Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 24 (14.6.1839)
- Date
- 1839-06-14
- Page
- Seite 187 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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187 verbessern und veredeln, theilweise auch erweitern. Zu diesen gehört nun vornämlich der vierte Band der Sammlung kerem Chemed, welcher tiefere Forschungen enthält, als die bisherigen Bände. Zuerst erhalten wir einen philosophischen Aufsatz von Aben-Esra *), bisher nur handschriftlich und nicht sehr correct vorhanden; er enthält Betrachtungen über den Menschen, das Wesen der Dinge, die Offenbarung und andere daran sich knüpfende Materien in sehr ansprechendem Ausdruck. Zwei Codices lagen dem Herausgeber der Sammlung (Herrn Goldenberg) vor, einer dem gelehrten M. S. Girondi in Padua zugehörig, der andere aus einem Manuscript v. I. 1450, im Besitz des Buchhändlers Herrn Asher in Berlin, vom Herrn L. Dukes abgeschrieben, (welcher bemerkt, daß auch, außer in Rossi's und in der florentischen Bibliothek, sich noch bei dem eben so fleißigen wie liberalen Sammler und trefflichen Sachkenner, H. Heimann Michael in Hamburg, eine Handschrift befindet). Herr Nachman Kr schmal hat auf seinen Wunsch die Codices verglichen, und so weit er es mit Sicherheit vermochte, emendirt. Dieser Kritiker hält das Werk für eine Jugendarbeit, oder für einen Aufsatz, den der berühmte Aben Esra einem mehr weltlich und philosophisch gebildeten Leser gewidmet habe, weil die höhere Theologie des Verfassers sich hier gar nicht kund giebt, auch die Form, — es ist nämlich in Reimen verfaßt,—ganz den arabischen Geschmack zeigt. — Für die Kulturgeschichte ist es gewiß interessant, wahrzunehmen, wie sich die fremde Philosophie mitten im strengen Mosaismus, ja selbst in seiner Mischung mir Rabbinismus, selbständig geltend macht. Wir finden, kleinerer Beispiele nicht zu gedenken, eine ähnliche -Erscheinung bei Maimonides, und in weit stärkerem Grade bei Mendelssohn. — Das zweite Stück ist der erste Abschnitt eines andern Werkes desselben Gelehrten **) nach einer (ebenfalls von N. K. emendirten) Handschrift des Girondi, in welchem A. E. einige rabbinische Aeußerungen über vorweltliche Dinge, (sie sagen nämlich: „7 Dinge waren schon vor der Welt geschaffen: das Gesetz, das Paradies, die Hölle, der *) noion diidi nDDnn rany nur 4 gedruckte Seiten stark. **) Dwn -w* Thron Gottes, der heilige Tempel, die Bekehrung, der Name des Messias") vor Mißdeutung sichert, und den Beweis giebt, daß die Tradition sich nur bildlich ausdrückt, übrigens aber durchaus den reinen Begriff der gleichzeitigen Schöpfung der ganzen Welt aus dem Nichts durch den bloßen Willen Gottes, als den wahren anerkennt. Das dritte Stück enthält einige Bemerkungen des (Jsaac) Jbn- Allatif (aus dem XIII. Saec.) nach einer Handschrift abgedruckt, wichtig wegen der jüdischen Ansicht über Unsterblichkeit. (Forts, f.) Verhandlungen über den Bnrgereid der Inden in Sachsen. Ueber den in Nr. 8 der Annalen enthaltenen Bericht aus Leipzig, die Formalitäten bei dem von Juden im Königreiche Sachsen zu leistenden Unterthanen- und Bürgereid betreffend, folgen hier einige authentische Erläuterungen: Nachdem das Gesetz vom 16. August 1838 den sächsischen Juden das Bürgerrecht zuerkannt hatte, war die Frage entstanden, wie der Bürgereid von Juden zu leisten sei? — Der Stadtrath zu Dresden fragte deßhalb bei der höheren Behörde an; eine h. Verordnung der königl. Kreisdirektion vom 22. November 1838 bestimmte, baß Se. königl. Majestät Sich dahin entschieden, gedachter Eid solle bis auf andere Anordnung auf folgende Weise abgelegt werden: 1) Der zu Beeidigende spricht mit bedecktem Haupte die Formel: Ich N. N. (wo sämmtliche Synagogen- und bürgerliche Namen, so wie der erbliche Geschlechtsname des Betreffenden zu nennen sind) schwöre im Namen des Gottes Israel (sie!), baß ich rc; 2) der Eid ist in Gegenwart des Rabbiners oder dessen Stellvertretersnach vorgängiger Admonition Seitens desselben stehend und mit bedecktem Haupte abzulegen; 3) bei der Eidesleistung hat der Schwörende die Hand auf den Pentateuch zu legen, welcher in der Synagoge bei'm Cultus gebraucht wird. Wie man aus den Annalen ersah, so hatten die Leipziger Israeliten obige Bestimmungen — ohne deshalb ihren Vorgesetzten Oberrabbiner in Dresden anzufragen — sogleich freudenvoll angenommen; nicht also die Israel. Gemeinde zu Dresden! — Mit tiefem Kummer erblickte man hier in jenen Vorschriften eine Erneuerung der mittelalterlichen Ausnahmegesetze, welche ewiges Mißtrauen gegen Juden zum Princip hatten; eine Gesetzgebung, die mit den humanen Bestimmungen der sächsischen Verfassung und dem hohen, milden Sinne unsers allverehrtcn Königs in grellem Widerspruche stehet. Die Vorsteher der israel. Gemeinde wendeten sich deshalb in einem Recurfe vertrauensvoll an die allerhöchste Behörde, worin sie bas für die Israeliten Cntwürdi- 21*