Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 21 (24.5.1839)
- Date
- 1839-05-24
- Page
- Seite 167 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3133765-3133766-3133788--0193-3134307- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
167 wird, durch Verordnung des Ministers des Innern, die Armenpflege der Israeliten einer desondern Behörde, geschieden von der Kirchenbehörde, übertragen. Durch diese Einrichtung haben die Israeliten gleichen Anspruch auf Stadtsubsibien, Ortscollecten, Antheil an dem Ertrage von öffentlichen Vergnügungen, Strafen *) rc., und diese Unterstützungen werden regelmäßig von den städtischen Behörden ausbezahlt. So hat Haag 50», Leyden 3000, Rotterdam 6000, Amsterdam 20,000 fl. Subsidien jährlich, außer den Hauscollecten von Einwohnern, freie Aerzte und Arzenei rc. — Dazu erhalten die israelitischen Armenpfleger noch Unterstützung von den israelitischen Kirchenvvrstehern, z. B. zur Austheilung von Osterkuchen und zu Religionsunterricht. (Schluß f.) Frankfurt a. M., 15. Mai. — Unser Freund und College, Herrvr. Creizenach beabsichtigt, zur Beförderung eines Ideenaustausches in den gegenwärtig so sehr vielfältig streitigen Religionssachen eine Quartalschrift zu gründen, welche lediglich religiösen Controversen gewidmet sein soll, um die so wünschenswerthen Reformen in den israelitischen Gemeinden vorzubereiten und zu fördern. Dieß Unternehmen ist zeitgemäß, und an Mitarbeitern wird cs um so weniger fehlen, als die jüdischen Theologen sich bisher nach einem würdigen, und solchen rein theologischen und doch jeden sachkundigen Hausvater ebenmäßig interessirenden Arbeiten ausschließlich gewidmeten Organ vergeblich umgesehen. Wir wünschen, daß dasselbe vielseitige Unterstützung und Aufmunterung finden möge, was um so leichter ist, als der Preis nur sehr gering sein wird. (Jedes Heft von 10 — 12 Bogen soll 1 fl. kosten, und jährlich werden vier Hefte erscheinen. Die Redaction der Annalen ist mit Vergnügen bereit, etwaige franco eingehende Bestellungen zu effectuiren.) — — Die Angelegenheiten hiesiger Gemeinde sind nunmehr gesetzlich geordnet. Die Wahlen, in Beziehung auf welche wir den Wünschen und Betrachtungen eines würdigen Freundes in Nr. 16 dieser Annalen einige bescheidene Bemerkungen beifügten, haben zu Ende des Monats April Statt gefunden. Wir hatten dabei eine rege Theilnahme abfeiten der hiesigen Gemeindcglieder um so gewisser erwartet, als es sich hier allerdings um Vertretung sehr wesentlicher Interessen handelte. Unsere Erwartung ist nicht bloß in Erfüllung gegangen, sondern von dem hier noch in voller Kraft thätigen Gemetngeiste bei weitem übertrvffen worden, denn fast */a der Stimmberechtigten fanden sich zur Einreichung ihrer Wahllisten ein, und cs ergab sich durchweg das Verlangen zur Gesammtwohlfabrt der Gemeinde muzuwirken auf das Unzweideutigste zu erkennen. Ein so lebendiger Eifer weist von selbst jede Klage über Indifferentismus ab, von welchem diese Gemeinde sich sonach ganz frei wissen darf. *) Von denen nämlich in Holland häufig ein Theil den Armenanstalten überwiesen wird. Das aus der Wahl hervorgegangene Ergebniß, wodurch manche Fragen und Differenzen gänzlich beseitigt und die Geschäfte dem ruhigen gesetzlichen Gange anheim gegeben sind, hat unwiderleglich dargethan, daß die überwiegende Mehrheit der Gemeinde die bisherigen, von uns kurz angedeutcten und theilweise genauer nachgewiesenen Leistungen anerkennt und würdigt, und die Urtheile, welche aus den Wahlen, selbst der Minorität hervortreten, zeigen eine fast allgemein herrschende Uebereinstimmung mit denjenigen Grundsätzen und Ansichten, welche wir sowohl in Nr. 7 als 16 als die richtigen bezeichneten und von denen wir den gedeihlichsten Erfolg hoffen zu dürfen behaupteten. Der weitere Verlauf der Angelegenheiten hiesiger Gemeinde wird, wir dürfen mit Bestimmtheit darauf rechnen, zunächst dahin abziblen, alle obwaltenden Mißverständnisse auf die veriöhnlichste Weise zu heben und den Geschäftsgang so zu ordnen, baß künftigen Mißverständnissen vorgebeugt werde, den gerechten Wünschen, welche aus den Zeitbedürfnissen hervorgehen, mit Besonnenheit und auf dem freundlichsten Wege entgegen zu kommen, und somit durch gemeinschaftliches Streben und heilsames Wirken für die Zukunft der Gemeinde den zeitherigen inner» Frieden und die Achtung, deren sie sich mit vollem Recht erfreuet, zu erhalten und zu bewahren! Darm stabt, 15. Mai. — Bei der am 2. April in der zweiten Kammer stattgehabten Discussion über die Bildung der Vorstände der israelitischen Gemeinden trugen zwei Abgeordnete darauf an, daß die Wahl der Vorstände künftig hin den Gemeindegliedern überwiesen werde; weil das Gesetz von 1830, welches bestimmt, daß die erste Wahl der Vorstände durch die Regierungsbehörden geschehen, und die Ersatzmänner für Ausscheidende durch die in Dienstthätigkeit verbleibenden Vorstandsmitglieder erwählt werden sollen, den Uebelstand zu Wege bringe, baß die Vorstände fast immer dieselben bleiben. So sehr man die liberale Gesinnung, welche sich in diesem Anträge kund giedt, anerkennen muß, so laßt sich doch nicht leugnen, baß die Gründe, welche der Regierungscommissär für Beibehaltung des bisherigen Verfahrens angab, triftig sind. Er zeigte nämlich, daß es bei dem dermaligen Bildungsstande der israelitischen Gemeinden, besonders auf dem Lande, und bei ihrem Festhalten an den veralteten Formen des Religionswesens, für die Förderung der Aufklärung und Abstellung der zahlreichen Mißbräuche nur heilsam sein könne, die erste Wahl der Vorstände der Regierungsbehörde zu überlassen. — Die in dieser Woche erfolgte Abstimmung hat für Beibehaltung des Gesetzes von 1830 entschieden. Fürth, 12. Mai. — Der bekannte mehrjährige Proceß gegen unfern hochverehrten Rabbinen ist nunmehr beendigt. Der Anklage ist in so fern keine Folge gegeben, als sie durchaus kein einschreitendes Verfahren begründet bat. Jndeß wird in dem betreffenden Dekret die geistliche Wirksamkeit des Rabbinen in so abgränzenden Ausdrücken umschrieben, daß sieffast nur auf äußerliche, gesetzlich festgestellte Hand-