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Israelitische Annalen · 1839-08-09 · Heft 32 (9.8.1839) · p. Seite 255

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 32 (9.8.1839)
Date
1839-08-09
Page
Seite 255 (sequence 7)
Language
German
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255 16. Sollte ein Individuum, an welchem die Reihe des Tragens oder Begleitens ist, ohne vollgültige Entschuldigung solches ablehnen, so wird nicht nur auf dessen Kosten eine andere Person hiezu bestellt (welche jedoch das 20ste Lebensjahr zurückgelegt haben muß) sondern auch diese Widerspenstigkeit mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 fl. geahndet. 17. Wenn die Leidtragenden die Leiche begleiten wollen, so folgen sie unmittelbar hinter dem Sarge; sie dürfen aber niemals unanständig gekleidet erscheinen. 18. Nach diesen geht der Rabbiner oder der ihn vertretende Vorsänger im Ornate. 19. Hierauf schließen sich die übrigen Personen, welche freiwillig die Leiche begleiten, paarweise dem Zuge an. 20. Diese aber, so wie die bestimmten Träger oder Begleiter müssen durchaus anständig gekleidet sein, das Haupt mit einem Hute bedeckt haben, und keiner darf einen Stock, Tabackspfeife u. dgl. bei sich haben. 21. Auch dürfen Personen, welche die Leiche begleiten wollen, keineswegs haufenweise auf offener Straße das Ankommen des Zuges erwarten, um dort sich ihm anzuschließen, vielmehr müssen sie vom Sterbehause an dem Zuge folgen. 22. Ueberhaupt ist aber darauf zu sehen, daß sowohl bei Begleitung der Leiche, als auch bei dem Akte der Beerdigung selbst — Alles mit gehöriger Feierlichkeit, Ruhe und Würde vollzogen werde, und ist gegen Zuwiderhandelnde nöthigen Falls polizeiliches Einschreiten zu veranlassen. Auf die Leichen kleiner Kinder, welche ohne Bahre getragen werden, findet gegenwärtige Leichenbegängnis-Ordnung keine Anwendung. _' Literatur. Ger ist nach den Grundsätzen des österreichischen Rechts zur Vornahme einer jüdischen Trauung berechtigt? — Mit Rücksicht auf das mosaischthalmudische Eherecht, beantwortet von Wolfgang Wessely, der Rechte und der Philosophie vr., supplirendem Religionslehrer der Israeliten und K. K. beeidetem provisorischen Translator in liebraiois. (Prag bei Borrosch und Andre.) 1839. 43 S. gr. 8. Diese vortreffliche Monographie empfiehlt sich durch Klarheit und Gründlichkeit. Sie bietet ausser ihrem Hauptinhalte viel historisch lehrreiches dar, ist aber auch an sich durch nähere Erörterung der geistlichen Funktionen in den israelitischen Gemeinden nicht bloß für Oesterreich, sondern für alle Länder, wo die Autonomie derselben aufgehört hat, von hohem Inte.esse. Um die Begriffe Rabbiner und Religionslehrer klar zu entwickeln, steigt der Verf. bis zum Ursprung der Benennung hinauf, und giebt eine gedrängte geschichtliche Uebersicht der Idee des Rabbinats auf seinen Stufen und Funktionen, und der gesetzlichen Stellung desselben in ältcrn Zeiten. Freilich nur sehr kurz und skizzirt. Alsdann kommt er auf die neueren Verhältnisse, insbesondere auf die Verordnungen vom 1. Dec. 1814 und 20. Juni 1817, welche die Erfordernisse zum Rabbinate feststellen, um mit Bezugnahme auf das Iudenpatent von 1797 die Frage näher in's Auge zu fassen, und die Bestimmungen des Allgem. Bürg. Gesetzbuches §. 127 u. 128 zu erläutern, wonach nämlich ausschließlich den Rabbinern und Religionsweisern (d. i. Religionslehrern) das Recht der Trauung überwiesen wird, und zwar immer nur denen der Hauptgemeinde des einen oder andern Theils der Ehe. Dies hat seine Schwierigkeit auch darin, daß die Eintheilung in Haupt- und besondere Gemeinden nur in Gallizien statt findet, während in andern Landesthcilen andere Einrichtungen obwalten, z. B. Böhmen bildet in allem nur eine Gemeinde zu Prag, mit einem Collegium von Oberjuristen, die übrigen sind gleichsam nur als gesellige Vereinigungen anzusehen. Hiernach giebt nun der Verf. sein Urtheil dahin ab, daß zur Vollziehung einer Trauung, da wo jene Eintheilung nicht eristirt, besonders in Folge einer Verordnung vom 13. Dec. 1838. 1) Der Rabbiner jeder wirklich als Gemeinde erkannten Vereinigung und 2) jeder öffentlich fungirende, von der Gemeinde als solcher angestellte Religionslehrer oder Prediger berechtigt ist. Ausgeschlossen sind aber: die Hausrabbiner, die Fundationsrabbiner, die Synagogenrabbiner, dieThalmudlehrer, die Privat- und Schul- Religionslehrer. Die erstern können auch zur Vornahme einer Trauung andere delegiren, jedoch wiederum nur solche Männer, die vermöge des Gesetzes jure proprio dazu fähig sind. Es versteht sich, daß zu solcher Delegation ein streng zu beachtendes Formular als schriftliche Vollmacht ausgestellt sein muß. Controversschriften. Betrachtungen und Widerlegungen, in zwei Heften, von Rabbiner vr. Aub zu Bayreuth (Riegel und Wiesner zu Nürnberg) 1839. Erstes Heft: Betrachtungen über die den Mosaismus und die Neologie der Rabbinen betreffende Königlich Baierische Ministerial-Entschließung. 61 S. 8. Mit dem Motto: „WaS ist nöthiger, als sich von seinem Glauben zu überzeugen, und was ist unmöglicher, als Ueberzeuqung ohne vorhergegangene Prüfung." Lessing. »„Schibboleth oderSibboleth, Mosaismus oder Neologie? — das ist die Frage!" Mit diesen Worten beginnt d^ in der ersten Hälfte mehr diese Begriffe historisch erläuternM in der andern Hälfte den Sinn des Baierischen GeseM » durchführende, mit Geist und Wärme verfaßte Schrift, wMe I wir unfern Lesern recht nachdrücklich empfehlen. Sie wMkt ■ versöhnend, indem sie die streitigen Ansichten näher beleuchtet, und viele bisherige Mißverständnisse beseitigt. Freilich räumt der Herr Verf. von seinem Standpunkte aus den bestehenden Formen einen bedeutendern positiven Werth ein, als denselben eine große Zahl seiner Leser zuzugestehen geneigt sein möchten, allein dessen ungeachtet stellt er doch die Bestrebungen der neuern wissenschafttich gebildeten Geistlichen in ein so klares und vortheilhaftes Licht, daß sicherlich dadurch sein versöhnliches Prinzip durchdringt, und werden sowohl den Regierungen als den Partheien über das, was die Zeit fordert, recht gute und wirksame Aufschlüsse ertheilk. Die Sprache ist edel gehalten, wie es der Ernst und die Würde des Gegenstandes erheischt. Wir sehen dem zweiten Hefte mit Begierde entgegen. Hebräische Werke. pns d. i. Morallehre, vom arabischen Philosophen Abu Hamed Algazali, aus dem Arabischen in's Hebräische übersetzt, von Abraham bar

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