Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 40 (4.10.1839)
- Date
- 1839-10-04
- Page
- Seite 313 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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4. Octobev. 40. 1830. Israelitische Annalen. Ein Cenlralblatt für Geschichte» Literatur und Cultur der Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von vr. I. M. I o st. Don Viesen Annalen erscheint jeven Freitag ein ganzer Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr.; man subscribirt bei allen löbk. Postämtern und in allen soliden Buchhandlungen. Verhältnisse der JSraeliten in Württemberq. — Reliqiöse Gebräuche bei Leichenbestattungen (Schluß.) — Briefwechsel über religiöse Zustände. — MaimonideS und seine Zeitgenossen, von vr. Carmoly (Fortsetzung). — Nachrichten und Correspondenzen: Wien (Schluß); Amsterdam; St. Petersburg. Wobltbätigkeit. — Anzeigen. Verhältnisse -er Israeliten in Württemberg. 1) Rechtszuftände. In Beziehung auf die Bemerkungen eines der Correspondenten dieses Blattes (S. 213), welcher den „ordnungsmäßigen, geregelten Gang" rühmt, den wir bereits längere Zeit gehen, und anerkennt, daß die Israeliten Würtembergs Ursache haben, mit ihrer dermaligen Lage zufrieden zu sein, folgt hier eine Schilderung der israelitischen Verhältnisse in diesem Lande für den größer» Kreis Ihrer Leser. Unsere dermalige bürgerliche Stellung datirt sich vom Tage der Bekanntmachung des „Gesetzes in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen" (25. April 1828); doch sind die Vorbereitungen zu diesem Gesetze und zum Enrwurfe desselben älter, und verdient die Art und Weise, mit welcher die Regierung hierbei zu Werke ging, aufrichtigen Dank. Schon im Jahre 1821 wurde eine K. Commission niedergesetzt, um die .bisherigen altern und neuern „Judenverordnungen" zu prüfen und die Fragen zu erledigen, was im Wege der Gesetzgebung geschehen könne, „um die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen im Königreich mit der allgemeinen Wohlfahrt in Uebereinftimmung zu bringen und die Ausbildung und Befähigung dieser Staatsangehörigen zum Genüsse der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme der bürgerlichen Pflichten zu befördern." Zu dieser Commission wurden auch Abgeordnete aus den sämmtlichen israelitischen Gemeinden des Landes einberufen, um über zu machende Vorschläge vernommen und namentlich darüber gehört zu werden, ob und in wie weit der Ausführung dieser Vorschläge von Seiten der israelitischen Religion Hindernisse im Wege ständen? Wenn nun von diesen israelitischen Abgeordneten nicht Alle ihre hohe Aufgabe erkannten, andere ihr nicht gewachsen waren, und Wenige, wie namentlich das geistliche Mitglied, sie mißverstanden und sich zur strengsten Wahrung der unbedeutendsten kleinlichsten Observanzen berufen glaubten, in dem Wahne, man wolle uns bürgerliche Rechte gegen Aufopferung „gottseliger Gebräuche" bieten, so gebührt doch dem redlichen Willen, welcher im Allgemeinen vorherrschte, volle Anerkennung. — Aus den jener Commission im Jahre 1821 zur gutachtlichen Aeusserung vorgelegtcn, von der Regierung entworfenen gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Israeliten, und aus den von der Commission entgegen genommenen Bemerkungen ging der im Jahr 1828 den Ständen zur Berathung vorgelegte Gesetz es- Entwurf hervor. Die „Judenfrage" war damals das Tagesgespräch; und in Orten, wo man den Juden gar nicht, oder etwa blos als „Handelsmann"