Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 25 (21.6.1839)
- Date
- 1839-06-21
- Page
- Seite 195 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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195 rer Raum gestattet. Die betreffende Verordnung lautet also: Die Königl. Kreisdirection hat in Verfolg des vom hiesigen Stadlrath aus Erfordern erstatteten Berichts vom 9. und 14. März d. I., den Bürger- und Unterthanen-Eid der Juden betreffend, an das Königl. Ministerium des Innern Vortrag erstattet. Letzteres hat hierauf zu erkennen gegeben, daß in Berücksichtigung dessen, was hinsichtlich der über die Leistung des Unterthanen- und Bürgereides der Juden unterm 22. November v. I. ertheilten Vorschriften von dem Oberrabbiner vr. Frankel vorgestellt worden, Se. Königl. Majestät Sich bewogen gefunden haben, diese Vorschriften in der Art modificiren zu lassen, wie dies die Anfuge sud. *) besagt. In Gemäßheit der anher ergangenen Ministerialverordnung bleibt Solches hiesigem Stadtrath der Anweisung unverhalten, hiernach in rorkommenden Fällen sich zu achten, auch wegen Bescheidung des Oberrabbiner vr. Frankel und sonst das Erforderliche zu verfügen. Dresden, den 13. Mai 183V. Königl. Sächsische Kreisdirection. v. Wietersheim. Roßberg. An den Stadtrath allhier. Den Unterthanen- und Bürgereid der Juden betreffend. *) Vorschriften über die Leistungen des Unterthanen- und Bürgereides der Juden. 1) Der Eid ist nach folgender Formel zu leisten: Ich N. N. schwöre hiermit im Namen des Gottes Israels, daß ich das, was mir vorgelesen, von mir auch wohl verstanden worden ist, fest, treu und unverbrüchlich halten will. 2) Bei N. N. sind die bürgerlichen Vornamen, und der erbliche Geschlechtsname des Schwörenden einzuschalten. 3) Der Eid ist stehend, mit bedecktem Haupte, und Erhebung der rechten Hand abzulegen. Die Veranlassung zu der Streitfrage gaben die Verhandlungen der zweiten Kammer im Jahr 1836 und 37 über den §. 8 des Gesetzes über die Modif. in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden, wobei insbesondere viel über die Namen der Juden, weil hierin früher viel Unbestimmtheit herrschte, und außerdem die Synagogen-Namen von den bürgerlichen oft abweichen, hin und her gestritten wurde. Man lese hierüber: Mitthcilungen über die Verhandlungen des Landtages S. 3252 ff. und Landtags-Akten, Ite Abth. 3. B. S. 60. Der Eid mußte vielerlei Bedenken Hervorrufen, da es nach der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1838 cinlcuchtete, daß die unterm 11. März 1800 verordncte (Cod. Aug. I. II. T. I. S. 531) umständliche Art der Beeidigung der Juden in Civil-, Criminal- und Denunciationssachen, bei den provisorischen Eiden ganz unanwendbar sei. Der in Folge dessen zur Begutachtung über eine entsprechende Form in Leistung des Bürgereides aufgeforderte vr. Frankel setzte die in seiner Vorstellung in's hellste Licht. Er zeigte namentlich, daß alle auf Mißtrauen beruhenden Formalitäten keine Gewähr gegen Mißbrauch darböten, und daß nicht bloß die promissorischen Eire, sondern jede Art der Beeidigung bei den Juden stch auf keine andern Grundsätze basiren müsse, als die für alle Mitglieder des Staates gültigen. Er entwickelte insbesondere die drei Punkte: 1) auf welchen Grundsätzen der Eid bei den Juden ruhe, und wie er nach ihren Gesetzen bindend sei; 2) welches die Besorgnisse waren, die die Fassung des Judeneides vom 11. März 1800 hervorgerufen, und wie diese Besorgnisse jeder Grundlage ermangeln; 3) welches die würdigste Fassung des Bürgereides für Israeliten sei, und von welchen Nebenumftänden die Eidesleistung begleitet sein solle. Er erklärt stch gegen die Einschaltung der Namen überhaupt, weil diese gar nicht den Eid bekräftigen, und bei'm Bürgereid gegen die Benutzung einer Thora. Der Erfolg muß jeden Menschenfreund mit Dank erfüllen, sowohl gegen den umsichtigen Rabbinen, welcher stch und seinen Glaubensbrüdern hierin ein großes Verdienst erworben, und eins der betrübendsten Vorurtheile hinweg geräumt, als auch gegen die ausgezeichnete Humanität einer Regierung, welche seine Darstellung würdigte, und demgemäß einen Beschluß faßte, dessen Richtigkeit die Zukunft bewähren und den sie ohne Zweifel auch auf alle andern Fälle ausdehnen wird. Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft. (Fortsetzung.) Ein Brief des Joseph Esovi (aus dem dreizehnten Jahrhundert) an seinen Sohn, und ein Schreiben des M. S. Girondi in Padua an den Herausgeber, wobei er ihm eine von einem Arzte vor zweihundert Jahren verfaßte Beschreibung der Pest und aller damals getroffenen gemeinnützigen Anstalten zusendet (welche indeß erst im 5ten Bande erscheinen soll) übergehen wir als unbedeutend. Wichtiger erscheint uns Reggio's ausführliche Abhandlung 25*