Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1839-06-07 · Heft 23 (7.6.1839) · p. Seite 179

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 23 (7.6.1839)
Date
1839-06-07
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3133765-3133766-3133790--0207-3134323
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

179 rigkeit wollen wir hier, so weit es der Umfang unserer Blätter gestattet, berichten, und vornähmlich das Neueste vorführen; jedoch werden wir auch alles bisher Geleistete mit berühren, damit unsere Leser eine klare Ansicht davon gewinnen. (Fortsetzung folgt.) Dr. Holdheirn, Rabbiner zu Frankfurt a. O., über den Beruf des Rabbiners. Das so eben bei uns eingcgangene erste Heft: Gottesdienstliche Vorträge von vr. Holdheim, gedruckt in Frankfurt unter königl. Preußischer Zensur, giebt eine Vorrede, welche wir zu dem Merkwürdigsten zählen, was in neuerer Zeit veröffentlicht worden, und enthält gleichzeitig den Beweis, wie gern man der edeln Freimüthigkeit selbst in starkem Eifer gegen ältere, noch bestehende, Landesgesetze das Wort gönnt. Wir hegen die sichere Ueberzeugung, daß es nicht übel ausgenommen, vielmehr seiner Zeit gute Früchte tragen wird. Herr Dr. Holdheim protestirt feierlich gegen die gesetzliche Stellung des Rabbinates in bisheriger Form. Wir halten es für zweckmäßig, das Wesentliche in seinen eigenen Worten wieder zu geben. Nach Erwähnung des Edicts von 1812 (S. XIV.) fährt er also fort: „Nur von der Religion und ihrem Vertreter nach Außen, dem kirchlichen Oberhaupt einer religiösen Gemeinde, dem Rabbiner, ist jene mittelalterliche Schmach noch nicht abgethan worben, nur er allein steht noch vom Gesetz gebranbmarkt da. „Jüdische Rabbiner," heißt es in den Ergänzungen des allgemeinen Landrechts (zweiter Th.? u. 8 Tit. §. 3816), „Jüdische Rabbiner und sonstige Synagogendiener können nicht zur Kategorie solcher kirchlichen Beamten gezählt werden, deren Qualification von den geistlichen Oberbehörden des Staates zu beurlheilen ist. Die Rabbiner insbesondere sind nichts weiter als Gesetz- und Schriftkundige, von denen sich die Juden Belehrung über die Auslegung der Ceremonialgesetze ertheilen, auch Trauungen und andere religiöse Handlungen vornehmen lassen können, ohne irgend verbunden zu sein, sich derselben zu dem einen oder dem andern Behufe zu bedienen. Hieraus folgt, daß die Confirmation und Beaufsichtigung solcher jüdischen Synagogendiener Seitens der Staatsbehörden nur den Zweck haben kann, zu verhüten, daß keine, landespolizeilicher Hinsicht untaugliche, etwa des Lesens und Schreibens unkundige, oder rücksichtlich ihrer Sittlichkeit verdächtige Subjecte gewählt werden." Ferner heißt es daselbst tz. 3849: „Juden- Rabbiner sind keine Jugendlehrer und können als Religionslehrer im Sinne der christlichen Geistlichen, da sie einen geistlichen Charakter in diesem Sinne nicht haben, nicht angesehen und behandelt werden." Wie? das wäre Alles, worauf die geistliche Wirksamkeit eines Rabbiners beschränkt sei, oder zu beschränken wäre? Es wird vorausgesetzt, daß dieselbe sich lediglich auf Funktionen beziehe, die für das sittliche Interesse der Gesellschaft gleichgültig, daher der Theilnahme von Seiten des Staates, dessen Confirmation und Inspektion unj würdig, und daher dem Rabbiner der geistliche Charakter; ^abzusprechen sei, und gegen eine solche schmachvolle Vorstel- > lung soll ein ehrfühlender, eines Bessern sich bewußter, die j Würde seines geistlichen Amtes tief empfindender Rabbiner I nicht feierlich protcstiren? Einen solchen entehrenden Vorwurf | soll ein Rabbiner, der von der Heiligkeit seines Berufes, die sittlich-religiöse Veredlung der seiner Pflege anvertrauten Ge-! meinbe zu fördern sich durchdrungen fühlt, nicht entschieden zurückweisen? Wahrlich, er würde jene Schmach und jenen Vorwurf nur verdienen, wenn er nicht mit aller Kraft die | Verbreitung einer bessern Vorstellung und richtigern Würbi- I gung seines heiligen Berufes anstrebte! Nein, meine theu- | ren Freunde! Belehrungen über das Ceremonialgesetz, Trauungen u. s w. erfüllen noch lange nicht die Sphäre des geistlichen Berufes eines Rabbiners! Man hütet sich, die Religion Israels, schon um ihres Ehrfurcht gebietenden Namens und Alters willen, zu lästern, aber scheuet sich nicht, sie in ihrer Vertretung zu kränken. Der Beruf des Rabbiners, des jüdischen Geistlichen, ist so heilig nach Innen und achtbar nach Außen, als der jedes andern Geistlichen jeglichen Bekenntnisses. Denn er besteht, nächst der Belehrung über das Ceremonialgesetz und andere religiöse Handlungen, vorzüglich in dem Bestreben, Religion und Sittlichkeit, in dem weitesten Umfange ihrer wohlthätigen Wirksamkeit, in seiner Gemeinde durch Lehre und Beispiel zu verbreiten. Es ist sein heiliger, ernster Beruf, nach allen Richtungen, wohin sein Einfluß sich erstreckt, eine religiöse Gesinnung zu erzeugen und zu befestigen, durch öffentliche Belehrung und erhabene Auslegung des göttlichen Wortes den Unwissenden zu belehren, den Zweifelnden zu überzeugen, den Verirrten auf den Pfad des Guten und Gerechten zurückzuführen;, den Schwachen zu kräftigen, den Verzagten zu trösten, den Sinkenden aufzurich-! ten, den Gebeugten zu erheben, den Wankenden zu befestigen, j den leidenschaftlich Bewegten zu begütigen, den Grollenden zu! versöhnen und allen die Segnungen und Tröstungen der > Religion zu spenden, in den Gemüthern das Gefühl für! Recht und Pflicht, Religion und Sittlichkeit, Liebe zu j Gott und Menschen, Liebe zum König und Vaterland, unj verbrüchliche Treue gegen die Gesetze und Ergebenheit gegen; deren Handhaber, und überhaupt Heiligkeit in Gesinnung,! Frömmigkeit in Werken und Rechtlichkeit in Handlungen zu J erwecken und zu beleben, zu erzeugen und zu befördern, zu j befestigen und zu erhalten, und Tugend und Religion überall herrschend zu machen. Es ist sein heiliger Beruf, die Jugend, von deren sittlich-religiöser Veredlung das zukünftige Schicksal Israels abhängt, zum besondern Gegenstand seiner religiösen Sorgfalt und geistlichen Pflege zu machen, und! durch Ertheilung ober Beaufsichtigung des Aeligionsunter- 23 *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.