Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 23 (7.6.1839)
- Date
- 1839-06-07
- Page
- Seite 183 (sequence 7)
- Language
- German
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183 nur indem wir dir nachahmen, unfern Feinden vergeben, dagegen mir Gefahr unseres Lebens das Vaterland, die Charte und den König vertheibigen! — So scheiden wir von dir, Jonas! Empfange im Schoße der Ewigkeit die Krone der Unsterblichkeit, welche der Herr der Heerscharen den Guten aufbewahrt! Paris, 26. Mai. — Jonas war verheiratbet aber kinderlos; für seine Wittwe wird, wie für alle Familien, die bei der Emeute ihren Ernährer verloren haben, genügend gesorgt. — Bei dem Begräbnisse desselben stand die ihn begleitende Compagnie auf dem jüdischen Friedhöfe, während des Waschens der Leiche, en purade; am Grabe hielt der dienstthuende Offizier eine kurze Rede, alsdann ward der Deckel des Sarges adgenommen, die Soldaten entblößten ihr Haupt, und umringten so den Sarg. Auf Commando umzogen die Soldaten alsdann bas Grab und gaben eine Salve, welche nach Einsenkung der Leiche wiederholt ward. Dieß ist hier nichts Auffallendes *), sondern die gewöhnliche Ceremonie. Königreich Sachsen. — (Schluß des Regulativs): (tz. 26. Verordnet, alle jüdilchen Kinder in Elementarkenntnissen unterrichten zu lassen.) §. 21. Wirksamkeit des geistlichen Verwaltungsausschusses beim Schulwesen. Hierbei hat der oben tz. 16 bemerkte geistliche Verwaltungsausschuß der Obrigkeit Beistand zu leisten, ihr die erforderliche Auskunft zu ertheilen. und ist nickt nur als diejenige geistliche Behörde anzusehen, welche nach §. 2 angezogener Verordnung Vorkehrung zu treffen hat, damit den Kindern angemessene Gelegenheit zum Unterrichte in den Lehren ihrer Confcssion verschafft werde, sondern bat auch in Beziehung auf israelitische Sckulanstalten die Befugnisse und Verpflichtungen des Schulvorstandes, wie solche in dem angezogenen Gesetze den Schulvorständen für christliche Elementarschulen angewiesen find, zu erfüllen. §.22. Befähigung derLehrer israelitischerKinder. Zur Ertheilung des Unterrichts an israel. Kinder, es sei nun als Hauslehrer oder als öffentlicher Lehrer, ist niemand zuzulaffen, der nickt hinsichtlich seiner Fädigkeit zum Lehrerdcrufe nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften geprüft und tüchtig befunden worden ist. §. 23. Religionsunterricht dieser Kinder. Insbesondere ist darauf zu sehen, daß alle israelitischen Kinder während der gesetzlichen Schuljahre in den Grundsätzen ihrer Religion unterwiesen werden. Diejenigen, welche eine christliche Schule besuchen, sind während der Religionsstunde zu entlassen, und sie haben bis zu vollendetem dreizehnten Jahre besondern Unterricht in den Grundsätzen der mosaischen Religion zu erhalten. Es ist daher Vorsorge zu treffen, daß ein hinreichend qualificirter Lehrer zur Ertheilung dieses Unterrichts stets vorhanden sei. *) Wir haben diese kleine Beschreibung absichtlich mit eingerückt, um den ganz ungegründeten Bedenklichkeiten mancher jüdischen Rabbiner in Deutschland zu begegnen, welche unsers Wissens schon zwei Mal, aus irriger Ansicht von Religionsgebräuchen, die militärischen Ehren ihrer zur Gruft Bestatteten nur theilweise und zögernd für zulässig erklärten. Solche wahrhaft erhebenden Ehrenbezeugungen stimmen gewiß zur Andacht und können niemals von der Religion abgewiesen werden, sind vielmehr ein öffentliches Zeugniß treuer Verbrüderung, die jeder dankbar anerkennen sollte. D. H. §. 24. Verbindung der Stelle des Candidaten oder Vorlesers mit der des Sckullehrers. Zur Erleichterung der Gemeinde ist darauf Bedacht zu nehmen, daß als Cantor oder Vorleser solche Männer angenommen werden, welche zum Lehramte geschickt und tüchtig sind, und daher zugleich die Stelle des Religionsschullehrers mit bekleiden, und die damit verbundenen Emolumente beziehen können. §. 26. Halbjährige S ck ul Prüfungen. > Der Oberrabbiner hat nach dem Schlüsse jeden Halbjahres die ganze schulfähige Jugend einer öffentlichen Prü- > fung, welcher auch die übrigen Mitglieder des geistlichen j Verwaltungsausschusses beizuwohnen haben, zu unterwerfen. und darf den Knaben und Mädchen, die das drelzehnle Jahrvollendet haben, bevor sie in solchen Prüfungen genügend jj bestanden haben, die Religionswcihe nicht ertheilen.!j §.26. Entlassungsscheine bei'm Austritte aus jj der Sckule. j Vor Beibringung des Entlassungsscheines bei'm Austritte i aus der Sckule (§. 2? und 62 des Volksschulgesetzes) und j; eines Zeugnisses des Oderradbiners über den vollendeten jj Religionsunterricht, soll kein Knabe bei einem Handwerke j aufgedungen, so wie kein Mädchen in Dienst angenommen j werden, oder Erlaubniß zur Trauung erhalten. j §. 27. Plan zum Religionsunterrichte. Der Religionsunterricht ist nach einem vom Oberrabbi-! ner dem Ministeno des Cultus und öffentlichen Unterrichts j vorzulegenben Plane zu ertheilen. j §. 28. Prüfung der Lehrer, j Die Prüfung der israelitischen Lehrer geschieht in demselben Maaße, über dieselben Hauptgegenstande und von der» j selben Prüfungsbehörde, wie die der christlichen Sckulamtsj candidaten, nach Maaßgabe desjenigen, was hierüber in dem j Regulative, die Prüfungen zu Erlangung der Anwartschaft! auf Hülfs - und ständige Lehrerstellen an Elementarvolks-! schulen betreffend, vom 13. Juli 1835, vorgeschrieben ist, und jj dergestalt, daß diejenigen, welche vorerst nur als Privatlehjj rer unterrichten wollen, bei den Candidatenprüfungen zum >! Sckutamte, diejenigen aber, welche eine ständige Anstellung jj suchen, (oben §. 23 u. 24) bei den Wahlfähigkeitsprüfungen jj sich mit zu melden haben. jj Jedoch ist das Eramen in der heiligen Schrift, der jj Religion und der hebräischen Sprache von dem zu diesem jj Behufe der Prüfungsbebörbe beizuordnenden Oberrabbiner ij zu besorgen, und die Katechisation im Beisein des Letztern jj in einem besondern Local, mit einigen vom geistlichen Derji waltungsaussckusse hierzu zu stellenden israelitischen Kindern ij zu halten. Um zu einer solchen Prüfung gelassen zu werben, ist ein Sittenzeugniß der Obrigkeit des bisherigen Aufenkj Haltes, ein Zeugniß derjenigen, bei welchen der Candidat seine wissenschaftliche Vorbereitung erhalten hat, über seine Reife, und ein Zeugniß des geistlichen Verwaltungsausschusses, daß dagegen ein Bedenken nickt statt finde, erforderlich. Wir erwarten noch nähere Erläuterungen, in wie fern diese Bestimmungen bereits in's Leben getreten sind, oder theilweise, wie wir vernehmen, Modifikationen erlitten haben. Bamberg, 22. Mai. — In Nr. 20 der Annalen Kat es ein Cvrresponbent unternommen, über einige hiesige Verhältnisse zu berichten, jedoch so, daß wer näher mit denselben vertraut ist, sagen muß, dieser Bericht enthalte viel Einseitiges und Unwahres. Ick. der ick seit lange hier wohne und die Verhältnisse genau kenne, will die gemachten Vorwürfe widerlegen, um einer Gemeinde, wie die hiesige, die zu den friedliebendsten und am ruhigsten fortschreitenden in unserm Vaterlande gehört, die gebührende Ehre zu geben, die der Berichterstatter so ungebührlich verletzt. — Hauptsächlich sind es Synagoge, Sckule und die Art der Leickenbestattung, die in jenem Berichte getadelt werden. Sehen wir, was Wahres daran sei! Zuerst sollte man allgemeine Uebel nicht einem einzigen Orte aufbürden; aber zufällig finden