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Israelitische Annalen · 1839-08-02 · Heft 31 (2.8.1839) · p. Seite 241

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 31 (2.8.1839)
Date
1839-08-02
Page
Seite 241 (sequence 1)
Language
German
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1839 2. August. 31. Israelitische Annalen. Ern Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cultur der Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von Dr. I. M. I 0 st. Von diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer Bogen; Preis des Jahrganges 3Rthlr.; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen soliden Buchhandlungen. LegiSlariveS; der Zcugcneid der Israeliten in Criminalfällen, von vr. Samuel Hold beim. — Angelegenheiten des Culrus; Jakobson und die neuern Richtungen (Forts.) — Uebersicht der Ne»-Hebräischen Literatur weltlichen Inhalts in Prosa und Versen, von L. Dukes — Literarische Studien, von S. Mecklenburg. — Nachrichten und Korrespondenzen: Baiern; Unterfranken; Rheinpreußen; Gallizien (Fortsetzung.) — Literatur. Exegetische Frage. — Beantwortung. —' Anzeige. Legislatives. Der Zeugeneid der Israeliten in Criminalfällen. Von vr. Samuel Holdheim, Rabbiner in Frankfurt a. d. O. (Fortsetzung.) In den §§. 335 Nr. 7 und 357 Nr. 8 des allgemeinen Criminalrechts für Preußen wird feftgeftellt, daß der Jude in Criminalfällen, wo die Strafe des Angeschuldigten eine Geldbuße von 50 Rthlr. oder sechswöchentliche Gefängnißstrafe übersteigt, nicht zur Eidesleistung gezwungen werden könne, seiner Aussage in solchen Fällen keine vollständig glaubwürdige Kraft beizumessen sei, und nur wenn eine gelindere Strafe startfindet und der Angeschuldigte ein Jude ist, das Zeugniß des Juden vollgültige Beweiskraft habe. Dieses Gesetz har durch die allgemeine gesetzliche Bestimmung des Allerhöchsten Edikts vom 11. März 1812. §. 20, daß die privarrechrliclien Verhältnisse der Juden nach dem allgemeinen Recht der Preußischen Staatsbürger zu bcurrheiten seien, keine Modificarion erlitten, vielmehr ist Ibid. §. 23 auf oben angeführte §§. des Allg. Criminalrechts ausdrücklich Rücksicht genommen, und die Glaubwürdigkeit wie die Wirkungen des Zeugeneides des Juden unter die im §. 21 erwähnten Ausnahmen subsumirt worden, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen gebunden sind. In wie fern auf den Zeugeneid des Juden eine etwaige Verschiedenheit der Rcligionsbegriffe und des Kultus irgend einen Einfluß ausübt, wodurch er an eine besondere gesetzliche Bestimmung gebunden sein soll, wäre für den jüdischen Gesetzeskundigen äußerst schwer zu ermitteln, wenn nicht ein Hohes Minifterialrescript (v. Kamptz Annal. Bd. 1. p3§. 60, Nr. 33) hierüber Aufschluß gäbe, indem daselbst zum Grunde angeführt wird, daß den Zeugnissen der Juden nur in Criminalfällen die volle Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, „weil anzunehmen sei, daß der Jude in den erwähnten Criminalfällen nach den Grundsätzen seiner Religion zu einem eidlichen Zeugniß nicht angehalten, eben darum aber seinen freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden könne; wogegen die Beweiskraft der jüdischen Zeugnisse in Civilfällen unbeschränkt bleibt." Aus dieser Annahme, wenn sie die auf ihr beruhende Praxis, welche den jüdischen Zeugnissen in Criminalfällen die Glaubwürdigkeit abspricht, hinlänglich motiviren soll, ergiebt sich als Folge: 1) Daß der Jude nach den Grundsätzen der jüdischen Religion, in Criminalfällen den Zeugeneid nicht schwören, in Civilfällen hingegen denselben wohl, leisten dürfe; ferner

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