Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 36 (6.9.1839)
- Date
- 1839-09-06
- Page
- Seite 282 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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282 kritische Gleichheit. Wir sind hiedurch ganz unsicher über die eingeschobenen Zusätze. Bedenkt man nun noch, daß vielerlei unbedeutende Erzählungen, Reden, Scherze und andere, theilweise wiederum entstellte Gespräche darin Vorkommen, so wäre es doch wahrlich dem gesunden Verstände eine starke Zumuthung, alles dies ohne Weiteres, und ohne Prüfung, als lauter Ausfluß der ächten Religionslehre anzunehmen, und für unverbesserlich zu halten! Und wer kann es daher den Gelehrten unserer Zeit verargen, wenn sie bei der Wahrnehmung des intellectuellen sowohl als moralischen Nachtheils, den solcher Wahn nach sich zieht, zur Kritik ihre Zuflucht nehmen, um das Wahre vom Falschen zu reinigen, das gegenwärtig Ersprießliche und Anwendbare festzuhalten, und das unzulässige und Veraltete fallen zu lassen. Haben nicht unsre ältern und neuern Gegner uns schon genugsam die Aussprüche des Thalmud vorgehalten ^), und uns durch sie Spott, Haß und Verfolgung zugezogen? Warum sollen wir nicht die Schlacken abwerfen, um die reine Lehre zu behalten? — Die Besorgniß, daß mit der kritischen Behandlung des Thalmud die Stützen der Religion wankend gemacht würden, ist völlig geschmacklos und ohne Grund. Auch soll die Kritik ja nicht das ganze Werk zerstören, und das Alte bloß weil es alt ist, verwerfen; denn die ungezügelte Neuerungssucht bringt an sich nichts Gutes, sondern sie soll das Bestehende allseitig untersuchen, wo sich Schäden finden, das Gebäude ausbessern, und überall, wo es Noth thut, bessere Einrichtungen treffen, damit es eine Wohnung Gottes darftelle, nicht aber einem Haufen Ruinen gleich werde. Diese Arbeit ist groß und schwierig, sie bedarf vieler Arbeiter, sie stößt auf viele Hindernisse, und die Zeit fordert dringend ihre Vollendung. Darum ist es Pflicht eines jeden Sachkundigen, hinzuzutreten und mitzuwirken, und der Herr wird seinen Segen dazu geben! (Schluß folgt.) *) Die Angriffe des Englischen Geistlichen auf die Traditionsquellen, wovon in unsrer vorletzten Nummer ein Bericht gegeben worden, finden am besten ihre Erledigung durch das hier gemachte Zugeständniß, dem bereits Andere beipflichten. D. H. Legislatives. Ueber das Handgelöbniß in Civilsachen. Amtliches Gutachten des Religionslehrers Herrn Höchstädter (jetzt in Wiesbaden angeflellt), an eine Hcrzl. Nassauische Regierung. (Das folgende Gutachten schließt sich den bereits in diesen Blättern wiederholcntlich berührten Verhandlungen über die Kraft des Eides nach jüdischen Religionsgesetzen würdig an, und wir bitten um weitere, dies Gebiet, welches so vielen ungerechten Angriffen ausgesetzt ist, beleuchtende Mittheilungen.) I. Anfrage. Nach dem Nassauischen Proceßgesetze soll die Parthie in Civilprocedur, wenn das streitige Objekt weniger als 20 fl. beträgt, ein Handgelöbniß an Eidesftatt ablegen. Bei Christen hat eine solche Verpflichtung durch Handtreue an Eidesftatt dieselbe Wirkung, wie ein förmlicher Eid und scheint das Handgelöbniß nur um deßwillen angeordnet zu sein, um nicht die Heiligkeit eines förmlichen Eides durch allzuvielen Gebrauch in oft geringfügigen Sachen herabzusetzen. — Bei Israeliten entsteht indessen die Frage: ob diese Proceßvorschrift anwendbar sei? was von Beantwortung der Frage abzuhängen scheint: ob nach israelitischen Religionsbegriffen ein solches Handgelöbniß gleiche verbindende Kraft, wie ein förmlicher Eid habe? — hierüber wollen Sie Ihre Ansicht in einem motivirten Gutachten abgeben und dasselbe bald gefälligst anher mittheilen! Beantwortung. In Erwiederung Ihrer theologischen Rechtsfrage hinsichtlich des Handgelöbnisses an Eidesftatt in Proceßsachen bei Israeliten, beeile ich mich, Ihnen nachstehendes Gutachten hierüber gehorsamft einzusenden : Nach den Grundsätzen des Judenthums bestehet der Eid hauptsächlich in der ,,Bctheuerung oder Aussage mittelst der Lippen," ohne daß seine Wichtigkeit gerade von der Handauflegung auf die Bibel — Thorah — ja selbst von der besonder» Anrufung des eigentlichen Namen Gottes — Adonai (da solches schon in dem Worre: „Ich schwöre" begriffen) abhängig wäre; und viele Stellen und Erzählungen in der heil. Schrift rechtfertigen diese Ansicht. M. s. I. M. 21, 24; 25, 33; 26, 31; 31, 53; 47, 31; 50 , 25; — III. M. 5, 1 — 4.