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Israelitische Annalen · 1839-08-09 · Heft 32 (9.8.1839) · p. Seite 254

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 32 (9.8.1839)
Date
1839-08-09
Page
Seite 254 (sequence 6)
Language
German
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254 den, in sein Vaterort, ein Dorf in der Nähe Würzburgs, zurückgekehrt, ließ sich einen Bart wachsen, und lebte bisher nach alter Weise, seine Zeit zwischen Handelsgeschäften und Thalmudstudium theilend. Für diesen Mann nun wurde die Erlaubniß ausgewirkt, eine Prüfung erstehen zu dürfen, und dieser Mann ist von jenen starren Widersachern alles Fortschritts zum Rabbiner Würzburgs bestimmt. Wir zweifeln zwar nicht daran, daß die Kultusvorstände und ein großer Theil der Israeliten Würzburgs, Heidingsfelds und auch anderer Orte, die Anforderungen ächter Religiosität in unfern Tagen kennend und beachtend, sich diesem Unwesen mit aller Macht widersetzen werden; da die Wahl eines solchen Vorstands ihrer wichtigsten Angelegenheiten in einer Stadt wie Würzburg ihren Gemeinden zur unauslöschlichen Schmach, so wie unserer heiligen Religion zum größten Schaden gereichen müßte. Sollten aber jene Feinde Israels und seiner Religion, welche die wahrhaften Anhänger und Stützen von beiden zu sein theils wähnen, theils vorgeben, dennoch den Sieg davon tragen, dann steht es sehr schlimm mit nnsern religiösen Angelegenheiten. Jeder Fortschritt wird gehemmt,,jede Verbesserung in Kultus und Leben gehindert werden. Das werben jene ihrem Willen gemäß bezwecken. An die weitern Folgen aber denken sie nicht, oder, in ihrem Eifer, einen Rabbiner nach ihrem Sinne zu haben, wollen sie nicht daran denken. Werden die Synagogen nicht leer stehen, da der Gottesdienst, von einem solchen Rabbiner angeordnet und geleitet, den größten Theil der Gemeinde-Mitglieder weder ansprechen noch er, bauen kann? Wird es den Religionsschulen nicht an einem kräftigen Vorsteher, den jüdischen Jünglingen im Seminar und Gymnasium an einem fähigen Lehrer fehlen, da der Rabbiner von jedem andern Wissen, außer dem thalmudischen, keinen Begriff hat, ja sogar es wie die Sünde haßt und verabscheut? Doch diese Folgen, so bedeutend sie auch sind, gegen diejenigen Folgen sind sie noch geringe, welche ein solcher Rabbiner auf das Leben unserer Jugend äußern muß, welche sich, besonders in unserer, zur Irreligiosität so sehr geneigten Zeit, von aller Religion lossagen. Alles, was darauf Bezug hat, verachten wird; da derjenige, dessen Beruf es ist, ihnen die väterliche Religion werth und theuer zu machen, ihnen Achtung gegen dieselbe einzuflößen, keine Fähigkeit dazu besitzt, ja da sie ihn, den sie in jeder zeitgemäßen Bildung weit unter sich sehen, verachten müssen. Kurz, wir werden einen Rabbiner haben, der uns und unserer Religion in keiner Hinsicht einen Vortheil darbieten kann, in gar verschiedener Hinsicht aber unersetzlichen Schaden bringen muß. Möge uns der Allgütige davor bewahren. Würzburg, 18. Juli. — Zur Ehre unserer Glaubensbrüder im Kreise Unterfranken sei hier die Erklärung abgegeben, daß das Gerücht, als hätten sie hoher» Orts gegen die Anstellung eines Rabbiners eine Eingabe eingereicht, durchaus ungegründet ist. Wahrscheinlich rührt es daher, daß die hiesige — auch nur zum Theil, unter Mißbilligung vieler Mitglieder — um Vergrößerung der Distrikte (s. d. Artikel: Unterfranken) nachgesucht hat. Einen Grund zu letzterm Gesuche finden wir lieber in der Absicht, eine Zögerung zu bewirken, als in dem Wunsche, die Beiträge der einzelnen Mitglieder zu verringern, da diese ohnehin nur sehr gering sein dürsten. — Oie bei dem Kreiscomite im Jahr 1836 in Vorlag gekommene und vom Rabbinargrenium modifirte Leichenordnung für die israelitischen Gemeinden unsers Kreises ist nunmehr höher» Orts genehmigt, und vorbehaltlich einer etwa erfolgenden allgemeinen Ordnung nunmehr in Vollzug gesetzt worden. — (Wir setzen sie hieher, weil gerade die Leichenbestattung noch an den meisten Orten zu Klagen über Mangel an Ordnung Anlaß giebt, und die gegebenen Beispiele weiter wirken können.) Leichtnbegängmß - Ordnung für die israel. Kultusgemeinden in dem Regierungsbezirke Unterfranken und Aschaffenburg. 1. Der Rabbiner leitet und beaufsichtiget die Begräbnißfeierlichkeiten und trifft demnach die zu diesem Behufe erforderlichen Anordnungen. 2. Derselbe wird bei Fällen eigener Verhinderung und in den Filialgemeinden in der Regel von den betreffenden Vorsängern gemeinschaftlich mit den Synagvgenvorstehern vertreten. i 3. Die Brüderschaften (6Kebru8), welche sich mit dem! Waschen und Ankleiden der Leichen, mit Anfertigung der > Särge und der Grabeinsenkung beschäftigen, können fortbe-! stehen. 4. Dieselben haben sich aber nach der von dem Rabbiner zu erlassenden Instruction zu achten. 5. Jeder sich ereignende Todesfall ist dem Rabbiner oder dem ihn vertretenden Vorsänger unverzüglich anzuzeigen. 6. Dieser bestimmt, mit genauer Einhaltung der hierüber bestehenden polizeilichen Vorschriften, die Zeit der Beerdigung. 7. Er erscheint zur «stgesctzten Zeit im Sterbehause, und ordnet den Leichenzug^dem er bis in den Leichenacker, ober, wenn solcher zu weit entfernt ist, wenigstens bis vor das Ort folgt. - 8. Der Rabbiner oder Vorsänger wird ferner, wenn solches gewünscht wird, die Gebete bei der Einsenkung dirigiren und eine angemessene Grabrede halten gegen die sest- * zusetzenden Gebühren. Außer dem Rabbiner oder dem ihn vertretenden Vorsänger darf Niemand Grabreden und dgl. abhalten. 8. Sämmtliche, sowohl verehelichte, als unverehelichte männliche Individuen einer Synagogen-Gemeinde, welche nicht weniger als 20 oder mehr als 60 Jahre alt sind, sind schuldig, nach der festzusetzenben Reihenfolge, die Leiche zu begleiten, resp. zu tragen. 10. Mehrere wenig zahlreiche Gemeinden können auch zu diesem Behufe vereinigt werben. 11. Da wo die Leichenäcker nicht weit entfernt liegen, werden die Leichen getragen, wo sie dagegen vom Orte zu weit entfernt sind, müssen die Leichen gefahren werden. Im letztgedachten Falle können auch die Leichen bis zum Orte hinaus getragen, und dort erst auf einen bereitstehenden Wagen gelegt werden. 12. Wenn die Leiche getragen wird, müssen, vor Abgang des Leichenzuges, .wenigstens 12 Personen bestimmt werden, welche den Sarg zu tragen haben, nämlich 6 Personen zum Tragen, und 6 zur Abwechselung. Der Sarg muß auf einer ordentlichen schwarzangestrichenen Bahre liegen und mit einem geeigneten schwarzen Tuche bedeckt sein. Bahre und Bahrtuch werden aus den Mitteln der Synagogengemeinde angeschaffk. Die Bestimmungen des Absatzes 11 sind jedoch im Allgemeinen nach den besonder» örtlichen Verhältnissen zu regeln. 13. Wo die Leichen zum Begrädnißplatze gefahren werden, müssen jedesmal 10 Personen sie begleiten. 14. Zum Fahren der Leichen ist ein schicklicher, und wo es thunlich ist, mit Pferden bespannter Wagen zu gebrauchen, auf welchem der Sarg mit einem schwarzen Tuche bedeckt wird; der Fuhrmann muß anständig gekleidet sein. Die bestimmten Begleiter gehen neben ober paarweise hinter dem Wagen. 15. Die Träger oder Begleiter haben auch das Waschen und Ankleiden der Leichen, wie auch die Grabeinsenkung zu besorgen, wo nicht solches Sache der Brüderschaft ist.

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