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Israelitische Annalen · 1839-10-04 · Heft 40 (4.10.1839) · p. Seite 314

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 40 (4.10.1839)
Date
1839-10-04
Page
Seite 314 (sequence 2)
Language
German
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314 kannte, und in Zirkeln, in denen man es wohl gar sonst unangemessen hielt, von „Juden" zu reden, ward über die Frage: ob man ihnen für Uebernahme aller bürgerlichen Pflichten einen Theil der bürgerlichen Rechte einräumen sollte? ungefähr so debattirt, als ob sich's darum handelte, den Juden die Staatsgewalt anzuvertrauen oder nicht! — Daß es in der Kammer selber an heftigen Debatten nicht fehlte, und daß mancher Redner sich des „Volkes" (d. i. des großen Haufens) Beifall durch Demosthenischen Eifer und Juvenal'sche Satire gegen die „Juden" oder „Mosaiten" oder „Israeliten" oder „Bekenner des mosaischen Glaubens" zu holen vermeinte, ist nicht zu verwundern. Und doch verdienen diese Kammerverhandlungen einen stets ehrenvollen Platz in der Geschichte der Emanzipationsfrage, da im Wesentlichen doch würdiger Ernst vorherrschte und erkannt wurde, daß es sich um Menschen-Wohl oder Wehe handle. Eine namhafte Majorität stimmte für die Annahme des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfes, nachdem nur einige Artikel — von der Regierung aus günstiger für die Juden — von der Kammer gestrichen oder abgeändert waren. Das unterm 25. April 1828 promulgirte Gesetz ward von denen, die es zunächst betraf, freudig und mit warmem Danke gegen die Regierung, als der Anfang einer schönen Zukunft und mit dem redlichsten Willen, die Absichten des Gesetzes nach Kräften zu erfüllen, begrüßt. Von Unzufriedenheit im Volke, womit Einer der Abgeordneten sein „Nein" begründen wollte, keine Spur! Wie es überhaupt (und das hat auch unser R i e sse r wiederholt ausgesprochen) keine schmachvollere Aeußerung gegen das ehrenhafte deutsche Volk und seine Stämme geben kann, als die, es mißgönne irgend einem Menschen oder einem Stande in seiner Mitte die bürgerliche Freiheit! Von den Israeliten, sagte ich, wurde das Gesetz freudig begrüßt. Nicht als ob es alle die Bestimmungen schon enthielte, die auch bescheidene Rechtsansprüche machen könnten, sondern bauend auf die von dem Regierungscommissär gemachte Bemerkung: es solle dies Gesetz Erziehungsgesetz sein, womit die Aussicht auf erweiterte und endlich auf vollständige Bürgerrechte eröffnet ward. Das Gesetz selber zerfällt in drei Hauptabtheilungen, und handelt die erste von den bürgerlichen Verhältnissen, die zweite von dem Schulwesen und die dritte von den kirchlichen Verhältnissen der Israeliten. Das allgemeine Rechtsverhältniß bestimmt Art. 1: „Die im Königreiche einheimischen Israeliten genießen, so weit nicht das gegenwärtige Gesetz eine Ausnahme begründet, die Rechte der Württembergischen Unterthanen. — Sie sind allen bürgerlichen Gesetzen unterworfen, und haben alle Pflichten und Leistungen der übrigen Unterthanen zu erfüllen." Diese Ausnahmen treffen hauptsächlich den, im Art. 36 näher bezeichneten, Schacherhandel, welchen das gegenwärtige Gesetz durch möglichste Beschränkungen vermindern und allmählich ganz beseitigen will; eine Absicht, über welche, wird sie nur mit menschenfreundlicher Rücksicht auf Familienverhältnisse ausgeführt, die Israeliten selbst sich immer mehr mit allen bürgerlichen Gewerben befreundend, sich nicht beklagen. In manchen erst durch die Kammer in das Gesetz gebrachten Beschränkungen (wie Art. 24, a. u. c. gegen Errichtung jüdischer zünftiger Detailhandlungen, und gegen Erwerbung dinglicher Wirthschaftsrechte oder einer Apotheke, welche nämlich von Israeliten bloß erworben werden können in Orten, in welchen zuvor schon Juden ansäßig sind, und selbst in diesen Orten nur in dem Fall, wenn je auf ein solches Gewerb, das ein Jude besitzt, in demselben Orte wenigstens ein zweites gleicher Art von einem Christen betrieben wird) erkennt man, was ein ehrenwerther Abgeordneter auch bemerkte, den Stand der Abftimmenden, und läßt sich bei Berathung des von der Regierung vorzulegenden revidirren Gesetzentwurfes gegen solche Unregelmäßigkeiten sicher Abhülfe erwarten. Zu dieser Annahme berechtigt hauptsächlich die Abstimmung der Kammer der Abgeordneten im Aug. 1836 über die Folge einer unterm 2. Februar-1836 von sämmtlichen Israeliten des Landes eingereichten Petition an die Ständekammer und an das Ministerium des Innern von einem Abgeordneten entwickelte Motion; wobei 8V gegen 3 dafür sich aussprachen: die Regierung um Revision des Gesetzes vom 25. Apr. 1828 im Sinne einer völligen bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten und um Vorlage dieses rcvidirten Gesetzes zu bitten. Gleicherweise dürfen wir auch auf die bei dieser Gelegenheit von dem Chef des Departements des Innern gemachten Zusicherungen die frohesten Hoffnungen nähren, die wohl schon in dem

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