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Israelitische Annalen · 1839-08-02 · Heft 31 (2.8.1839) · p. Seite 242

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 31 (2.8.1839)
Date
1839-08-02
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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242 L) daß ein Seitens der Religion unzulässiger Eid des Juden keine gesetzlich glaubwürdige Kraft habe. Eine kurze Beleuchtung des Zeugeneides des Juden vom Standpunkte der jüdischen Religion soll über allen Zweifel hinaus beweisen, daß nach den Grundsätzen dieser Religion zwischen Criminal- und Civilfällen hinsichtlich der Zulässigkeit des Zeugeneides durchaus kein Unterschied obwalte; daß er nach jüdischem Gesetze, sowohl in Civilals in Criminalfällen, nicht gefordert, aber in keinem der beiden Fälle zu leisten verboten sei, und daß wenn der Grundsatz, „daß ein von der jüdischen Religion nicht geforderter als ein von derselben verbotener und widerreligiös geleisteter, daher unglaubwürdiger Eid müsse betrachtet werden," durchgeführt werden sollte, es in der Praxis der Inkonsequenzen mehre sich finden dürften, da es außer dem Zeugencide noch mehre Rechtsfälle giebt, wo nach jüdischen vom Landesgesetz abweichenden Gesetzbestimmungen der Eid nicht gefordert wird. Es hat aber mit dem Zeugeneid des Juden nach den Grundsätzen seiner Religion folgende Bewandtniß. Nach der Lehre der jüdischen Religion braucht der Zeuge, dessen sittliche Capacität durch kein vorausgegangencs moralisch-religiöses Verbrechen verdächtigt oder in Zweifel gestellt worden zur Glaubwürdigkeit und Bekräftigung seinds^eugnisses nicht zu schwören, sondern es wird ihm nach geschehener feierlicher Verwarnung auf's Wort geglaubt, da im Allgemeinen der Grundsatz angenommen wird, daß das Verbrechen eines falschen Zeugnisses in formeller Hinsicht, d. h. als Uebcrtretung eines göttlichen Gebotes und Versündigung gegen seinen Nebenmenschen, dem des Meineides gleich komme, da das neunte Gebot des Dekalogs: „du sollst nicht ein falscher Zeuge sein," mit dem dritten: „du sollst nicht falsch schwören," in der Reihe der Pflichten auf gleicher Stufe steht, und beide Gebote, gleichen göttlichen Ursprungs, für den Israeliten gleiche verpflichtende Kraft und im Uebertretungsfalle gleiche weltliche Strafe zur Folge haben, wenn sie auch in materieller Hinsicht von einander verschieden sind, und der Meineid, wegen seiner Berufung auf die Allwissenheit Gottes und der mit ihr verbundenen Entheiligung des göttlichen Namens, eine entschiedenere Verderbtheit des Gemüthes voraussetzt und eine größere göttliche Strafe nach sich ziehet. *) Der Eid wird nur bei Partheien zur Ermittelung der Wahrheit angewandt, wo aber die Wahrheit durch die Aussage zweier unpartheiischcr Zeugen hinlänglich ermittelt ist, da ist jede anderweitige Bekräftigung durch den Eid entbehrlich, weßhalb der Zeugeneid, selbst bei Verhängung der Todesstrafe niemals in Anwendung gekommen war. (Schluß f.) Angelegenheiten -es Cultus. Jakobson und die neuern Richtungen. (Bom Herausgeber.) (Fortsetzung.) Jetzt war es an der Zeit, die objektive Seite der gottesdienstlichen Angelegenheiten offen und mir gehöriger Sachkunde zu besprechen, und sowohl die Partheien, als die über Erhaltung der bestehenden Culre wachenden Behörden mit dem wahren Zwecke und den wohlthätigcn Bestrebungen derer, die Jakobsons Versuche gut hießen, aufzuklären. Allein bei der Unklarheit und Eilfertigkeit des Äußern Schaffens, das eine augenblickliche Befriedigung versprach, ward die ganze Aufmerksamkeit nur auf die gesetzliche Zulässigkeit einer neuen Form gelenkt, man suchte nur den Schein einer sektirerischen Neuerung hinwegzuschaffen, und hoffte für die innere Wahrheit durch die Erwerbung anerkannter Redner und Prediger allmählich zu sorgen. So entstand ein durch *) S. Maimon. über den Eid 11, 16 ff. und 12, 1 — 3. Daß der Zeuge nach mosaischem Rechte nicht mit dem Eide sein Zeugniß zu bekräftigen brauche, wäre schon aus der doppelten Stellung des 3. und 9. Gebotes im Dekalog erwiesen, weil im entgegengesetzten Falle ein falsches Zeugniß zugleich einen Meineid involvirte und nicht neuerdings verboten zu werden brauchte. Daß aber das ungleich schwerere Verbrechen des Meineides mit dem falschen Zeugniß eine gleiche weltliche Strafe, die Geißelung zur Folge hat, hat wahrscheinlich seinen Grund darin, daß das weltliche Gericht nur das bürgerliche Moment, d. h. die Verletzung des menschlichen Rechtes, in den Kreis seiner Straftheoric ziehen könne, das rein göttliche Moment aber, die Entheiligung des göttlichen Namens, die in dem Meineide noch besonders heroortritt, als außer der Sphäre seiner Machtvollkommenheit zu bestrafen liegend, betrachten, und die Ahndung Gott allein anheimstellen müsse.

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