Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 38 (20.9.1839)
- Date
- 1839-09-20
- Page
- Seite 298 (sequence 2)
- Language
- German
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298 lichere hinzuzufügen; jedoch gingen diese. Anklagen, selbst in so weit sie einige Beachtung verdienen, von Personen aus, deren Wahrhaftigkeit überhaupt, und in diesem Falle insbesondere sehr verdächtigt ist. Der Rabbiner zu Szanto, an welchen sie sich wendeten, ließ sich beigehen, in dieser Angelegenheit den Richter zu spielen. Anstatt aber, wenn er sich überhaupt dazu berufen fühlte, die Zeugen sorgfältig zu vernehmen und zu entlarven, schickte er drei sogenannte Gewissensrichter (Dajanim) nach Csaba, um den Herrn Al. zu vernehmen. Da indeß dieser ihre Befugniß nicht anerkannte, so verhörten sie die Zeugen, und erklärten, „es sei offenbar, daß auf Al. der Verdacht ruhe, Gesetz und Religion zerstören zu wollen." Diesem Urtheile traten bei die Rabbinen zu Uhely, Gyarmalh und Altofen. Es wurde hierauf dem Oberrabbincn zu Preßburg zugesandt, und dieser bestätigte nicht nur die Sentenz, sondern schrieb sogar an die Gemeinde zu Csaba, und forderte sie auf, ihren Rabbinen und Religionslehrer sofort seines Amtes zu entsetzen. Dieses Urtheil ist vom 13. Tischri 5595 (September 1834) und enthält im Wesentlichen folgendes: „Dieser Rabbiner hat in dreifacher Hinsicht gefehlt: 1) lebte er an sich selbst betrachtet (d. i. ohne Rücksicht auf sein Rabbinerthum) irreligiös; denn er aß, ohne sich die Hände zu waschen und verrichtete auch nicht das Tischgebet, sprach bei'm Anlegen der Thephillin, aß Fleisch nach Käse, ging herum des Morgens, ohne sich zu waschen u.s.w. 2) War er irreligiös in Bezug auf Euch, b. i. als Rabbiner, indem er in rituellen Fragen falschen. Bescheid gab u. s. w., und endlich auch die jenseitige Vergeltung läugnete. 3) Hat er öffentlich — was gar keines Zeugnisses bedarf —falsch gelehrt, indem er Ehescheidungen vornahm in einem Orte, den der Szantoer Rabbiner als unstatthaft erklärt hatte." „Wegen der ersten Anklage sollte er zwar in den Bann gelegt werden, den er ohnedieß verdient, da er disrespectirlich vom Szantoer Oberrabbiner gesprochen hat; nur stehet diesem der kaiserliche Befehl entgegen. Doch verlöre er wegen dieser Anklage nicht sein Amt und könnte Rabbiner bleiben." „Durch den zweiten Punkt, wo er als Appikores (Gottesläugner) auftritt, die Vergeltung in Abrede stellt und falsch bas Rituelle gelehrt hat, zeigt sich schon, daß ihr nicht mehr dürft Lehren von ihm hören, und er ist reif zum Sturze, stürzen muß man ihn, und nicht erheben. Doch ist dieses nur, wenn die Zeugen nicht aus Eurer Gemeinde sind: sind sie aus Eurer Mitte, dürftet Ihr ihn zwar keinesfalls länger behalten, da Ihr Euren Zeugen glaubet; aber die Bewohner einer andern Stabt brauchen nicht Euren Zeugen Glauben zu schenken, da diese nicht ganz parteilos sind." „Allenfalls aber dürft Ihr keine Lehre von ihm annehmen u. s. w. „Aber wegen des dritten Punktes, daß er die Scheibebriefe ausgestellt, und dieses bedarf keines Beweises, da es offenbar ist, so muß man ihn von seinem Amte stürzen, und nicht in seiner Gemeinde nur, sondern allgemein, und man soll ihm sein Diplom (mnn) wegnehmen, daß er nicht mehr andern ein Fallstrick werde." Die Ungerechtigkeit, Lieblosigkeit und Verkehrtheit dieses fanatischen Ausspruches, dem keine neue Prüfung des Tharenbestandes voranginz, leuchtet jedem ein, und Herr vr. Fr. legt sie dem Oberrabbinen von Preßburg eindringlich an's Herz. Inzwischen findet der Fanatismus bereits im Schooße des Rabbinismus seinen Gegensatz. Anerkannt fromme, gostesfürchtige und in jeder Beziehung als streng orthodox in Ansehen stehende Rabbinen nahmen sich des Unglücklichen kräftig an. Herr Götz Schwerin, Rabbiner zu Baja in Ungarn, welcher des A. Religiosität kannte, fand bei genauerer abermaliger Prüfung der Aussagen, daß A. nirgend gegen Gesetz oder Lehre gefehlt hatte. Der Gemeinde-Vorstand zu P efth warb veranlaßt, eine Untersuchungscommission nach Csaba zu senden, und es ergab sich dasselbe Resultat. Ja, man ermittelte, daß die Zeugen selbst durch ein unsittliches Leben und andere Vergehungen berüchtigt, gar nicht geeignet waren, in solchen Angelegenheiten angehört zu werden, zumal sie auch Privatfeinbschaft gegen ihren Hirten hegten, (der ihren Wandel wohl getadelt hatte) und seine Absetzung schon mehrere Wochen vorher als sehr nahe angekündigt hatten. So wie der Rabbiner zu Baja, so erklärte auch der zu Papa, Herr Benjamin Rappoport, den Angeklagten für völlig unschuldig, und das Urtheil der Gegner für partheiisch und unbegründet. Hier den Auszug aus des letzter« Urtheil: „Wir sollen zwar unsere Hand zurückziehcn, und in dieser Angelegenheit nicht sprechen, da schon Große darüber geurtheilt; doch wir sehen die Leiden des Herrn Alerandersohn, der tief gebeugt ist durch den von den Csabaern an ihm begangenen Frevel, darum hielten wir es für Pflicht, den Rechtsgegenstand zu untersuchen, auf daß der Gedrückte aus der Hand gewaltiger Bedränger befreit werde. Vor allem nun, möge auch die Sache sich verhalten, wie jene ersten drei Richter sie aufnahmen, und mögen auch jene Zeugen wahrhaft sein, so verließen diese Richter den Weg des Rechts und der Wahrheit, denn wie durften sie es wagen, das Zeugniß aufzunehmen, wenn nicht der Verklagte gegenwärtig war? Und wenn er sich vor ihr Tribunal nicht stellen wollte, war er ihnen denn überhaupt unterworfen? u. s. w. Sie stellten auch keine Untersuchung und Erforschung der Zeugen an, und diese Angelegenheit ist doch von der äußersten Wichtigkeit, ist als Lebensfrage zu betrachten. Es ist also offenbar, daß jene drei Männer entweder vorsätzlich einen Vorwand (zur Ungerechtigkeit) suchten, oder daß sie nicht die Lehre vom Zeugenverhör wissen. Aber vorzüglich haben wir uns zu beklagen über den Szantoer Rabbiner, wie ging eine solche Verdrehung des Rechts von ihm hervor? wie warf er so die Wahrheit zu Boden? Wer hat ihn gesetzt zum Herrn und Richter über Herrn Alerandersohn, daß er ohne dessen Wissen ein Net-Niu hinschickte und Recht sprach? — Herr Alerandcrsohn verbleibt demnach in seiner Qualification als religiöser, rechtlicher Mann; man