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Israelitische Annalen · 1839-05-31 · Heft 22 (31.5.1839) · p. Seite 174

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 22 (31.5.1839)
Date
1839-05-31
Page
Seite 174 (sequence 6)
Language
German
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174 dem Gerichte so stst, daß in der Regel nur derjenige von diesem sogenannten Zudendekrete überhaupt Gebrauch macht, dessen Vermögensumstände zerrüttet sind und der daher der Versuchung eher unterliegt, durch eine, wenn auch betrüge« rische, vom Geffetze jedoch (venia sit verbo) sanktionirte Weise sich einigermaßen aufzuhelfen. Erfreulich ist es und wahrlich ein schönes Zeichen eines unerschütterlichen, nicht in die Schranken einer Confession einzuengenden Redlichkeitsinnes, der den christlichen Bürger gegen dieß verführerische, zum Betrug wahrhaft reizende Gesetz wappnet, und ihn vor den gefährlichen Folgen, die seiner Sittlichkeit aus diesem, jedem Rechtsbegriffe Hohn sprechende Gesetz, entspringen könnten, behütet. — Das Vertrauen auf dieses unverwüstliche Rechtschaffenheitsgefühl ihrer christlichen Mitbürger ist gewiß auch eine der Hauptursachen, warum die Israeliten sich noch nicht bittend an die hohe Gerechtigkeit unsers verehrten Monarchen gewendet haben, der gewiß, wenn man die Folgen dieses, den allgemeinen Rechtsprincipien widerstreitenden, die Sittlichkeit corrumpirenden Gesetzes entwickeln würbe, keinen Anstand nähme, dieses Napoleon'sche Dekret aufzuheben. — Am Schluffe bleibt uns nur noch zu bemerken übrig, daß der dem Volke früher gleichsam inhärirende Judenhaß allmählich auch aus den niedern Klassen verschwindet und die israelitischen und christlichen Glaubensgenossen fast überall in dem besten Vernehmen leben. Christen und Israeliten unterstützen einander bei Erbauung ihrer Gotteshäuser; Christen versprachen reichliche Spenden bei dem projektirten Handwerksvereine, auf den wir später zu sprechen kommen werden; Christen sieht man bei israelitischen wie Israeliten bei christlichen Feierlichkeiten u. s. f. Gewiß alles Zeichen gegenseitiger Achtung und acht bürgerlichen Zusammenlebens, was zrm so erfreulicher ist, als es sich hier nicht sowohl um Erscheinungen aus dem Städteleben handelt, als um Thatsachen, die sich in den kleinern Städtchen. auf dem Lande, offenbaren und auf die evidenteste Weise darthun, wie mächtig eine humane Gesetzgebung auf die Gemüther einwirke, wie eine vorurtheilSfreie Regierung auch die Massen vorurtheilsfrei macht und die gewünschte Harmonie unter den verschiedenen Religionsgenvssenschaften zu Stande zu bringen vermögte. Niederrhein. — Der bisherige Rabbiner, Herr Auerbach, welcher seit längerer Zeit seinen Sohn, vr. Aron Auerbach, in verschiedenen Functionen substituirt hatte, beschloß vor kurzem, seine Stelle gänzlich zu dessen Gunsten niederzulegen. Um die Wahl, welche bis jetzt noch nicht nach streng gesetzlichen Formen gehandhabt wirb, leichter auf seinen Sohn zu lenken und einer anderweitigen Cvncurrenz zuvorzukommen, beschied er 25 Notabeln — dem Circular zufolge zu einer Consistorialraths - Wahl (eine Einrichtung, die noch aus der französischen Zeit herrührt, und über die bei einer andern Gelegenheit gesprochen werden soll) nach Bonn. Diesem Comite wurde die Sache, anscheinend unvorbereitet, vorgetragen, und nach mancherlei Debatten und Protesten unterschrieben die Notabeln, mit Ausnahme deren von Köln, welche ihre Unterschrift standhast verweigerten. Bei diesem Wahlakte sind mancherlei wichtige Rücksichten und wesentliche Erfordernisse außer Acht gelassen wor« den, und abgesehen von dem allgemein gemißdilligten Nepotismus, bedauert man es sehr, daß für die Wahl solcher Männer, welche starken Einfluß aus das Wohl der Gemeinden üben, noch nicht bestimmte Regulative vorhanden sind. Man wird jetzt wahrscheinlich geeignete Schritte thun, um auf gesetzlichem Wege ähnlichen Mißbräuchen vorzubeugen. Königreich Sachsen. — (Fortsetzung.) Obwohl das Recht der öffentlichen Belehrung und der übrigen vorstehend unter 1. 2. 3 a b c und 4 gedachten Amtsverrichtungen nur ihm allein zusteht, und daher die Betheiligten in dergleichen vorkommenden Fällen an ihn sich zu wenden haben, so kann er doch in geeigneten Fällen zu dergleichen Functionen andere von ihm für geschickt befundene Individuen delegiren. Der Gehalt des Oderradbiners wirb bei seiner Anstellung jedesmal mit Genehmigung des Ministerii des Cultus regulirt. §. 11. Entlassung des Oberrabbiners. — Verbot von Nebengeschäften. Die Entlassung des Oberrabdiners kann nur aus hinreichenden Ursachen von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welches dessen Wahl bestätigt Hat, verfügt werden. So lange derselbe das Amt verwaltet. Hat er sich der Verwaltung irgend eines dazu nicht passenden Nebenamtes, ingleichen der Betreibung eines Handelsgeschäfts oder andern Gewerbes zu enthalten. §. 14. Theilnahme des weiblichen Geschlechts an den Religionsvorträgen. — Religionsweihe der Kinder. — Agende. Sowohl an den religiös-moralischen, als an den katechetischen Vorträgen des Oderrabbiners (§. 9. sub. 1) haben auch die verheiratheten Frauenspersonen Theil zu nehmen. Auch wird von dem Oberrabbiner die Religionsweihe der das 13te Lebensjahr erfüllt habenden Knaben und Mädchen in der Synagoge vorgenommen und eine angemessene Feierlichkeit damit verbunden. Nähere Bestimmungen über die Einrichtungen des Gottesdienstes wird die einzuführende Synagogen-Agende enthalten. tz. 16. Geistlicher Verwaltungsausschuß. Der geistliche Verwaltungsausschuß, welcher dem Cultus der gesammten Religionsgemeinde hinsichtlich der äußern und finanziellen Einrichtung vorsteht, wird von dem Oberrabbiner, als Vorsitzenden, dann dem Aeltesten der Gemeinde und noch drei Beisitzern, welche von der Gemeinde aus den achtbarsten Mitgliedern derselben gewählt werden, gebildet. Doch können, wenn es die Umstände erheischen, zu diesen drei Beisitzern noch zwei oder drei Beisitzer hinzugefügt werden, welche die Gemeinde in gleicher Weise wählt. Alle zwei Jahre tritt eines der Mitglieder aus, ist aber wieder wählbar. Sind nach Vorstehendem sechs Beisitzer erwählt worden, so treten aus gleiche Weise allemal zwei Mitglieder aus. §. 17. Obliegenheiten und Befugnisse desselben. Die Bestimmung dieses geistlichen Verwaltungsausschusses ist: 1) die Controle und Beaufsichtigung sämmtlicher für den Cultus bestimmten Fonds, Gelder und milden Stiftungen; 2) über bas sittliche Benehmen der zum Synagogendienste gehörigen Personen zu wachen; 3) darauf zu sehen, daß Ordnung und Andacht im Gotteshause herrsche, wozu derselbe aus seiner Mitte Deputirte zu ernennen hat;

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