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Israelitische Annalen · 1839-09-13 · Heft 37 (13.9.1839) · p. Seite 292

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 37 (13.9.1839)
Date
1839-09-13
Page
Seite 292 (sequence 4)
Language
German
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292 Zukunft beibehalten, stets nach laufenden Jahren gezählt wurde. Dies gewinnt an Wahrscheinlichkeit durch die in den schriftlichen Documenten, besonders der Kethuba und dem Scheidebriefe übliche Jahresangabe. In diesen wird von der Jahrzahl der Ausdruck na» gebraucht. Schwerlich aber würde man sagen können, „im Jahre" oder „das Jahr" 5599, von einem Jahre, das nicht mehr im Laufe, sondern bereits ganz und gar vergangen ist. Ausdrücklich finden wir diese Ansicht fast über allen Zweifel hinaus bestätigt, in den Geschichtswerken Leder Hadoroth und Zemach David, welche beide das jedesmalige Jahr inn oder 1000 noch zu dem vorhergehenden Jahrtausend rechnen und mit dem Jahre 1 ein neues Jahrtausend zählen. Ja der Commentar Maor Hagadol zu Alphasi Th. in. k. 331 b. erklärt offen und deutlich, daß wir in unserer Aera der Sitte gefolgt sind, nach dem eintretenden Jahre zu zählen, was wir ganz vernünftig finden, wie sehr-auch dieser Commentator diese Zählungsart verwirft, und verlangt, man sollte stets nur nach erfüllten oder geendigten Jahren rechnen; denn angemessener scheint es uns, nach dem Jahre zu zählen, in welchem wir leben, als nach dem Jahre, das vergangen ist und für uns nur noch im Andenken dasteht. In Betracht dieser Gründe und Beweise sprechen wir denn unter der Versicherung, daß jede Belehrung uns willkommen sein werde, unsere Ansicht dahin aus, daß wir mit dem Ende des Jahres 5599 kein Seculum schließen, sondern daß erst am Schlüsse des Jahres 5600 das jetzige Jahrhundert endige und mit dem Jahre 5601 ein neues Jahrhundert anfange. Schreiben ans Gallizien. (Vom Vers. des Aufsatzes in No. 22.) (Schluß.) Jeder Sachkenner und Wahrheitsfreund muß einräumen, daß nur durch die Niederschreibung der vielen Satzungen und Verordnungen die Verbreitung derselben bewirkt worden, und daß dieselben, wie der Thalmud selbst bezeugt, zuvor nicht so allgemein galten. So z. B. wird die Frage aufgeworfen : „Wer wird zu den Unwissenden (n-7) gerechnet? Antwort: Wer die Thephillin (Phylakteria) nicht anlegt!" Hieraus folgt sonnenklar, daß dieser Gebrauch noch nicht allgemein herrschte, und gerade dies hat vielleicht veranlaßt, den Unterlaffer dieses Gebrauchs der Todesstrafe werth zu erklären. Jedenfalls widerlegt dies meines Gegners Behauptung von der früher» Allgemeinheit. Es ging damals, wie später mit dem iw. Dies Werk ist kaum 250 Jahre alt, enthält aber viele tausend Gesetzbeftimmungen, (obwohl die Grundzahl nur 613 ausmacht), und dennoch ist diese Gesetzsammlung überall angenommen; ja man hat auch diese schon wiederum vermehrt, und wer weiß, ob nicht nach Verlauf der Jahre alles dies zuletzt ebenfalls eine göttliche Autorität erhalten werde! ♦) Die Vermehrung der Satzungen hat schon starken Widerspruch erregt, allein ohne Erfolg. Dennoch weiß jeder Sachkenner, daß eine große Menge der neuern Satzungen aus der trübsten Quelle fließen, von Kabbalisten herrühren oder sonst von Leuten aufgestellt sind, die keine gehörigen Studien gemacht hatten. Manche sind rein aus der Luft gegriffen. So heißt es z. B. im y'i, „ein Huhn, welches wie ein Hahn kräht, muß geschlachtet werden!" Diese seltsame Vorschrift soll aus einem mißverstandenen Sprüchworr der Perser Herkommen. (S. Abi)« de la Porte Reisen, und die Sammlung Persischer Sentenzen.) Bei diesen heißt es: „Wenn eine Henne wie ein Hahn kräht, schneidet ihr den Kopf ab," d. h. wenn ein Weib sich herausnimmt, mit Hintansetzung ihrer häuslichen Pflichten, Gedichte zu machen, (was nämlich bei ihnen nur Männern zukommt) rc. Mer steht uns nun für die Quellen so mancher andern Satzung? Und wie kann eine Sammlung, worin dergleichen als Gesetz aufgeführt wird, als infallibel gelten? — Es ist klar, daß es dabei nicht bleiben wird, daß vielmehr gottesfürchrige und wahrheitsliebende Männer mit Aufmerksamkeit prüfen werden, und daß all der Haß und die Beleidigungen, die sie deshalb von beschränkten Menschen ertragen müssen, sie nicht abschrecken dürfen, die schweren Lasten von völlig unbegründeten Satzungen zu erleichtern, damit das Volk fähig sei, bei *) Das Nicht - Vermindern wird streng gehalten, dagegen hinzuzuthun halten die Rabbinen für verdienstlich, und doch ist dies eben so streng untersagt, wie jenes. Vergl. Cusari in. 61 und Commentar. Dagegen schon Maim. ad Mischna Macc. Ende. Reggio Thora <Sf. philos. <X. Kerem Chem. II. 9. 10.

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