Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1839-10-04 · Heft 40 (4.10.1839) · p. Seite 315

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 40 (4.10.1839)
Date
1839-10-04
Page
Seite 315 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3133765-3133766-3133807--0360-3134493
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

315 ■ jüngsten Landtage sich verwirklicht hätten, wenn nicht vor anderweitigen dringenden Geschäften unsre Angelegenheiten noch hätten zurückftehen müssen. Anlangend die Befähigung der Israeliten zur Uebernahme von Gemeinde -Aemtern, worüber das Gesetz sich nicht direkt ausspricht, so hat ein Minifterialerlaß dafür sich ausgesprochen. Zum Staatsdienste sind sie gesetzlich zulässig und ist von diesem Gesetze auch schon Gebrauch gemacht worben. Ueber das active und passive Wahlrecht der Israeliten bei Abgeordneten-Stellen ist noch nichts entschieden, aber in der erwähnten Petition der Israeliten d. d. 2. Februar 1836 sind die Ansprüche wohl begründet und ist die Regierung um Entscheidung gebeten worden. Wie sehr die Israeliten des Landes bemüht sind, die Absicht des Gesetzes, sie zur Ergreifung bürgerlicher Gewerbe zu veranlassen, zu erfüllen, möge die einfache Angabe darthun, daß, nach amtlich e n Quellen, bei im Ganzen 3200 gewerbetreibenden Israeliten in Württemberg, von welchen 1900 selbstständig, oder als Gesellen und Lehrlinge, den Handwerken, der Landwirthschaft oder Künsten und Wissenschaften angehören, in zehn Jahren 1100 Eilfhundert demselben sich zugewendet haben. Bei so väterlichen Absichten Seitens unserer Regierung, bei so gesundem unerschütterlichem Rechtssinn unserer Volksvertreter und bei so redlichem Streben abseiten der Israeliten gehen wir in Württemberg auf sicherm Wege einer immer freundlicher sich geftaltenden Zukunft im bürgerlichen Leben nicht minder entgegen, als in Beziehung auf unser Schul- und Kirchenwesen, über welche in den nächsten Artikeln berichtet wird. Religiöse Gebräuche bei Leichenbestattungen. (Schluß.) *) Befremdlich muß es erscheinen, daß bei der großen Aufmerksamkeit, welche man heutzutage der Veredlung religiöser Formen zuwendet, und bei dem Streben, dieselben nicht bloß an und für sich verständlicher und eindringlicher zu machen, sondern auch der größer« Theilnahme anzuempfehlen, immer noch *) Diese Bemerkungen sind einem größer» Aufsatze des Candidaten Herrn I. Kahn (aus dem Trierischen) entlehnt. das weibliche Geschlecht von der Feier der Leichenbegängnisse ausgeschlossen bleibt, obwohl diese Ausschließung sich durchaus nicht auf eine ältere Verordnung gründet, vielmehr einem wahrhaft verderblichen Aberglauben seinen Fortbestand verdankt. Ist auch dieser in größer» Städten nicht mehr wahrzunehmen, so herrscht er doch noch auf dem Lande, und schon um ihn zu zerstören, wäre es zu wünschen, daß der Gegenstand ernstlicher erörtert würde. Dieser Aberglaube besteht in dem Wahn, daß ein jeder, welcher von einem Leichenbegängnisse zurückkehrend mit seinen Augen denen eines Frauenzimmers begegnet, ein bestimmtes, ihm bevorstehendes Unglück oder baldiges Ableben zu erwarten habe. Um daher solches zu vermeiden, werden alle Begleiterinnen, welche sich der Leiche anschließen möchten, oft mit strengem Ernst in's Haus gewiesen. Woher sich diese Thorheit eingeschlichen habe, ist schwer zu sagen, aber sie,findet sich bereits in ältern Ansichten und in kabbalistischen Büchern, und ist aus diesen in den Volksglauben übergegangen. Um so mehr wird es wohl der Mühe werth sein, offenbar zu zeigen, wie unsere älteren Lehrer von solchem, den gesunden Verstand verletzenden Wahne frei waren, und es ist Pflicht der Volkslehrer, die Befangenen eines Bessern zu belehren. Schon in uralten Zeiten nahmen Frauen Theil an Leichenbegängnissen. Will man auch in 6en. L. 8., wo es heißt, daß das ganze Haus Jakobs mit zog und nur die Kinder in Aegypten blieben, nicht ganz als Beweis gelten lassen, so wurden doch bekanntlich sogenannte Klage fr auen überall herbeigerufen, Jer. IX. 17. 19. 20 u. a. Im Thalmud wirb (Sanhedrin f. 20 a. u. a. Sr.) darüber gesprochen, ob es angemessener sei, daß die Frauen vor oder nach den Männern, vor oder hinter der Bahre gehen. Die Commentare zu dieser Stelle machen sogar die richtige Bemerkung, daß die (bei Orientalen gewöhnlich obwaltenden) Rücksichten, welche der Regel nach eine Scheidung der Männer von den Frauen veranlassen, hier bei Trauerfällen von keinem Gewichte sind. — Noch in den später» Jahrhunderten zogen Frauen begleitend mit, und zwar sich dem Hinzuge zuletzt anschließend, so daß sie zurückkehrend den Zug eröffneten, und die Männer nachfolgten, (lur. Jore deah. §. 359. &. Comra.) Indessen mag ein Ausspruch des Josua b. Levi, Berach. 51 a die nächste Ursache zu jener thörichten 40*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.