Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 21 (24.5.1839)
- Date
- 1839-05-24
- Page
- Seite 164 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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164 Beweis jener Freundschaft geben, womit Sie mich schon seit zwanzig Zähren beehren, wenn Sie mir auszugsweise die Beweisgründe mittheilen werden, worauf jene Gelehrten ihre Sätze stützen, und wodurch sie die Verträglichkeit der Letztem mit der Göttlichkeit der mosaischen Gesetze darthun, und diese Beweisgründe sollen dann von uns in gegenseitiger Mittheilung und ohne Leidenschaft geprüft werden. Mit Sehnsucht harrend auf Ihr Helles und freies Urtheil in Bezug auf alle Theile dieses Schreibens verbleibe ich Padua, den 21. Febr. 1839. Ihr ergebenster Freund. S. D. Luzzato. Nachrichten und Correspondenzen. Aus der Pfalz. — Zn der geistreichen geschichtlichen Uebersicht der isr. Verhältnisse in Bayern von Herrn Bierheim, die uns Nr. 7 dieser Annalen brachten, wurde unseres Kreises nur kurz und in etwas abfertigender Weise gedacht. Es wird Ihren Lesern wohl nicht unangenehm sein, etwas Näheres über die politischen und religiösen Verhältnisse der Israeliten der Pfalz zu erfahren. Vorerst wollen wir versuchen, über unsere politischen Verhältnisse getreu zu referiren; wir werden dann, mit Ihrer gütigen Erlaubnis in einem nachfolgenden Artikel unsere religiösen Verhältnisse um so besser zu beurthcilen im Stande sein. Nicht lange nach der Verkündigung der Verfassungsurkunde erschien am 17. Oktober 1818 von der königl. Kreisregierung — übereinstimmend sowohl mit dem Art. 16 der Bvndesakte, daß den Bekennern dieses (jüdischen) Glaubens dis dahin (d. h. bis zur allgemeinen Ertheilung der bürgerlichen Rechte) die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits cingeräumten Rechte erhalten werden, als auch mit der ausgesprochenen Absicht, die Constitution der in Besitz genommenen Rheinlande zu erhalten — eine Erklärung, worin es unter andern heißt: daß durch die tz. 9 der Verfassungsurkunde enthaltene Bestimmung über die Religionsrerhältnisse, den staatsbürgerlichen Rechten, welche die Juden in dem Rheinkreise bisher genossen haben, kein Entgang zugehen solle; doch verbleibe es hinsichtlich der Wahlfähigkeit zur Ständeversammlung bei der desfalls verordneten Bestimmung. Die Israeliten stehen daher, der Verfassung nach ganz auf gleicher Linie mit ihren christlichen Mitbürgern, genießen mit ihnen dieselbe unbeschränkte Freiheit der Gewerbe, der Ansäßigmachung re. Israeliten sind wählbar in den Gemeinderath und werden auch als solche gewählt; Israeliten sitzen nicht selten auf dem heiligen Stuhle der Geschworenen und haben ihre gewichtige Stimme abzugeben bei der Entscheidung über die höchsten Güter, über Leben und Tod ihrer Mitbürger. Kurz alle jene Rechte, um die so manche Länder den Rheinländer beneiden, genießen die Israeliten, mit Ausnahme des Rechtes der aktiven und passiven Wahl zur Kammer der Abgeordneten, in demselben Grade wie die Christen. Blos in den von München ausgehenden Ernennungen zum Staatsdienste scheint die beschränkende Gesetzgebung in Betreff der Israeliten des jenseitigen Bayerns nachtheilig auf die diesseitigen zu wirken. Wir erinnern uns keines andern Israeliten, der ohne getauft zu sein, einen Staatsdienst erhalten hätte, als des aus Würzburg gebürtigen vr. Beer, der, wie es scheint, aus besonderer Gnade unsers Königs Ludwig, dis zu seinem vor einigen Jahren erfolgten Tod das Amt eines Physikus in unserm Kreise bekleidete. — Bei den im vorigen Jahre in unserm Kreise stattgehabten Gemeinderathswahlen wurden weniger Israeliten gewählt, als man vielleicht erwarten konnte. Es könnte diese Erscheinung leicht zu einem ungünstigen Urtheile über die sociale Stellung der Israeliten des Kreises zu ihren christlichen Mitbürgern verleiten, wenn man die Umstande, die hier obwalteten, nicht berücksichtigen müßte. Vorerst muß bemerkt werden, daß, obgleich die poltitisch-religiösen Wirren in Rheinpreußen die Gemüther der Pfalz nur oberflächlich berührten, dieselben doch, mit so mancher andern Erscheinung in Bayern, nicht ohne Rückwirkung blieben bei den Wahlen der meist aus einer Bevölkerung von gemischter Religion bestehenden Gemeinden. Es gingen daher, wie es sich denken läßt, in manchen Gemeinden in absichtlichen oder unabsichtlichen Zusammenkünften Besprechungen vor der Wahl her, an denen die Israeliten aus guten Gründen nicht Theil nahmen; woher sie aber auch, wie sich von selbst versteht, gar viele Stimmen verloren. Ein anderer Grund besteht darin, daß viele Christen, die mit den Gesetzen gerade nicht so vertraut sind, von der Unfähigkeit der Wahlen zur Ständeversammlung sowohl, als auch, wie es aus der Praxis fast hervorzugehen scheint, von der Unfähigkeit, irgend ein Amt überhaupt zu bekleiden, schlossen, daß auch bei der Gemeindewahl kein Israelit wahlfähig sei. Als Beweis, daß derartige Meinungen verbreitet waren, mag angeführt werden, daß in dem Bezirke Kaiserslautern selbst ein Bürgermeisteramt meinte, die Israeliten wären zur passiven Wahl nicht fähig; die, obgleich geringe aber auf ihre Rechte eifersüchtig wachende Gemeinde wendete sich deshalb, Beschwerde führend, an die königliche Kreisregierung, von welcher der Wahlakt annullirt und die Volnahme einer neuen Wahl befohlen wurde. Endlich müssen wir noch, um gegen den gebildeten Theil unserer christlichen Mitbürger nicht ungerecht zu sein, bemerken, daß, wie es aus den Wahlprotokollen ersichtlich war, der bei weitem größere Theil der Aufgeklärten und namentlich die königl. Beamten, deren tolerantes, dem Geist unserer Constitutionen wahrhaft entsprechendes Benehmen wir überhaupt in jeder Beziehung nur loben können, ihre Stimme israel. Bürgern gegeben haben. — Beiläufig mag hier erwähnt werden, wie durch diese Thatsache, daß verhältnißmäßig so wenig Israeliten als Starr¬ oder Gemeinderäthe erwählt worben — eine Thatsache, die sich in Rheinhcssen, dessen politische Verhältnisse überhaupt den unsrigen ziemlich gleichen, wiederholte — die Besorgniß,