Hauslehrerinnen nur zu den ersten zwei Classen zugelassen werden können. Art. 39 macht es zur besonder« Pflicht, bei der Prüfung nicht bloß auf Kenntnisse zu sehen, sondern vorzüglich auf die Gabe, Kindern einen guten Religionsunterricht zweckmäßig beizubringen. Auch soll die moralische und religiöse Denkart und die Grundsätze des Aspiranten, seiüe größere oder geringere allgemeine Bildung, und seine Kenntniß von den Regeln einer guten Erziehung und den sittlichen und socialen Pflichten wohl beobachtet werden. Ich übergehe die folgenden, nicht direct die Examina angehenden Artikel, und komme jetzt auf das neue Reglement. Das Gesetz vom 14. Mai 1839. Nr. 3. LU. c. lautet also: Der Sraatsminifter für die Angelegenheiten aller Conftssionen, außer der katholischen: Auf Antrag

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