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Israelitische Annalen · 1839-09-06 · Heft 36 (6.9.1839) · p. Seite 283

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 36 (6.9.1839)
Date
1839-09-06
Page
Seite 283 (sequence 3)
Language
German
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283 — Richter 15, 12; 21, 18 —1. Samuel. 14,28; — II. S. 19, 24; 21, 17. — I. König. 1, 51; — II. R. 25. 24. — Jirmia 40, 90 rc. — Daß nun jede eidliche Aussage nach — II. M. 20,7; III. M. 19, 12; V. M. 5, 11; Sachana 5, 4; Malachi 3, 5; rc. — als unverbrüchlich und heilig erachtet wird, ist vorzüglich bewiesen aus Iosua 9, 15; (man vergleiche damit: II. Samuel 21, 2) woselbst ein durch Lift erschlichener Eid so heilig gehalten wurde, daß der Bruch desselben mit Todesstrafe belegt wurde; — auch aus II. König. 24, 20 (man vcrgl. damit: Jirmia 52, 3) — woselbst der Bruch des Unterwerfungseides gegen den gewaltigen Sieger (Usurpator) als eine Widerspenstigkeit gegen Gott geschildert wird n. a. m. Daß aber auch eine bloße Aussage, ein bloßes Gelübde an Eidesstatt das gelte, was der Eid selbst, beweisen vorerst die gesetzlichen Bibelftellen, als: IV. M. 30, 3; wo das Gelöbniß selbst gegen Gott in die Kategorie der Schwüre und Eide gestellt ist; dann V. M. 23, 24 und Prediger 5, 5; u. a. m; beweisen ferner die biblischen Erzählungen im IV. M. 32,24, wo die bloße Betheuerung eben so verbindlich machte, als der Eid selbst, dann: II. Samuel 19, 30, wo selbst das einem Verläumder gegebene Wort nicht zurückgenommen werden konnte. — Sind nun solche Aussagen, Gelübde, Versprechungen mit einem sogenannten Handschlag verbunden: so wurden sie schon in alter Zeit (m. s. Sprüche Salomons Kap. 6) als ein unauflösbares Bündniß betrachtet, bas bloß in der äußerlichen Form von der orientalischen und biblischen Weise, einen Bund zu schließen (welche bekanntlich im Zerschneiden eines geschlachteten Thieres bestand, zwischen dessen Stükken die Bundesgenossen durchgingen) verschieden ist; an innerer Heiligkeit aber, im Uebertretungsfalle dieselben bürgerlichen und religiösen Strafen, zeitlichen und ewigen Flüche, wie alle heiligen Bündnisse, Eide und Schwüre nach sich ziehet. Von diesen Grundsätzen ausgehend, heißt es nun in den Religionsschriften der Israeliten, und besonders in dem 2ten Theile unsrer Religions-Codices Joreh deah 239, §. 2: ,,Ein Handgelöbniß har dieselbe Kraft, Heiligkeit und Wirkung wie jeder förmliche Eid;" ja noch mehr, weil es nicht bloß in einem mündlichen Versprechen, sondern auch noch in einem Bundcszeichen — des Handschlags — bestehet, so soll es in gewisser Beziehung noch unauflösbarer, als ein bloß mündlicher Schwur *) sein. Vergl. auch die dort angemerkten Quellen. Nach dieser Auseinandersetzung dürfte also die sehr heilsame Bestimmung des Herzl. Nassauischen Proceßgesetzes hinsichtlich des Handgelöbnisfes an Eidesftatt auch bei Israeliten volle Anwendung finden. Inzwischen könnte man, weil im gemeinen Handel der Juden der nicht so heilig gemeinte oder verstandene Handschlag üblich ist, in besonders zweifelhaften und zn mißtrauenden Fällen bei gerichtlichen Handgelöbnissen die Wichtigkeit desselben, wenn er an Eidesstatt gelten soll, nach oben angeführten biblischen und rabbinischen Stellen von einem fähigen Religionslehrer dem gelobenden Israeliten voraus erklären lassen! _ Maimonides und die Naddinen dev germanischen Wett, ein schlagender Beweis, daß der Einfluß des Lebens auf das Gesetz mächtiger ist als der der Wissenschaft. Von Rabb. A. Kohn. (Schluß.) Diese Umwälzungen können jedoch der Religion nur dann schaden, wenn das Gesetz auf dem Standpunkte, auf den es die verflossenen Jahrhunderte gestellt, unverändert gelassen, und nicht im Geiste und nach dem Beispiele unserer alten Lehrer mit den bestehenden Verhältnissen in Einklang gebracht wird. Die sorgfältige Pflege der Wissenschaft wird derselben, so sie nur auch einiger Beachtung sich erfreut, gewiß nicht Eintrag thun; aber auch — getrauen wir uns gestützt auf obige Erfahrung auszusprechen — nicht Heil bringen, wenn diese ihren Weg für sich gehet, und das Leben seinerseits auf sich beruhen läßt. Ein anderer Gewinn unserer Betrachtung ist der, daß wir eine auffallende Erscheinung unserer Tage daraus erklären, und begreifen lernen, wie so hochbegabte, scharfsinnige Männer, Koryphäen der jüd. Wissenschaft, sich jeder Reform abgeneigt zeigen können. In ihrem Wohnsitze hat sich nämlich die europäische Civilisation unserer Glaubensgenossen noch nicht ganz bemächtigt, sind die Lebensverhältnisse und Ansichten der Mehrzahl unvcrrückt geblieben; sie glauben daher bei uns unüberlegte Hast und Eilfertigkeit zu sehen, »bi periculmn in mora, wo, soll anders nicht in Bälde das ganze antike Gebäude der Synagoge Zusammenstürzen oder *) Die Auflösbarkeit eines Schwures darf hier nicht mißverstanden werden. Die alten Gesetzlehrer gestatteten bei religiösen Gelübden, welche die Heiligkeit des Eides haben, eine Art Reue und Gegenerklärung vor drei Gelehrten, die als ein religiöses Gericht betrachtet wurden. Dies hat mit dem Eide nichts gemein. I. 36*

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