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Israelitische Annalen · 1839-07-26 · Heft 30 (26.7.1839) · p. Seite 233

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 30 (26.7.1839)
Date
1839-07-26
Page
Seite 233 (sequence 1)
Language
German
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1839. SS. Juli. Nrv 3V. Israelitische Annalen. Ein Centralblatt Geschichte, Literatur und Cultur der Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgezeben von vr. I. M. Jost. Don diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr.; man subscribirt bei > lödl. Postämtern und in allen soliden Buchhandlungen. LegiSlariveS; der Zeugeneid der Israeliten in Criminalfällcn, von vr. Samuel Hold beim. — Angelegenheiten dcsCultuS; Jakobson und die neuern Richtungen (Forts.) — Briefwechsel über religiöse Zustände (Schluß.) — Historische und literarische Analecten, von vr. Carmoly (Schluß.) — Nachrichten und Corresvonrenzen: Gallizien; Rußland; Mannheim; Berlin. — Literatur. — Anzeigen. Legislatives. Der Zeugeneid der Israeliten in CrimmalfälK Don Dr. Samuel Holdheim, Rabbiner in Frankfurt a. d. O. Einleitung. Unter den noch nicht zur völligen Reife gedü henen Früchten der humanen Bestrebungen unserer Zeit nimmt die in vielen Staaten Deutschlands nothwendig gewordene Veränderung so mancher aus dem Mittelalter in unsere Tage herüberreichenden, die Israeliten betreffenden Gesetze eine bedeutende Stelle ein. Es ist freilich ein langer, mühevoller und höchst beschwerlicher Weg, den die Gerechtigkeit machen muß, wenn sie sich aus den labyrinthischcn Gängen der Praxis hinauswinden ft>ll, um zu dem Focus der Prinzipien der Gesetzgebung zu gelangen, und nicht umgekehrt, von dort her, ein allgemeines Licht ausftrömend sich verbreitet und alle die verworrenen Dunkelheiten der speziellen Praxis genügend aufhellt. So lange aber dies nicht der Fall ist, bleibt es immer höchst wünschenswerth, einzelne veraltete Gesetze, die sich als mit dem gegenwärtigen Geiste der Gerechtigkeit und Humanikät nicht übereinstimmend erweisen, durch ruhige Besprechung sine ira et studio und mir der den bestehenden Einrichtungen schuldigen Ehrfurcht, einer öffentlichen Erwägung und Prüfung zu übergeben, und auf diese Weise entweder die Aufmerksamkeit der gesetzgebend 'n Gewalten auf sie hinzulenken, oder och allenfalls die Bcthciligten selbst anregend zu . inntern daß sie auf petitionärem Wege irgend -e hinlänglich motivirte Modification solcher Ge- > tze zu .rwirken sich bestreben mögen! Zu den vom Geiste der wahren Aufklärung und -:m Lichte vorurtheilsfreier Humanität noch am spärlichsten beleuchteten Parthieen der die Israeliten betreffenden Gesetzgebung gehört unstreitig der Zeugeneid des Juden in Criminalfälle», dessen landesgesetzliche Unglaubwürdigkeir um so mehr eine unbefangene Untersuchung verdient und um so dringender eine wvhlthätige Revision erheischt, als das Staatsgesetz, das dem Untcrthanen Schutz der Person und des Eigenthums zusichert, für den Israeliten allein hierin unzureichend wird, indem es ihn gerade da verläßt und in solchen Fällen ihn des Schutzes beraubt, wo dieser ihm am allernothwendigsten und unentbehrlichsten ist. — Obwohl ich nun mit dem friedlichen Walten in meiner geistlichen Sphäre mich gern bescheide, und derartige, dem Pastoralen Standpunkte fern liegende und nur durch ein verwandtschaftliches Verhältniß zu ihm gehörenden Diskussionen lieber solchen Männern überlassen möchte, die als Kämpfer

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