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Israelitische Annalen · 1839-05-24 · Heft 21 (24.5.1839) · p. Seite 165

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1839
Issue
Heft 21 (24.5.1839)
Date
1839-05-24
Page
Seite 165 (sequence 5)
Language
German
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165 die in mancher deutschen Kammer, swenn von der Befähi» gungsertheilung der Israeliten in die Ständekammer gewählt zu werden, die Rede war, laut wurde, die Israeliten möchten durch Bestechungs- und andere Mittel die Stimmen der Wähler zu erlangen suchen, wenn anders diese Besorgniß ernstlich gemeint und nicht als Prätext eines blinden Judenhasses vorgebracht worden und nicht schon dadurch widerlegt wäre, daß in denjenigen Staaten, in welchen die Wählbar» keit ausgesprochen ist, sie sich nicht verwirklicht hat, sich als durchaus nichtig zeigt. Denn wenn selbst hier, wo doch der Dortheil im Stabt- oder Gemeinberath zu sitzen, so nahe liegt und bei einer so großen Anzahl von Wählern aus den niedern Klassen, die selbst gesetzlich nicht verbotenen Mittel, die Wahl auf gewisse Individuen zu leiten, so mannichfach sind, — die Israeliten allen und jeden Versuch, die Wahl aufJndividuen ihrer Glaubensgenossen zu leiten, unterließen; um so mehr würde dieß der Fall sein bei der Wahl zur Ständekammer, wo die Wähler aus den höhern Classeu sind, deren Patriotismus doch nicht so leicht den materiellen Interessen weicht, und der Dorlheil für den Israeliten auch nicht so nahe liegt, als daß er so viel aufbieten sollte, eine derartige Wahl durchzusetzen. Wir kommen nun auf noch eine Schattenseite in unserer politischen Stellung. Das von Napoleon am 17. März 1868 ausnahmsweise gegen die israelitischen Handelsleute auf zehn Jahre erlassene Dekret, obgleich in Frankreich nach der Rückkunft der Bourbonen sofort aufgehoben, wurde von der bayerischen, hessischen und preußischen Regierung in ihren rcspektiven Landen auf dem linken Rheinufer auf unbestimmte Zeit beibchalten. Dieses schon mehrmals auch in den Annalen erwähnte Dekret enthält hauptsächlich, nach der Praxis unsers Kreises, zwei Punkte: 1) Muß jeder Handels- oder Gcwerbsmann ein Moralitätspatent haben, worin ihm von Bürgermeister und Gemeinberath, von dem betreffenden Friedensgerichte und Landkommissariate bezeugt wird, daß er weder Wucher noch sonst ein unerlaubtes Gewerbe treibe. 2) Muß der israel. Handels- oder Eewerbsmann bei jeder Forderung, die er gegen Israeliten ober Nichtisraeliten vor Gericht geltend machen will, auf Verlangen die vrckutu, d. h. sowohl den Empfang als den Werth der empfangenen Waare beweisen. Das ursprüngliche Gesetz, obgleich nur auf zehn Jahre erlassen, nahm schon bei seiner Erscheinung Gegenden, Städte und Personen aus, und es wurde in Aussicht gestellt, daß Handelsleute, welche Zeugnisse einer besonders ausgezeichneten Redllchkeit beibringen würden, von dieser Gesetzesplage befreit würden. Mancher Redliche erlangte seine Freiheit wieder von diesem juridischen Banne. In unserm Kreise wurde von unserer Regierung, so viel wir wissen, auch nicht ein Einziger von diesem Gesetze ausgenommen. — (Forts, f.) Königreich Sachsen. — Wir lassen hier die Bestimmungen des königl. Sächsischen Regulativs (v. 25. Februars?) den israel. Cultus und Schulunterricht betreffend, soweit solche für's Ausland von Interesse sein dürften, unserm Versprechen gemäß Nachfolgen. Der Geist achter Humanität spricht daraus so unverkennbar, daß sie zu den besten Belegen der wahren Fortschritte unserer Zeit gehören. §. 1. Personen für den Gottesdienst. Die innere Leitung des Gottesdienstes, so viel die Predigt, die Bestimmung der Gesang- und Betstücke, der Ruhe- und Feiertage und andere ähnliche Gegenstände betrifft, steht dem Oberrabbiner, die äußere Aufsicht und Aufrcchthaltung der Ordnung, Ruhe und Andacht bei den religiösen Versammlungen aber dem geistlichen Derwaltungsausschusse (§. 16 ff.) zu. tz. 5. Erfordernisse des Oberrabbiners. Der Oberrabbiner muß 1) ein Mann von religiösem Sinn, rechtschaffenem Wandel und zeitgemäßer Bildung und 2) mit den nöthigen Kenntnissen sowohl in der mosaischen Theologie, zu welcher namentlich Bibelkunde, Exegese, Hermeneutik und hebräische Sprache gehört, als auch in den Wissenschaften, die für einen vorurtheilsfreien, helldenkenden Religionslehrer erforderlich sind, ausgestattet sein. Zu den letzteren gehören a) Moralphüosophie (Ethik), natürliche Theologie und Logik, ferner b) die Hauptlehren der reinen Mathematik und Physik, allgemeine Geschichte und neue Geographie, lateinische und griechische Sprache, und endlich v) das, was der Beruf der Kanzelberedsamkeit erheischt, d. h. Homiletik und Katechetik. §. 6. Bescheinigung derselben. Hinsichtlich des Bibelstudiums und der dahin einschlagenden Wissenschaften hat der Bewerber um das Rabbinat die erforderlichen Kenntnisse durch Zeugnisse bewährter und gelehrter Rabbiner, welche denselben geprüft haben, hinsichtlich ferner sittlichen Befähigung aber von der Behörde der Anstalt, wo er studirt und der Orte, wo er gelebt hat. die nöthigen Bescheinigungen beizubringen. Ueber die in §. 5, unter a b c aufgeführten allgemeinen Kenntnisse hat der Candidat ein Examen bei dem evangelischen Landes-Consistorio, ober nach dem Ermessen des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts, bei der theologischen und philosophischen Facultät der Landesuniversität zu bestehen, wobei jedoch diese Prüfungsbehörben aller Einmischung in die positiven Glaubenslehren sich enthalten werden. tz. 7. Erlaß der Bescheinigung. Die in‘§. 6 erwähnte Prüfung und das Vorzeigen der erwähnten Zeugnisse kann von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts erlassen werden, wenn der Candidat als Rabbiner bereits in einem Staate fungirte, welcher ebenfalls die humanistischen und philosophischen Kenntnisse zur Bedingung der Wahlfähigkeit des Rabbiners macht, und dieser Rabbiner sonst als ein solcher anerkannt ist, welcher seinem Berufe und den Anforderungen der fortgeschrittenen Zeit entspricht.

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