Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 26 (28.6.1839)
- Date
- 1839-06-28
- Page
- Seite 206 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3133765-3133766-3133793--0237-3134356- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
206 Nachdem sie am 22. September einen Gemeinde-Convent berufen hatten, in welchem sie die Bewilligung einer Summe zur Erbauung einer gemeinschaftlichen Synagoge beantragten, um einem längst gefühlten Bedürfnisse abzuhelfen, dessen Realisirung erst als Grundlage einer künftigen geordneten Gemeindeverfassung zu betrachten sein möchte, und nachdem gedachter Antrag — nicht ohne Kampf und Opposition — durchgesetzt worben war, beendigten sie ihren Entwurf in 9 Abschnitten und 72 §.§. *) wobei sie trotz der, der Stäbteordnung analog gehaltenen Redaclion (wie der Rath es gewünscht hatte) bei jedem §. den darauf bezüglichen §. des vom Herrn O.R. verfaßten Entwurfs am Rande genau angabcn, um die Vergleichung der beiden Entwürfe zu erleichtern. In dem Ucberreichungsschreiben vom 17. November 1837 setzten sie die Motive auseinander, weshalb sie in manchen wesentlichen Beziehungen von dem Entwürfe des Herrn O.R. adwichen, hierbei die Ueberzeugung aussprechenb, daß bei der Umsicht Sr. Hochwürben des Herrn O.R. zu erwarten sei, derselbe werde nach längerem Wirken allhier selbst den Ansichten der Aeltestcnamts-Verweser beipflichten." Letzteres war auch bei der Einsicht und biedern Unparthci- Uchkcit des Herrn Dr. F., dem nur an Förderung des Guten und dem Gedeihen jedes besonnenen Fortschrittes gelegen ist, der Fall, und hat sich seitdem bei mehrfachen Gelegenheiten und unter Andern in seiner Eingabe an den Stadtrath vom 2. Mai 1838 bewahrt, worin er namentlich dem von den Aeltestenamts-Verwesern vorgeschlagenen Besteuerungssysteme den Vorzug vor dem seinigen zuerkannle, so wie manche anderen Punkte ihres Entwurfs gut hieß. Der Stadtrath, dem die Abfassung der Vorschläge einzig und allein zustand, und der sich hierbei nach Belieben irgend eines Gutachtens bedienen konnte, beschloß die weiteren Verhandlungen auf der Grundlage des von denAeltestenamts-Verwesern verfaßten Entwurfs fortzusetzen und nahm Letzteren zum ausschließlichen Leitfaden bei den in der Ralhsstube angesetzten Conferenzen, welche nicht „um aus einem Dilemma zu kommen," das gar nicht bestand, sondern zu mehrerer Aufhellung des Gegenstandes und um etwaige Differenzen in der Zukunft durch vorgängige Besprechung, unter dem Vorsitze eines Nathsbepulirlen, friedlich beizulcgen, für zweckmäßig erachtet worben waren. Auch nachdem die Acten an die Vorgesetzte höhere Behörde gelangt waren, mochte keinesfalls ., das schwerfällige Werk" den betreffenden Referenten von Abfassung eines definitiven Statuts abgeschreckt haben, denn ein umfassender sehr klarer und lichtvoller Bericht des Stadtraths, hatte die Entscheidung der obern Behörde sehr zu erleichtern gesucht. Daß aber Letztere dennoch nicht das Statut als ein Ganzes festzusetzen für gut fand, sondern bloß einzelne nothwendige Punkte heraushob, ist lediglich folgenden Gründen zuzuschreiben: 1) War es gleich anfänglich nickt in der Absicht der Königs. Kreisdireklion, ein vollständiges Statut abfassen zu lassen, sondern sie verlangte nur Vorschläge zu einzelnen nöthigcn Verbesserungen in der Gemeindeverfassung. Wer die Umsicht der sächsischen Behörden kennt und weiß wie weit entfernt man hier von sogenannter Constttutionsmacherei ist, und wie man über den scheinbar unbestrittensten Gegenstand erst langjährige Erfahrungen sammelt, ehe man etwas definitiv festsetzt, der wird eine solche besonnene Zögerung ganz natürlich finden. 2) Hotte das Gesetz vom 16. August 1838 die Lage geändert, wie der Correspondent in Nr. 14 selbst eiugesteht. *) Abschnitt I. §. 1 — 5 von den Gemeinde-Mitgliedern im Allgemeinen; Absch. II. §. 6 — 13 vom Gemeinde-Vermögen und den besondern Fonds; Absch. Hl. §. 14 —18 vom Gemeindehaushaltplane, den Ausgaben und deren Deckungsmittel; Absch. IV. §.19—27 von der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde; Absch. V. §. 28—37 von den Wahlen; Absch. VI. §.38 — 41 von den besondern Verwaltung^zweigen; Absch. VII. §. 42 — 59 vom Cultus und Schulwesen; Absch.' Vm. §. 60 — 65 vom Armenwesen und Absch. ix. einige allgemeine Bestimmungen. — Da nunmehr die hiesige isr. Gemeinde keinen besondern politischen Verband mehr ausmachen sollte, auch hinsichtlich der Armenversorgung an die Stadtarmenpflege gewiesen wurde, so mußte ein großer Theil der im Statute enthaltenen Bestimmungen außer Wirksamkeit treten oder einer Abänderung unterliegen, welches die Oberbehörde, ohne den Stadtrath und den Gemeindevorstand wieder gehört zu haben, nicht eigenmächtig vornehmen konnte. Die ganze Sache bekam also dadurch eine andere Gestaltung! — 3) War der inzwischen durch den eifrigen Betrieb der Aeltestenamts-Verweser begonnene Synagogenbau so weit vorgeschritten, daß die zu dessen Vollendung nölhigen Fonds baldigst herbeigeschafft werden mußten. Hierzu war, nachdem die Gemeindeglieder bereits an II — 1200 Rthlr. ohne Zinsen vorgesckossen und mehrere Wolhabenbe in der Gemeinde über 3000 Rthlr als außerordentliche Geschenke einl gezahlt hatten, die Contrahirung eines Darlehns von Seiten der Gemeinde der geeignetste Weg. Ein solches Darlehen konnte aber, ehe die über Modalität und Sicherstellung der von der Gemeinde aufzunehmenden Anleihe in dem entworfenen Statute festgesetzten Bestimmungen höchste Genehmigung eryalten hatten, und die hierauf definitiv zu constituirende Gemeindebehörde eingesetzt war, nicht rechtgültig abgeschlossen werden. — Oberrabdiner und AeltestenamtsVerwe- > fer verwendeten sich daher übereinstimmend bei der höchsten! Behörde vor der Hand, blos die zum Fortgang des Syna-; gogenbaues unumgänglich nöthigen Punkte aus dem Statute j herauszuheben und mit hoher Genehmigung zu verjehen,! während die Entscheidung aller übrigen Bestimmungen der in i der Zukunft annoch zu sammelnden Erfahrung füglich über- I lassen bleiben könnte. — j Daß die höchste Behörde sehr wohl that, hierin den ihr > ausgebrückten Wünschen zu entsprechen, und nicht das ganze i Statut übereilt in's Leben treten zu lassen, hat die neueste i Erfahrung bewiesen, welche wahrscheinlich eine baldige! Revision jener eben erst erlassenen und in Nr. 14 864. der! Annalen abgcdruckten Verordnung in einigen Punkten zur; Folge haben dürfte. — j Der Gemeindevorstand, dieses voraussehend, hatte deß- |j halb bei dem Ratbe beantragt, die Verordnung nicht durch ' den Druck zu veröffentlichen, sondern durch schriftliche Affigi-! rung an den Synagogenthüren zur Kenntniß der Ge- I melndeglieder zu bringen, welches auch der Wohllöbl. l Rath genehmigte. 1 Die Angabe, als habe die mehrgedachte h. Verordnung , „das in dem Entwürfe des O.R. vorgeschlagene und von j der Deputation genehmigte Repräsentativsystem in sich ausgenommen" ist unrichtig, indem gerade im Gegentheil das im , Entwürfe der Aeltestenamts - Verweser ausgestellte Princip , einer Trennung der Verwaltung von der Vertretung rc. in j die h. Verordnung überging, und zwar dermaßen, daß diese! den Nettesten weit größere Befugnisse einräumt, und dagegen I den Wirkungskreis der Deputaten mehr beschränkt als die! Aeltestenamts-Verweser selbst vorgeschlagen hatten. — Die bei den Behörden befindlichen Acten beurkunden die Wahrheit aller dieser Thatsachcn. — Literatur. Das dritte Heft der wissenschaftlichen Zeitschrift für jüdische Theologie rc. B. I V. herausgegeben von 1>r. Geiger ist nach langer Pause endlich erschienen, und schließt diese Zeitschrift, welche länger als 4 Zähre eine geachtete Stelle unter den theologischen Jahrbüchern eingenommen hat, und auch für die Folge bleibenden Werth behält. Auch dies letzte Heft ist reich an Material und hat noch ein höheres Interesse durch die Beziehungen, welche der Inhalt mit den jüngsten Lebensverhältnissen des Herrn Herausgebers anregt. Eine vortreffliche Abhandlung desselben, noch in Wiesbaden geschrieben, spricht sich über die Scheidung des Rabbiners und deS Schriftstellers in ihrem Wirken, mit eben so viel Wahrheit als in einem sehr gediegenen Styl aus; sie enthüllt gleich-